opencaselaw.ch

1C 67/2023

Bundesgericht · 2023-02-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verkehrsanordnung | Strassenbau und Strassenverkehr

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. Dezember 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Januar 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 BGG) und endete am 1. Februar 2023. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 8. Februar 2023 gleichentags und damit verspätet der Post übergeben. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich, der Stadt Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 10.02.2023 1C 67/2023 (1C_67/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 10.02.2023 1C 67/2023 (1C_67/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 10.02.2023 1C 67/2023 (1C_67/2023)

Verkehrsanordnung | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_67/2023 Urteil vom 10. Februar 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, Postfach, 8021 Zürich 1, Stadt Affoltern am Albis, Marktplatz 1, Postfach, 8910 Affoltern am Albis. Gegenstand Verkehrsanordnung, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. Dezember 2022 (VB.2022.00675). Erwägungen: 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. Dezember 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Januar 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 BGG) und endete am 1. Februar 2023. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 8. Februar 2023 gleichentags und damit verspätet der Post übergeben. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich, der Stadt Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Februar 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli