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1D_21/2025

Nichteintreten auf das Gesuch um ordentliche Einbürgerung,

Bundesgericht · 2026-06-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 28. April 2025 trat das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht (AMIB) des Kantons Basel-Landschaft nicht auf das Gesuch von A.________ um ordentliche Einbürgerung ein. Es begründete den Nichteintretensentscheid damit, A.________ erfülle die formelle Einbürgerungsvoraussetzung der kantonalen Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren frühestens ab dem 1. Dezember 2028, da er erst am 1. Dezember 2023 von Basel-Stadt in den Kanton Basel-Landschaft umgezogen sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. August 2025 ab.

B.

Dagegen gelangte A.________ am 15. August 2025 mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Mit Schreiben vom 18. August 2025 setzte ihm das Kantonsgericht eine Frist, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 22. August 2025 ersuchte A.________ um Ratenzahlung für den Kostenvorschuss in der Form von vier Raten à Fr. 375.--. Das Kantonsgericht bewilligte das Gesuch am 25. August 2025. Nachdem die ersten beiden Raten fristgerecht einbezahlt wurden, ging die dritte Rate nicht beim Gericht ein. Das Kantonsgericht trat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 nicht auf die Beschwerde ein.

C.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichneter Eingabe vom 13. Dezember 2025 an das Bundesgericht beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit ihm dieses eine Nachfrist (Notfrist) zur Leistung des Kostenvorschusses ansetze und auf die Beschwerde in der Sache eintrete. In prozessualer Hinsicht ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Regierungsrat und das Kantonsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hat eine weitere Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Grund, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, er beherrsche die deutsche Sprache nicht. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht daher auf Deutsch.

E. 2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).

E. 2.1 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid eines oberen kantonalen Gerichts im Bereich des Bürgerrechts. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das zutreffende Rechtsmittel an das Bundesgericht darstellt (vgl. Art. 82 lit. a BGG). Gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten indes nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG zum Zug kommt (Urteil 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1D_7/2024 vom 9. April 2025 E. 1.1). Gemäss Art. 83 lit. b BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung, um welche der Beschwerdeführer ersucht hatte.

E. 2.2 Die Beschwerde kann jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden. Die Falschbezeichnung der Eingabe schadet nicht (BGE 148 I 160 E. 1.1; 138 I 367 E. 1.1). Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG sowie Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist insbesondere befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 BGG). Ein Entscheid in der Sache steht hier noch aus. Ob das Willkürverbot in der vorliegenden Konstellation ein rechtlich geschütztes Interesse zu vermitteln vermag, ist fraglich (zu den Anforderungen an eine Willkürrüge vgl. BGE 138 I 305 E. 1.3; 136 I 229 E. 3.2; Urteil 1C_400/2024 vom 23. April 2025 E. 1.3.1). Dies kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. Der Beschwerdeführer beruft sich jedenfalls in zulässiger Weise auf eine Verletzung der Rechtsweggarantie sowie des Verbots des überspitzten Formalismus und damit auf eine Verletzung von Verfahrensrechten, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (zur sog. "Star-Praxis" vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 133 I 185 E. 6.2).

E. 2.3 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). In dieser Hinsicht gelten nach Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG qualifizierte Begründungsanforderungen. Es wird verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 146 I 62 E. 3 mit Hinweisen). Genügt eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht nicht auf das Rechtsmittel eintreten (BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Dabei handelt es sich um verfassungsmässige Rechte, deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Darauf ist - vorbehältlich hinreichend begründeter Rügen - einzutreten.

In Bezug auf die Rüge der Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist Folgendes zu beachten: Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankert und kann, soweit es um die Überprüfung von Normen des kantonalen Rechts geht, ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (Art. 9 BV; BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 134 I 153 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 1D_15/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.5).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine (zweite) Nachfrist bzw. "Notfrist" zur Bezahlung der dritten Rate eingeräumt.

E. 3.1 Die Vorinstanz hält hierzu fest, während die ersten beiden (per Ende September und Ende Oktober fälligen) Raten jeweils fristgerecht einbezahlt worden seien, sei die dritte Rate nicht beim Gericht eingegangen. Die dritte Rate wäre aufgrund des Fristablaufs am Wochenende bis spätestens am 1. Dezember 2025 der Schweizerischen Post zu übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz zu belasten gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber erst mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 reagiert, indem er geltend gemacht habe, es sei ihm aufgrund einer unverschuldeten, vorübergehenden finanziellen Notlage unmöglich, die "für diesen Monat fällige" Rate des Kostenvorschusses zu zahlen, da er seit dem 31. Oktober 2025 arbeitslos sei und sich die Auszahlung der Taggelder verzögere. Sein sinngemässes Gesuch um Stundung der Ratenzahlung habe er erst nach Ablauf der gerichtlich angesetzten Nachfrist gestellt. Es sei deshalb verspätet. Dass und weshalb die behauptete finanzielle Notlage unvorhergesehen erst mit Ablauf der Nachfrist Ende November 2025 eingetreten sein sollte und nicht schon während der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bestanden habe, sei weder dargelegt noch offensichtlich. Besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise die Einräumung einer zweiten Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" erlaubten und vom Beschwerdeführer spezifisch aufzuzeigen wären (vgl. Urteile 6B_424/2024 vom 11. Juli 2024 E. 4; 6B_1117/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3), habe er indes nicht dargetan.

E. 3.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die beschwerdeführende Person über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (BGE 133 V 402 E. 3.3; Urteile 1C_189/2026 vom 24. April 2026 E. 4; 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 3.3; 1C_601/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Als grundsätzlich ebenfalls nicht überspitzt formalistisch muss sodann das Nichteintreten auf einen nur teilweise geleisteten Kostenvorschuss gelten (Urteile 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.1.3; 1C_466/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 2). Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen (BGE 149 IV 196 E. 1.1, 97 E. 2.1; Urteil 1C_189/2026 vom 24. April 2026 E. 4).

Nur in Ausnahmefällen gebietet das Verfassungsrecht die Setzung einer Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses, namentlich nach Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urteile 1C_601/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2; 1C_206/2014 vom 13. Juni 2014 E. 5.1 mit Hinweis). Ein derartiges Gesuch wurde vorliegend nicht gestellt. Selbst wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen gewesen wäre, hätte dieses - wie die Vorinstanz zu Recht erkennt - innert der Frist für die dritte Ratenzahlung bis spätestens am 1. Dezember 2025 gestellt werden müssen.

E. 3.3 Gemäss § 20 Abs. 5 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL; SGS 271) verfügt die präsidierende Person, ob und in welchem Umfange die beschwerdeführende oder klagende Partei Kostenvorschüsse zu leisten hat. Werden diese Vorschüsse nicht binnen der ursprünglichen Frist geleistet, wird eine kurze Nachfrist gesetzt, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 3.4 Für den ursprünglich mit Verfügung von 18. August 2025 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--, zahlbar bis 17. September 2025, wurde auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. August 2025 hin eine Ratenzahlung bewilligt. In der Verfügung vom 25. August 2025 wurde dieser über die Höhe der jeweiligen Raten (viermal Fr. 375.--), die Zahlungsfristen und die Folgen einer Nichtbezahlung informiert. Die Raten seien jeweils bis Ende des Monats zu leisten, wobei die erste Rate bis 30. September 2025 einzubezahlen sei. Für den Fall des Verzugs mit einer Zahlungsrate werde angenommen, dass der Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Nachfrist geleistet worden sei. Bei Säumnis werde das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten.

Die Vorinstanz geht davon aus, bereits die Gewährung der Ratenzahlung sei als (erste) Nachfrist zu betrachten. Gründe, die ausnahmsweise eine zweite Nachfrist bzw. Notfrist rechtfertigen würden, seien nicht ausgewiesen. Dies entspricht zwar einer strengen, aber deswegen nicht bereits willkürlichen Auslegung der kantonalen Vorschrift über den Kostenvorschuss. Inwiefern das Kantonsgericht kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar (zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz in den Fristen für die Ratenzahlungen bereits eine Nachfrist im Sinne von § 20 Abs. 5 VPO/BL erblickt. Der Beschwerdeführer gelangte erst nach Ablauf dieser Nachfrist an das Kantonsgericht und erklärte seine Verspätung pauschal damit, er sei seit Ende Oktober 2025 arbeitslos und die Auszahlung der Taggelder verzögere sich. Dass und weshalb diese finanzielle Notlage nicht schon während der angesetzten Frist zur Leistung der dritten Rate bestanden hätte bzw. voraussehbar gewesen wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, vor Ablauf der Frist für die dritte Ratenzahlung an das Kantonsgericht zu gelangen. Der Vorinstanz kann somit weder überspitzter Formalismus noch Willkür vorgeworfen werden, wenn sie wegen der nicht rechtzeitig geleisteten Rate des Kostenvorschusses einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.

E. 3.5 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV) verstossen haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet insbesondere nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, wozu unter anderem die rechtzeitige Leistung eines Kostenvorschusses gehört (vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; Urteile 1C_189/2026 vom 24. April 2026 E. 4; 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 3.6; je mit Hinweisen). Soweit überhaupt hinreichend begründet (vgl. E. 2.3 hiervor), erweist sich auch diese Rüge und damit die Beschwerde insgesamt als unbegründet.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Ausnahmsweise kann jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Somit wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1D_21/2025

Urteil vom 1. Juni 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kneubühler, Merz,

Gerichtsschreiberin Dillier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand

Nichteintreten auf das Gesuch um ordentliche Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. Dezember 2025 (810 25 209).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 28. April 2025 trat das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht (AMIB) des Kantons Basel-Landschaft nicht auf das Gesuch von A.________ um ordentliche Einbürgerung ein. Es begründete den Nichteintretensentscheid damit, A.________ erfülle die formelle Einbürgerungsvoraussetzung der kantonalen Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren frühestens ab dem 1. Dezember 2028, da er erst am 1. Dezember 2023 von Basel-Stadt in den Kanton Basel-Landschaft umgezogen sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. August 2025 ab.

B.

Dagegen gelangte A.________ am 15. August 2025 mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Mit Schreiben vom 18. August 2025 setzte ihm das Kantonsgericht eine Frist, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 22. August 2025 ersuchte A.________ um Ratenzahlung für den Kostenvorschuss in der Form von vier Raten à Fr. 375.--. Das Kantonsgericht bewilligte das Gesuch am 25. August 2025. Nachdem die ersten beiden Raten fristgerecht einbezahlt wurden, ging die dritte Rate nicht beim Gericht ein. Das Kantonsgericht trat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 nicht auf die Beschwerde ein.

C.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichneter Eingabe vom 13. Dezember 2025 an das Bundesgericht beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit ihm dieses eine Nachfrist (Notfrist) zur Leistung des Kostenvorschusses ansetze und auf die Beschwerde in der Sache eintrete. In prozessualer Hinsicht ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Regierungsrat und das Kantonsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hat eine weitere Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde ist zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Grund, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, er beherrsche die deutsche Sprache nicht. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht daher auf Deutsch.

2.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).

2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid eines oberen kantonalen Gerichts im Bereich des Bürgerrechts. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das zutreffende Rechtsmittel an das Bundesgericht darstellt (vgl. Art. 82 lit. a BGG). Gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten indes nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG zum Zug kommt (Urteil 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1D_7/2024 vom 9. April 2025 E. 1.1). Gemäss Art. 83 lit. b BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung, um welche der Beschwerdeführer ersucht hatte.

2.2. Die Beschwerde kann jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden. Die Falschbezeichnung der Eingabe schadet nicht (BGE 148 I 160 E. 1.1; 138 I 367 E. 1.1). Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG sowie Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist insbesondere befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 BGG). Ein Entscheid in der Sache steht hier noch aus. Ob das Willkürverbot in der vorliegenden Konstellation ein rechtlich geschütztes Interesse zu vermitteln vermag, ist fraglich (zu den Anforderungen an eine Willkürrüge vgl. BGE 138 I 305 E. 1.3; 136 I 229 E. 3.2; Urteil 1C_400/2024 vom 23. April 2025 E. 1.3.1). Dies kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. Der Beschwerdeführer beruft sich jedenfalls in zulässiger Weise auf eine Verletzung der Rechtsweggarantie sowie des Verbots des überspitzten Formalismus und damit auf eine Verletzung von Verfahrensrechten, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (zur sog. "Star-Praxis" vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 133 I 185 E. 6.2).

2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG). In dieser Hinsicht gelten nach Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG qualifizierte Begründungsanforderungen. Es wird verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 146 I 62 E. 3 mit Hinweisen). Genügt eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht nicht auf das Rechtsmittel eintreten (BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Dabei handelt es sich um verfassungsmässige Rechte, deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Darauf ist - vorbehältlich hinreichend begründeter Rügen - einzutreten.

In Bezug auf die Rüge der Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist Folgendes zu beachten: Dieses Prinzip ist in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankert und kann, soweit es um die Überprüfung von Normen des kantonalen Rechts geht, ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (Art. 9 BV; BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 134 I 153 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 1D_15/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.5).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine (zweite) Nachfrist bzw. "Notfrist" zur Bezahlung der dritten Rate eingeräumt.

3.1. Die Vorinstanz hält hierzu fest, während die ersten beiden (per Ende September und Ende Oktober fälligen) Raten jeweils fristgerecht einbezahlt worden seien, sei die dritte Rate nicht beim Gericht eingegangen. Die dritte Rate wäre aufgrund des Fristablaufs am Wochenende bis spätestens am 1. Dezember 2025 der Schweizerischen Post zu übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz zu belasten gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber erst mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 reagiert, indem er geltend gemacht habe, es sei ihm aufgrund einer unverschuldeten, vorübergehenden finanziellen Notlage unmöglich, die "für diesen Monat fällige" Rate des Kostenvorschusses zu zahlen, da er seit dem 31. Oktober 2025 arbeitslos sei und sich die Auszahlung der Taggelder verzögere. Sein sinngemässes Gesuch um Stundung der Ratenzahlung habe er erst nach Ablauf der gerichtlich angesetzten Nachfrist gestellt. Es sei deshalb verspätet. Dass und weshalb die behauptete finanzielle Notlage unvorhergesehen erst mit Ablauf der Nachfrist Ende November 2025 eingetreten sein sollte und nicht schon während der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bestanden habe, sei weder dargelegt noch offensichtlich. Besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise die Einräumung einer zweiten Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" erlaubten und vom Beschwerdeführer spezifisch aufzuzeigen wären (vgl. Urteile 6B_424/2024 vom 11. Juli 2024 E. 4; 6B_1117/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3), habe er indes nicht dargetan.

3.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn die beschwerdeführende Person über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (BGE 133 V 402 E. 3.3; Urteile 1C_189/2026 vom 24. April 2026 E. 4; 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 3.3; 1C_601/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Als grundsätzlich ebenfalls nicht überspitzt formalistisch muss sodann das Nichteintreten auf einen nur teilweise geleisteten Kostenvorschuss gelten (Urteile 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.1.3; 1C_466/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 2). Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen (BGE 149 IV 196 E. 1.1, 97 E. 2.1; Urteil 1C_189/2026 vom 24. April 2026 E. 4).

Nur in Ausnahmefällen gebietet das Verfassungsrecht die Setzung einer Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses, namentlich nach Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urteile 1C_601/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2; 1C_206/2014 vom 13. Juni 2014 E. 5.1 mit Hinweis). Ein derartiges Gesuch wurde vorliegend nicht gestellt. Selbst wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen gewesen wäre, hätte dieses - wie die Vorinstanz zu Recht erkennt - innert der Frist für die dritte Ratenzahlung bis spätestens am 1. Dezember 2025 gestellt werden müssen.

3.3. Gemäss § 20 Abs. 5 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL; SGS 271) verfügt die präsidierende Person, ob und in welchem Umfange die beschwerdeführende oder klagende Partei Kostenvorschüsse zu leisten hat. Werden diese Vorschüsse nicht binnen der ursprünglichen Frist geleistet, wird eine kurze Nachfrist gesetzt, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

3.4. Für den ursprünglich mit Verfügung von 18. August 2025 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.--, zahlbar bis 17. September 2025, wurde auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. August 2025 hin eine Ratenzahlung bewilligt. In der Verfügung vom 25. August 2025 wurde dieser über die Höhe der jeweiligen Raten (viermal Fr. 375.--), die Zahlungsfristen und die Folgen einer Nichtbezahlung informiert. Die Raten seien jeweils bis Ende des Monats zu leisten, wobei die erste Rate bis 30. September 2025 einzubezahlen sei. Für den Fall des Verzugs mit einer Zahlungsrate werde angenommen, dass der Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Nachfrist geleistet worden sei. Bei Säumnis werde das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten.

Die Vorinstanz geht davon aus, bereits die Gewährung der Ratenzahlung sei als (erste) Nachfrist zu betrachten. Gründe, die ausnahmsweise eine zweite Nachfrist bzw. Notfrist rechtfertigen würden, seien nicht ausgewiesen. Dies entspricht zwar einer strengen, aber deswegen nicht bereits willkürlichen Auslegung der kantonalen Vorschrift über den Kostenvorschuss. Inwiefern das Kantonsgericht kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar (zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es unhaltbar sein soll, wenn die Vorinstanz in den Fristen für die Ratenzahlungen bereits eine Nachfrist im Sinne von § 20 Abs. 5 VPO/BL erblickt. Der Beschwerdeführer gelangte erst nach Ablauf dieser Nachfrist an das Kantonsgericht und erklärte seine Verspätung pauschal damit, er sei seit Ende Oktober 2025 arbeitslos und die Auszahlung der Taggelder verzögere sich. Dass und weshalb diese finanzielle Notlage nicht schon während der angesetzten Frist zur Leistung der dritten Rate bestanden hätte bzw. voraussehbar gewesen wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, vor Ablauf der Frist für die dritte Ratenzahlung an das Kantonsgericht zu gelangen. Der Vorinstanz kann somit weder überspitzter Formalismus noch Willkür vorgeworfen werden, wenn sie wegen der nicht rechtzeitig geleisteten Rate des Kostenvorschusses einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.

3.5. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV) verstossen haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet insbesondere nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, wozu unter anderem die rechtzeitige Leistung eines Kostenvorschusses gehört (vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; Urteile 1C_189/2026 vom 24. April 2026 E. 4; 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 3.6; je mit Hinweisen). Soweit überhaupt hinreichend begründet (vgl. E. 2.3 hiervor), erweist sich auch diese Rüge und damit die Beschwerde insgesamt als unbegründet.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Ausnahmsweise kann jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Somit wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Die Gerichtsschreiberin: Dillier