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1F_12/2010

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 21. Mai 2010 des Bundesgerichts (1F_8/2010).

Bundesgericht · 2010-06-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1F_12/2010

Urteil vom 21. Juni 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 21. Mai 2010

des Bundesgerichts (1F_8/2010).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_190/2010);

dass X.________ hiergegen sinngemäss ein Revisionsgesuch eingereicht hat, worauf das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2010 nicht eingetreten ist (Verfahren 1F_8/2010);

dass er mit Eingabe vom 6. Juni 2010 auch dieses Urteil des Bundesgerichts beanstandet;

dass er indes nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) dieses Urteil bzw. das zugrunde liegende Urteil leiden sollte;

dass somit auch auf das neuerliche sinngemässe Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);

dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp