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1C_721/2021

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes.

Bundesgericht · 2021-11-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_721/2021

Urteil vom 24. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Robert Good,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern,

Regierung des Kantons St. Gallen,

Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom

28. November 2021 betreffend die Änderung

vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes.

In Erwägung,

dass Robert Good mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes erhoben und dabei um (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen ersucht hat;

dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);

dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);

dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass die Beschwerde keine Begründung enthält, weshalb von einer Überweisung an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen abgesehen werden kann;

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli