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1D 2/2011

Bundesgericht · 2011-02-25 · Deutsch CH
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Bürgerrecht | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bürgerrechtskommission Malters sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 25.02.2011 1D 2/2011 (1D_2/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 25.02.2011 1D 2/2011 (1D_2/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 25.02.2011 1D 2/2011 (1D_2/2011)

Bürgerrecht | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1D_2/2011 Urteil vom 25. Februar 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Bürgerrechtskommission Malters, Rotherd 16, 6102 Malters, Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern. Gegenstand Bürgerrecht, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. Januar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass X.________ gegen das am 18. Januar 2011 betreffend Bürgerrecht ergangene Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Eingabe vom 20. Februar (Postaufgabe: 21. Februar) 2011 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen; dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bürgerrechtskommission Malters sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Februar 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fonjallaz Bopp