Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Dispositiv
- Das Verfahren 1D_1/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde Schönenwerd und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 23.02.2010 1D 1/2010 (1D_1/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 23.02.2010 1D 1/2010 (1D_1/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 23.02.2010 1D 1/2010 (1D_1/2010)
Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1D_1/2010 Verfügung vom 23. Februar 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident. Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, gegen Bürgergemeinde Schönenwerd, Burgstrasse 16, 5012 Schönenwerd, vertreten durch Fürsprech Silvio Dreier. Gegenstand Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom
15. Dezember 2009 des Regierungsrats des Kantons Solothurn. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2010 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 15. Dezember 2009 erhoben hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2010 seine Beschwerde vom 1. Februar 2010 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann; verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1D_1/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde Schönenwerd und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Februar 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli