Inventarentlassung / Verzicht Unterschutzstellung | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1C_904/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 11.06.2014 1C 904/2013 (1C_904/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.06.2014 1C 904/2013 (1C_904/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.06.2014 1C 904/2013 (1C_904/2013)
Inventarentlassung / Verzicht Unterschutzstellung | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_904/2013 Verfügung vom 11. Juni 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte Erben A.A.________ und B.A.________, nämlich:
1. C.A.________,
2. D.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Abegg, Gemeinderat Affoltern am Albis, vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener. Gegenstand Inventarentlassung / Verzicht Unterschutzstellung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 24. Oktober 2013. In Erwägung, dass die Erben von A.A.________ und B.A.________ ihre am 16. Dezember 2013 betreffend Inventarentlassung (Verzicht auf Unterschutzstellung) erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zurückgezogen haben; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_904/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juni 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp