Ablehnungsbegehren | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 16.02.2010 1C 97/2010 (1C_97/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 16.02.2010 1C 97/2010 (1C_97/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 16.02.2010 1C 97/2010 (1C_97/2010)
Ablehnungsbegehren | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_97/2010 Urteil vom 16. Februar 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Gerhard Burri, Regierungsstatthalter, Verwaltungskreis Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg, Beschwerdegegner, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern. Gegenstand Ablehnungsbegehren, Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass X.________ gegen die am 29. Januar 2010 betreffend Ablehnungsbegehren ergangene Verfügung des Präsidenten der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 8. Februar (Postaufgabe: 9. Februar) 2010 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Februar 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Bopp