Enteignung
Sachverhalt
Am 22. April 1993 meldete die Stadt Zürich bei der
Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, eine nach-
trägliche Forderung gemäss
Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG
gegen
den Kanton Zürich als Enteigner in Sachen Bau der National-
strasse N1 (nachfolgend: N1) an. Sie beantragte die Vergü-
tung der Kosten für die Erstellung von zwei Hauptsammel-
kanälen ihres Entwässerungs-Kanalsystems in der Juchstrasse
und im Bändliweg in Zürich-Altstetten. Ursprünglich befanden
sich diese Kanäle im Bereich des der AG Heinrich Hatt-Haller
(heute: Hatt-Haller Immobilien AG) gehörenden Grundstücks
Kat. Nr. 8359 am Bändliweg 20 und 22. Der Hatt-Haller Immo-
bilien AG war am 12. Juli 1991 eine Baubewilligung erteilt
worden. Da ihr Bauprojekt mit den genannten Sammelkanälen
kollidierte, einigte sich die Stadt Zürich mit ihr auf eine
Verlegung der Kanäle, wobei die Kostentragung nicht defini-
tiv geregelt wurde. Am 12. Januar 1993 stellte die Hatt-
Haller Immobilien AG gegenüber der Stadt Zürich eine Ent-
schädigungsforderung für die Durchführung der Verlegung,
was zur Anmeldung der nachträglichen Forderung der Stadt
Zürich gegenüber dem Kanton führte. Die Stadt Zürich machte
dabei geltend, die umstrittenen Hauptsammelkanäle seien bis
im Jahre 1974 durch Baulinien rechtlich gesichert gewesen.
Diese Baulinien, die 1897 und 1912 zur Sicherung einer Ver-
legung der Einmündung der Juchstrasse in den Bändliweg
gezogen worden waren, habe der Gemeinderat 1974 ersatzlos
aufgehoben, nachdem sich erwiesen habe, dass die genannte
Strassenverlegung aufgrund der definitiven Ausführung der
N1 nicht mehr erforderlich gewesen sei.
B.-
Am 25. September 1995 erliess der stellvertretende
Präsident der Schätzungskommission eine Verfügung, wonach er
die nachträgliche Forderungsanmeldung "zuliess", und leitete
das Einigungsverfahren ein, das jedoch zu keiner Einigung
zwischen der Stadt Zürich und dem Kanton führte. Am 22. Juni
1999 wies die Schätzungskommission die Forderung der Stadt
Zürich ab, weil die Voraussetzungen für die Geltendmachung
einer nachträglichen Forderung nicht gegeben seien und diese
ohnehin materiell unbegründet sei.
C.-
Die Stadt Zürich erhebt gegen diesen Entscheid Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von
Art. 41
Abs. 1 lit. b EntG und beantragt die Vergütung der Kosten
der Erstellung der Sammelkanalteilstücke in der Juchstrasse
und im Bändliweg. Der Kanton Zürich, handelnd durch die
Baudirektion, beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Ver-
fahren wurde vom 11. November 1999 bis zum 15. Dezember 1999
eingestellt.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die
Schätzungskommission habe zu Unrecht die Zulässigkeit der
nachträglichen Forderung geprüft.
Diese Rüge ist begründet. Nachträgliche Forderungen
verwirken, wenn sie nicht binnen sechs Monaten seit Kennt-
nisnahme des forderungsbegründenden Tatbestands geltend ge-
macht werden (
Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG
). Die vorfrageweise
Beurteilung der Verwirkung obliegt dabei dem Präsidenten
der Schätzungskommission: Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verord-
nung des Schweizerischen Bundesgerichts für die eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen vom 24. April 1972 (SR. 711.1;
VSchK) entscheidet er über die Zulässigkeit nachträglicher
Forderungseingaben (vgl.
BGE 110 Ib 368
E. 3a S. 379, mit
Hinweisen) und er leitet das Einigungsverfahren spätestens
bei Bewilligung der nachträglichen Forderungseingabe ein
(Art. 20 Abs. 2 VSchK).
Hier hat der stellvertretende Präsident der Schät-
zungskommission am 25. September 1995 sowohl dem Wortlaut
als auch dem Inhalt nach die Zulassung der nachträglichen
Forderungsanmeldung verfügt (Ziffer 1 des Dispositivs).
Diese Verfügung ist zwar summarisch, aber nicht ungenügend
begründet, und sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen. Sie ist als selbständiger Zwischenentscheid zur
Verwirkungsfrage zu betrachten, der mangels Anfechtung
gemäss Art. 19 Abs. 2 VSchK dreissig Tage nach seiner
Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist kein
Nichtigkeitsgrund ersichtlich. Die Schätzungskommission
hätte mithin die Zulässigkeit der Anmeldung der nachträg-
lichen Forderung nicht überprüfen dürfen. Das führt im
vorliegenden Fall jedoch nicht zur Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids. Denn die Forderung der Beschwerdeführerin
ist ohnehin materiell unbegründet.
E. 2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie ent- gegen der Voraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG die Auswirkungen der Erstellung der N1 habe voraussehen können, wie es die Schätzungskommission annimmt. Diese Frage kann hier offen bleiben. Denn die Vermögenseinbusse, welche die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung der Baulinien erlitten hat, kann zum Vornherein nicht direkt auf die Er- stellung der N1 zurückgeführt werden. Vielmehr hängt sie davon ab, dass sich die Beschwerdeführerin seinerzeit keinen Ersatz zur Sicherung ihrer Kanäle verschaffte. Sie vermag nicht darzulegen, inwiefern die Erstellung der N1 der Absicherung eines Leitungsbaurechts entgegen gestanden wäre. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Erstellung der N1 die Aufhebung der Baulinien tatsächlich erforderlich gemacht hätte. Die Genehmigung der Aufhebungs- beschlüsse durch den Regierungsrat des Kantons Zürich spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da diese Behörde nur zu prüfen hatte, ob die (ersatzlose) Aufhebung der Bau- linien rechtmässig, nicht ob sie notwendig war. Die Stadt Zürich hat sich daher den von ihr gel- tend gemachten Schaden selber zuzuschreiben. Die Vermögens- einbusse, die sie durch die Aufhebung der Baulinien erlit- ten hat, ist mit anderen Worten freiwillig erfolgt. Mithin fehlt es für die Enteignungsentschädigung am Erfordernis des Schadens im Rechtssinne (zu diesem Erfordernis siehe Georg Müller, Kommentar zur BV 1874, N. 66 zu Art. 22ter; Enrico Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 252). Als Schaden gilt nach allgemeinen Grund- sätzen die ungewollte, unfreiwillige Verminderung des Rein- vermögens (zum Schadensbegriff im Allgemeinen: BGE 116 II 441 E. 3a/aa S. 444; 115 II 72 E. 3a S. 74). Eine Ver- mögensminderung mit Willen des Vermögensträgers stellt dagegen grundsätzlich keinen Schaden dar (Vito Roberto, Schadensrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1997, S. 9; von Tuhr/Peter, OR I S. 84; Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., S. 4 N. 26/27; Guhl/Merz/ Kummer, OR, 8. Aufl., S. 63; anders Oftinger/Stark, Haft- pflichtrecht, Bd. I, S. 72 N. 8, die entgegen der Vorauf- lage im Falle der Freiwilligkeit nicht den Schaden, sondern die Kausalität verneinen). Nur unter besonderen Umständen können freiwillige Vermögensdispositionen einen Schaden darstellen, etwa bei Aufwendungen zur Abwehr eines (wei- teren) Schadens (Roberto, a.a.O., S. 9). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 116 EntG trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht, wobei die Verfah- renskosten im Falle des Unterliegens des Enteigneten auch anders verteilt werden können. In analoger Anwendung von Art. 114 Abs. 3 EntG rechtfertigt sich hier, die Verfahrens- kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
- 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössi- schen Schätzungskommission, Kreis 10, sowie der Hatt-Haller Immobilien AG schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 27. April 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 27.04.2000 1E.25/1999 Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 27.04.2000 1E.25/1999 Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 27.04.2000 1E.25/1999
[AZA 3] 1E.25/1999/mks I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************
27. April 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Aeschlimann sowie Gerichtsschreiberin Camprubi. --------- In Sachen Stadt Z ü r i c h, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt H. Gertsch, Stellvertreter des Rechts- konsulenten des Stadtrates, gegen Kanton Z ü r i c h, Baudirektion, Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. H. Bopp, Büro für Landerwerb, Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Stellvertretender Präsident Dr. iur. Niklaus Oberholzer, Scheffelstrasse 1, St. Gallen, betreffend nachträgliche Forderung nach Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG, hat sich ergeben: A.- Am 22. April 1993 meldete die Stadt Zürich bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, eine nach- trägliche Forderung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG gegen den Kanton Zürich als Enteigner in Sachen Bau der National- strasse N1 (nachfolgend: N1) an. Sie beantragte die Vergü- tung der Kosten für die Erstellung von zwei Hauptsammel- kanälen ihres Entwässerungs-Kanalsystems in der Juchstrasse und im Bändliweg in Zürich-Altstetten. Ursprünglich befanden sich diese Kanäle im Bereich des der AG Heinrich Hatt-Haller (heute: Hatt-Haller Immobilien AG) gehörenden Grundstücks Kat. Nr. 8359 am Bändliweg 20 und 22. Der Hatt-Haller Immo- bilien AG war am 12. Juli 1991 eine Baubewilligung erteilt worden. Da ihr Bauprojekt mit den genannten Sammelkanälen kollidierte, einigte sich die Stadt Zürich mit ihr auf eine Verlegung der Kanäle, wobei die Kostentragung nicht defini- tiv geregelt wurde. Am 12. Januar 1993 stellte die Hatt- Haller Immobilien AG gegenüber der Stadt Zürich eine Ent- schädigungsforderung für die Durchführung der Verlegung, was zur Anmeldung der nachträglichen Forderung der Stadt Zürich gegenüber dem Kanton führte. Die Stadt Zürich machte dabei geltend, die umstrittenen Hauptsammelkanäle seien bis im Jahre 1974 durch Baulinien rechtlich gesichert gewesen. Diese Baulinien, die 1897 und 1912 zur Sicherung einer Ver- legung der Einmündung der Juchstrasse in den Bändliweg gezogen worden waren, habe der Gemeinderat 1974 ersatzlos aufgehoben, nachdem sich erwiesen habe, dass die genannte Strassenverlegung aufgrund der definitiven Ausführung der N1 nicht mehr erforderlich gewesen sei. B.- Am 25. September 1995 erliess der stellvertretende Präsident der Schätzungskommission eine Verfügung, wonach er die nachträgliche Forderungsanmeldung "zuliess", und leitete das Einigungsverfahren ein, das jedoch zu keiner Einigung zwischen der Stadt Zürich und dem Kanton führte. Am 22. Juni 1999 wies die Schätzungskommission die Forderung der Stadt Zürich ab, weil die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer nachträglichen Forderung nicht gegeben seien und diese ohnehin materiell unbegründet sei. C.- Die Stadt Zürich erhebt gegen diesen Entscheid Ver- waltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG und beantragt die Vergütung der Kosten der Erstellung der Sammelkanalteilstücke in der Juchstrasse und im Bändliweg. Der Kanton Zürich, handelnd durch die Baudirektion, beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Ver- fahren wurde vom 11. November 1999 bis zum 15. Dezember 1999 eingestellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Schätzungskommission habe zu Unrecht die Zulässigkeit der nachträglichen Forderung geprüft. Diese Rüge ist begründet. Nachträgliche Forderungen verwirken, wenn sie nicht binnen sechs Monaten seit Kennt- nisnahme des forderungsbegründenden Tatbestands geltend ge- macht werden (Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG). Die vorfrageweise Beurteilung der Verwirkung obliegt dabei dem Präsidenten der Schätzungskommission: Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verord- nung des Schweizerischen Bundesgerichts für die eidgenössi- schen Schätzungskommissionen vom 24. April 1972 (SR. 711.1; VSchK) entscheidet er über die Zulässigkeit nachträglicher Forderungseingaben (vgl. BGE 110 Ib 368 E. 3a S. 379, mit Hinweisen) und er leitet das Einigungsverfahren spätestens bei Bewilligung der nachträglichen Forderungseingabe ein (Art. 20 Abs. 2 VSchK). Hier hat der stellvertretende Präsident der Schät- zungskommission am 25. September 1995 sowohl dem Wortlaut als auch dem Inhalt nach die Zulassung der nachträglichen Forderungsanmeldung verfügt (Ziffer 1 des Dispositivs). Diese Verfügung ist zwar summarisch, aber nicht ungenügend begründet, und sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie ist als selbständiger Zwischenentscheid zur Verwirkungsfrage zu betrachten, der mangels Anfechtung gemäss Art. 19 Abs. 2 VSchK dreissig Tage nach seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. Die Schätzungskommission hätte mithin die Zulässigkeit der Anmeldung der nachträg- lichen Forderung nicht überprüfen dürfen. Das führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids. Denn die Forderung der Beschwerdeführerin ist ohnehin materiell unbegründet. 2.- Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie ent- gegen der Voraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b EntG die Auswirkungen der Erstellung der N1 habe voraussehen können, wie es die Schätzungskommission annimmt. Diese Frage kann hier offen bleiben. Denn die Vermögenseinbusse, welche die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung der Baulinien erlitten hat, kann zum Vornherein nicht direkt auf die Er- stellung der N1 zurückgeführt werden. Vielmehr hängt sie davon ab, dass sich die Beschwerdeführerin seinerzeit keinen Ersatz zur Sicherung ihrer Kanäle verschaffte. Sie vermag nicht darzulegen, inwiefern die Erstellung der N1 der Absicherung eines Leitungsbaurechts entgegen gestanden wäre. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Erstellung der N1 die Aufhebung der Baulinien tatsächlich erforderlich gemacht hätte. Die Genehmigung der Aufhebungs- beschlüsse durch den Regierungsrat des Kantons Zürich spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da diese Behörde nur zu prüfen hatte, ob die (ersatzlose) Aufhebung der Bau- linien rechtmässig, nicht ob sie notwendig war. Die Stadt Zürich hat sich daher den von ihr gel- tend gemachten Schaden selber zuzuschreiben. Die Vermögens- einbusse, die sie durch die Aufhebung der Baulinien erlit- ten hat, ist mit anderen Worten freiwillig erfolgt. Mithin fehlt es für die Enteignungsentschädigung am Erfordernis des Schadens im Rechtssinne (zu diesem Erfordernis siehe Georg Müller, Kommentar zur BV 1874, N. 66 zu Art. 22ter; Enrico Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 252). Als Schaden gilt nach allgemeinen Grund- sätzen die ungewollte, unfreiwillige Verminderung des Rein- vermögens (zum Schadensbegriff im Allgemeinen: BGE 116 II 441 E. 3a/aa S. 444; 115 II 72 E. 3a S. 74). Eine Ver- mögensminderung mit Willen des Vermögensträgers stellt dagegen grundsätzlich keinen Schaden dar (Vito Roberto, Schadensrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1997, S. 9; von Tuhr/Peter, OR I S. 84; Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., S. 4 N. 26/27; Guhl/Merz/ Kummer, OR, 8. Aufl., S. 63; anders Oftinger/Stark, Haft- pflichtrecht, Bd. I, S. 72 N. 8, die entgegen der Vorauf- lage im Falle der Freiwilligkeit nicht den Schaden, sondern die Kausalität verneinen). Nur unter besonderen Umständen können freiwillige Vermögensdispositionen einen Schaden darstellen, etwa bei Aufwendungen zur Abwehr eines (wei- teren) Schadens (Roberto, a.a.O., S. 9). Solche Umstände liegen hier nicht vor. 3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 116 EntG trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht, wobei die Verfah- renskosten im Falle des Unterliegens des Enteigneten auch anders verteilt werden können. In analoger Anwendung von Art. 114 Abs. 3 EntG rechtfertigt sich hier, die Verfahrens- kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössi- schen Schätzungskommission, Kreis 10, sowie der Hatt-Haller Immobilien AG schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 27. April 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: