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1C_909/2013

Gemeindeversammlungsbeschluss/Klage

Bundesgericht · 2014-01-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_909/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gemeindeversammlungsbeschluss/Klage

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. November 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

In Erwägung,

dass X.________ am 15. November 2013 Klage gegen vier Mitglieder des Gemeinderates Grindel beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erhoben hat, weil diese, entgegen einem Gemeindeversammlungsbeschluss, für das Ergreifen eines Rechtsmittels gestimmt hätten;

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. November 2013 auf die Klage nicht eingetreten ist, da Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen Mitglieder des Gemeinderates der Gemeindeversammlung und nicht einem einzelnen Stimmberechtigten zustehe;

dass X.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2013 (Postaufgabe 23. Dezember 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2013 erhoben hat;

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf sein Rechtsmittel führte, überhaupt nicht auseinandergesetzt und folglich auch nicht darlegt hat, inwiefern die Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli