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1C 83/2009

Bundesgericht · 2009-03-16 · Deutsch CH
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Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 1C_83/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Hittnau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. März 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli

Dispositiv
  1. Abteilung, 1. Kammer. In Erwägung, dass X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2009 erhoben haben; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2009 ihre Beschwerde vom 20. Februar 2009 zurückgezogen haben; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben ( Art. 66 BGG ); verfügt der Präsident:
  2. Das Verfahren 1C_83/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  4. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Hittnau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 16.03.2009 1C 83/2009 (1C_83/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 16.03.2009 1C 83/2009 (1C_83/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 16.03.2009 1C 83/2009 (1C_83/2009)

Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_83/2009 Verfügung vom 16. März 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Y.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 50, 8335 Hittnau. Gegenstand Baubewilligung, Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer. In Erwägung, dass X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2009 erhoben haben; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2009 ihre Beschwerde vom 20. Februar 2009 zurückgezogen haben; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_83/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Hittnau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. März 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli