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1C 69/2010

Bundesgericht · 2010-02-05 · Deutsch CH
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Einbürgerung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde der Stadt Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 05.02.2010 1C 69/2010 (1C_69/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 05.02.2010 1C 69/2010 (1C_69/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 05.02.2010 1C 69/2010 (1C_69/2010)

Einbürgerung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_69/2010 Urteil vom 5. Februar 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, gegen Bürgergemeinde der Stadt Basel, Stadthausgasse 13, 4001 Basel. Gegenstand Einbürgerung, Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Oktober 2009 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht. In Erwägung, dass der Bürgergemeinderat der Stadt Basel am 9. Dezember 2008/ 5. Januar 2009 das Einbürgerungsgesuch der Eheleute X.________ und ihrer sechs Kinder infolge mangelnder Integration abgewiesen hat; dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht einen Rekurs der Eheleute X.________ gegen den Entscheid des Bürgergemeinderats mit Urteil vom 5. Oktober 2009 abgewiesen hat; dass die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2010 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht beim Bundesgericht eingereicht haben; dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht nicht auseinandersetzen folglich nicht darlegen, inwiefern die Abweisung des Rekurses Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte; dass mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sich als gegenstandslos erweist; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde der Stadt Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Februar 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli