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1C 95/2010

Bundesgericht · 2010-02-18 · Deutsch CH
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Fahrzeugausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Motofahrzeugkontrolle, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 18.02.2010 1C 95/2010 (1C_95/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 18.02.2010 1C 95/2010 (1C_95/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 18.02.2010 1C 95/2010 (1C_95/2010)

Fahrzeugausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_95/2010 Urteil vom 18. Februar 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach, Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Januar 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. In Erwägung, dass X.________ gegen das am 8. Januar 2010 betreffend Führerausweisentzug ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn mit Eingabe vom 9. Februar (Postaufgabe: 10. Februar) 2010 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Motofahrzeugkontrolle, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Februar 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Bopp