Einbürgerung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde der Stadt Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 05.02.2010 1C 69/2010 (1C_69/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 05.02.2010 1C 69/2010 (1C_69/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 05.02.2010 1C 69/2010 (1C_69/2010)
Einbürgerung | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_69/2010 Urteil vom 5. Februar 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, gegen Bürgergemeinde der Stadt Basel, Stadthausgasse 13, 4001 Basel. Gegenstand Einbürgerung, Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Oktober 2009 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht. In Erwägung, dass der Bürgergemeinderat der Stadt Basel am 9. Dezember 2008/ 5. Januar 2009 das Einbürgerungsgesuch der Eheleute X.________ und ihrer sechs Kinder infolge mangelnder Integration abgewiesen hat; dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht einen Rekurs der Eheleute X.________ gegen den Entscheid des Bürgergemeinderats mit Urteil vom 5. Oktober 2009 abgewiesen hat; dass die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2010 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht beim Bundesgericht eingereicht haben; dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht nicht auseinandersetzen folglich nicht darlegen, inwiefern die Abweisung des Rekurses Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte; dass mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sich als gegenstandslos erweist; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde der Stadt Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Februar 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli