Bahnübergänge Bibenlos, Berikon und Rudolfstetten; Sanierungspflicht | Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1C_752/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Diese Verfügung wird dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 04.10.2013 1C 752/2013 (1C_752/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 04.10.2013 1C 752/2013 (1C_752/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 04.10.2013 1C 752/2013 (1C_752/2013)
Bahnübergänge Bibenlos, Berikon und Rudolfstetten; Sanierungspflicht | Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1C_752/2013 Verfügung vom 4. Oktober 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Haag. Verfahrensbeteiligte Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Verkehr . Gegenstand Bahnübergänge Bibenlos, Berikon und Rudolfstetten; Sanierungspflicht, Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. August 2013 des Bundesverwaltungsgerichts. In Erwägung, dass das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 seine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-140/2013 vom 15. August 2013 zurückzieht; dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG ); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_752/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Diese Verfügung wird dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Oktober 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Haag