Flughafen Zürich | Ökologisches Gleichgewicht
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1C_84/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und der Y.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 15.03.2010 1C 84/2010 (1C_84/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.03.2010 1C 84/2010 (1C_84/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.03.2010 1C 84/2010 (1C_84/2010)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_84/2010 Verfügung vom 15. März 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst, gegen unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller, Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Kochergasse 10, 3003 Bern, Weitere Beteiligte: Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Regula Dettling-Ott. Gegenstand Flughafen Zürich, Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Dezember 2009 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. In Erwägung, dass X.________ seine am 1. Februar 2010 gegen das am 10. Dezember 2009 ergangene Urteil der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 1. März 2010 zurückgezogen hat; dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; dass die Beschwerdegegnerin die von ihr angeforderte Stellungnahme bis unmittelbar vor der Kenntnisnahme des Rückzugsschreibens bereits verfasst hat; dass somit dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für ihren Aufwand eine angemessene Entschädigung zu leisten hat (Art. 68 BGG); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_84/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und der Y.________ AG schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. März 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp