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1C 709/2024

Bundesgericht · 2025-01-20 · Deutsch CH
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Gesamtrevision der Ortsplanung Solothurn | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_709/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Gemeinderat, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 20.01.2025 1C 709/2024 (1C_709/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 20.01.2025 1C 709/2024 (1C_709/2024) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 20.01.2025 1C 709/2024 (1C_709/2024)

Gesamtrevision der Ortsplanung Solothurn | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_709/2024 Verfügung vom 20. Januar 2025 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Gemeinderat, Baselstrasse 7, 4500 Solothurn, Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. Gegenstand Gesamtrevision der Ortsplanung Solothurn, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2024 (VWBES.2024.90). Erwägungen: A.________ hat am 9. Dezember 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2024 betreffend Gesamtrevision der Ortsplanung der Stadt Solothurn. Mit Eingabe vom 11. Januar 2025 zieht sie die Beschwerde zurück. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin ist gegenstandslos. Die Frist zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung wurde den weiteren Verfahrensbeteiligten, soweit erforderlich, bereits abgenommen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_709/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Gemeinderat, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Januar 2025 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Haag Der Gerichtsschreiber: Baur