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1C_83/2026

Auslieferung an Kroatien,

Bundesgericht · 2026-02-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 13. November 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung der kroatischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Strafverfolgung an Kroatien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 16. Januar 2026 ab. Der Entscheid wurde A.________ gemäss Empfangsbestätigung am 21. Januar 2026 zugestellt.

E. 2 A.________ hat gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Zwar ist das Schreiben auf den 31. Januar 2026 datiert; die für die Fristeinhaltung massgebliche Übergabe an die Post ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) erfolgte jedoch erst am 3. Februar 2026 (gemäss Sendungsverfolgung der Post). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist, die für Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen 10 Tage beträgt ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ), bereits abgelaufen: Diese endete gemäss Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG am 2. Februar 2026.

E. 3 Die Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.

Es rechtfertigt sich, auf Kosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_83/2026

Urteil vom 6. Februar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. Januar 2026 (RR.2025.197).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 13. November 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung der kroatischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Strafverfolgung an Kroatien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 16. Januar 2026 ab. Der Entscheid wurde A.________ gemäss Empfangsbestätigung am 21. Januar 2026 zugestellt.

2.

A.________ hat gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Zwar ist das Schreiben auf den 31. Januar 2026 datiert; die für die Fristeinhaltung massgebliche Übergabe an die Post ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) erfolgte jedoch erst am 3. Februar 2026 (gemäss Sendungsverfolgung der Post). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist, die für Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen 10 Tage beträgt ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ), bereits abgelaufen: Diese endete gemäss Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG am 2. Februar 2026.

3.

Die Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.

Es rechtfertigt sich, auf Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Gerber