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1C_708/2024

Gesamtrevision der Ortsplanung Solothurn,

Bundesgericht · 2025-01-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_708/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Gemeinderat, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_708/2024

Verfügung vom 20. Januar 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Gemeinderat,

Baselstrasse 7, 4500 Solothurn,

Regierungsrat des Kantons Solothurn,

Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Gesamtrevision der Ortsplanung Solothurn,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2024 (VWBES.2024.88).

Erwägungen:

A.________ hat am 9. Dezember 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2024 betreffend Gesamtrevision der Ortsplanung der Stadt Solothurn. Mit Eingabe vom 11. Januar 2025 zieht sie die Beschwerde zurück.

Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin ist gegenstandslos. Die Frist zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung wurde den weiteren Verfahrensbeteiligten, soweit erforderlich, bereits abgenommen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_708/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Gemeinderat, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur