Beschluss über die Umfahrung von Stalden | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Das Verfahren 1C_97/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat und dem Grossen Rat des Kantons Wallis sowie den weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 12.02.2013 1C 97/2013 (1C_97/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 12.02.2013 1C 97/2013 (1C_97/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 12.02.2013 1C 97/2013 (1C_97/2013)
Beschluss über die Umfahrung von Stalden | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_97/2013 Verfügung vom 12. Februar 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Munizipalgemeinde X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger, Beschwerdeführerin, gegen Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten, weitere Beteiligte: Gemeinde A.________, Gemeinde B.________, Gemeinde C.________, Gemeinde D.________, Gemeinde E.________, Gemeinde F.________, Gemeinde G.________, Gemeinde H.________, Gemeinde I.________, Gemeinde J.________, Gemeinde K.________, Gemeinde L.________. Gegenstand Beschluss über die Umfahrung von Y.________, Beschwerde gegen den Beschluss über die Umfahrung von Y.________ des Grossen Rats des Kantons Wallis vom 15. November 2012. In Erwägung, dass die Munizipalgemeinde X.________ mit Eingabe vom 25. Januar 2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Wallis in Sachen Umfahrung von Y.________ vom 15. November 2012 eingereicht hat; dass die Munizipalgemeinde X.________ mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ihre Beschwerde vom 25. Januar 2013 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_97/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat und dem Grossen Rat des Kantons Wallis sowie den weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Februar 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli