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1C_99/2008

Überbauungsordnung Nr. 27 Zelgstrasse,

Bundesgericht · 2008-07-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 1C_99/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Adelboden, dem Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Dispositiv
  1. A.________,
  2. Ehepaar B.________,
  3. Ehepaar C.________,
  4. Ehepaar D.________,
  5. Ehepaar E.________,
  6. Ehepaar F.________,
  7. G.________,
  8. Ehepaar H.________,
  9. Ehepaar I.________,
  10. J.________,
  11. Ehepaar K.________,
  12. L.________,
  13. Erbengemeinschaft M.________ bestehend aus: - -:- - N.________, - O.________, - P.________,
  14. Ehepaar Q.________,
  15. Ehepaar R.________,
  16. S.________,
  17. Ehepaar T.________,
  18. U.________,
  19. Ehepaar V.________,
  20. Ehepaar W.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bögli, gegen Einwohnergemeinde Adelboden, handelnd durch den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, Postfach 193, 3715 Adelboden, vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann, Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern. Gegenstand Überbauungsordnung Nr. 27 Zelgstrasse, Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom
  21. Januar 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern. In Erwägung, dass A.________ und mehrere Mitbeteiligte mit Eingabe vom 28. Februar 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2008 erhoben haben; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2008 ihre Beschwerde vom 28. Februar 2008 zurückgezogen haben; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben ( Art. 66 BGG ); dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 Abs. 3 BGG ); verfügt der Präsident:
  22. Das Verfahren 1C_99/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  23. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  24. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  25. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Adelboden, dem Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_99/2008 /daa

Verfügung vom 3. Juli 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

1. A.________,

2. Ehepaar B.________,

3. Ehepaar C.________,

4. Ehepaar D.________,

5. Ehepaar E.________,

6. Ehepaar F.________,

7. G.________,

8. Ehepaar H.________,

9. Ehepaar I.________,

10. J.________,

11. Ehepaar K.________,

12. L.________,

13. Erbengemeinschaft M.________ bestehend aus:

- -:-

- N.________,

- O.________,

- P.________,

14. Ehepaar Q.________,

15. Ehepaar R.________,

16. S.________,

17. Ehepaar T.________,

18. U.________,

19. Ehepaar V.________,

20. Ehepaar W.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bögli,

gegen

Einwohnergemeinde Adelboden, handelnd durch den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, Postfach 193,

3715 Adelboden, vertreten durch Fürsprecher

Urs Eymann,

Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern.

Gegenstand

Überbauungsordnung Nr. 27 Zelgstrasse,

Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom

28. Januar 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.

In Erwägung,

dass A.________ und mehrere Mitbeteiligte mit Eingabe vom 28. Februar 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2008 erhoben haben;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2008 ihre Beschwerde vom 28. Februar 2008 zurückgezogen haben;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 3 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_99/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Adelboden, dem Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli