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1C 85/2016

Bundesgericht · 2016-04-12 · Deutsch CH
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Aberkennungs des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 12.04.2016 1C 85/2016 (1C_85/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 12.04.2016 1C 85/2016 (1C_85/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 12.04.2016 1C 85/2016 (1C_85/2016)

Aberkennungs des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_85/2016 Urteil vom 12. April 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Wunderlich, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. Gegenstand Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. In Erwägung, dass A.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 25. November 2015 mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2016 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid einzureichen; dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. März 2016 nachkam; dass die Beschwerde keine Begründung enthält und folglich der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Rekurskommission im vorliegend angefochtenen Entscheid bzw. deren Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. April 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli