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1C 6/2023

Bundesgericht · 2023-01-09 · Deutsch CH
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Anordnung einer Sperrfrist | Strassenbau und Strassenverkehr

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 30. Januar 2006 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit aufgrund einer Alkoholproblematik und ordnete eine Sperrfrist von zwölf Monaten an. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt als weitere Massnahme zur Verfügung vom 30. Januar 2006 gegenüber A.________ eine Sperrfrist "für immer" an. Einen von A.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2021 ab. Dagegen erhob A.________ am 30. Dezember 2021 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. August 2022 abwies.

E. 2 A.________ reichte gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil am 30. Dezember 2022 (Poststempel) je eine Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beim Bundesgericht ein. Das Verwaltungsgericht überwies mit Schreiben vom 3. Januar 2023 die bei ihm eingegangene Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beiden Eingaben des Beschwerdeführers enthalten keine eigentliche Begründung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben worden ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

E. 4 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 09.01.2023 1C 6/2023 (1C_6/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 09.01.2023 1C 6/2023 (1C_6/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 09.01.2023 1C 6/2023 (1C_6/2023)

Anordnung einer Sperrfrist | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_6/2023 Urteil vom 9. Januar 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Anordnung einer Sperrfrist, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 5. August 2022 (VB.2021.00857). Erwägungen: 1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 30. Januar 2006 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit aufgrund einer Alkoholproblematik und ordnete eine Sperrfrist von zwölf Monaten an. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt als weitere Massnahme zur Verfügung vom 30. Januar 2006 gegenüber A.________ eine Sperrfrist "für immer" an. Einen von A.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2021 ab. Dagegen erhob A.________ am 30. Dezember 2021 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. August 2022 abwies. 2. A.________ reichte gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil am 30. Dezember 2022 (Poststempel) je eine Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beim Bundesgericht ein. Das Verwaltungsgericht überwies mit Schreiben vom 3. Januar 2023 die bei ihm eingegangene Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beiden Eingaben des Beschwerdeführers enthalten keine eigentliche Begründung. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben worden ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). 4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Januar 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli