Rechtsverweigerung | Grundrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.________ erhob mit Eingabe vom 2. September 2013 (Postaufgabe 3. September 2013) Beschwerde wegen "Rechtsverweigerung gem. Art. 94 BGG ".
E. 2 Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss somit darlegen, inwiefern eine Behörde unrechtmässig einen anfechtbaren Entscheid verweigert oder verzögert haben sollte. Dieser Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Soweit sich aus der schwer verständlichen Eingabe überhaupt ergibt, wirft er dem Kantonsrat des Kantons Zürich vor, ihm trotz Verlangen "das Ermächtigungsverfahrensgesetz und die Ermächtigungsverfahrensverordnung" nicht zugestellt zu haben. Inwiefern der Kantonsrat zu einem solchen Handeln überhaupt verpflichtet sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
E. 3 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 11.10.2013 1C 757/2013 (1C_757/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.10.2013 1C 757/2013 (1C_757/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.10.2013 1C 757/2013 (1C_757/2013)
Rechtsverweigerung | Grundrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_757/2013 Urteil vom 11. Oktober 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer. Gegenstand Rechtsverweigerung, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Erwägungen: 1. X.________ erhob mit Eingabe vom 2. September 2013 (Postaufgabe 3. September 2013) Beschwerde wegen "Rechtsverweigerung gem. Art. 94 BGG ". 2. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss somit darlegen, inwiefern eine Behörde unrechtmässig einen anfechtbaren Entscheid verweigert oder verzögert haben sollte. Dieser Begründungspflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Soweit sich aus der schwer verständlichen Eingabe überhaupt ergibt, wirft er dem Kantonsrat des Kantons Zürich vor, ihm trotz Verlangen "das Ermächtigungsverfahrensgesetz und die Ermächtigungsverfahrensverordnung" nicht zugestellt zu haben. Inwiefern der Kantonsrat zu einem solchen Handeln überhaupt verpflichtet sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Oktober 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli