Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 3. November 2021 erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich B.________ die Baubewilligung für den Umbau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. OB3845 in Zürich. Dagegen gelangte A.________ am 15. Dezember 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 19. März 2024 schrieb dieses das Rekursverfahren wegen nachträglichen Wegfalls der Legitimation als gegenstandslos geworden ab, nachdem das Mietverhältnis von A.________, die im Zeitpunkt der Rekurserhebung als Mieterin in der vom strittigen Umbauvorhaben betroffenen Liegenschaft gewohnt hatte, durch den Vermieter (B.________) am 29. Januar 2021 per 31. März 2022 gekündigt und die Kündigung mit Urteil des Bundesgerichts 4A_452/2023 vom 31. Oktober 2023 rechtskräftig geworden war.
Am 21. Mai 2024 erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich B.________ die baurechtliche Bewilligung für ein Farb- und Materialkonzept für den fraglichen Umbau des Mehrfamilienhauses. Dagegen gelangte A.________ am 28. Juni 2024 erneut an das Baurekursgericht. Dieses verneinte ihre Legitimation und trat auf den Rekurs am 16. August 2024 nicht ein.
E. 2 Gegen die Entscheide des Baurekursgerichts vom 19. März und 16. August 2024 erhob A.________ jeweils Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteilen VB.2024.00245 (betreffend den Abschreibungsentscheid des Baurekursgerichts) und VB.2024.00589 (betreffend den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab.
E. 3 Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die beiden erwähnten Urteile des Verwaltungsgerichts.
Das Bundesgericht hat zwei Beschwerdeverfahren eröffnet (Verfahren 1C_66/2025 betreffend das Urteil VB.2024.00245 des Verwaltungsgerichts, Verfahren 1C_72/2025 betreffend das Urteil VB.2024.00589 des Verwaltungsgerichts). Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 4 Die Rechtsschrift richtet sich gegen zwei verschiedene Urteile. Die Verfahrensbeteiligten stimmen jedoch überein, zudem stellt sich im Wesentlichen die gleiche Frage. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 1C_66/2025 und 1C_72/2025 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
E. 5.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat in den beiden angefochtenen Urteilen dargelegt, wieso die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin aufgrund der rechtskräftigen Kündigung des Mietverhältnisses dahingefallen sei bzw. von vornherein nicht bestanden habe und das Baurekursgericht auch sonst zu Recht das Rekursverfahren betreffend Baubewilligung für den Umbau der fraglichen Liegenschaft wegen Dahinfallens der Legitimation abgeschrieben habe und auf die Beschwerde gegen die baurechtliche Bewilligung für ein Farb- und Materialkonzept für diesen Umbau wegen Fehlens der Legitimation nicht eingetreten sei. Sie hat dabei im Urteil betreffend den Abschreibungsentscheid des Baurekursgerichts auch ausgeführt, weshalb es nicht entscheidrelevant sei, ob die Kündigung des Mietverhältnisses wegen falscher Baupläne für den vorgesehenen Umbau erfolgt sei, wie die Beschwerdeführerin geltend mache.
Die Beschwerdeführerin kritisiert vor Bundesgericht zwar nebst Weiterem erneut die fraglichen Baueingabepläne. Sie setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen der beiden angefochtenen Entscheide jedoch nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid jeweils Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzten soll. Ihre Vorbringen gehen vielmehr im Wesentlichen an der Sache vorbei. Die Rechtsschrift genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Die Verfahren 1C_66/2025 und 1C_72/2025 werden vereinigt.
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_66/2025, 1C_72/2025
Urteil vom 17. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Peter Sutter,
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, c/o Amt für Baubewilligungen, Postfach, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
1C_66/2025
Baubewilligung,
1C_72/2025
Baubewilligung; Farb- und Materialkonzept,
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 4. Dezember 2024 (VB.2024.00245 und VB.2024.00589).
Erwägungen:
1.
Am 3. November 2021 erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich B.________ die Baubewilligung für den Umbau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. OB3845 in Zürich. Dagegen gelangte A.________ am 15. Dezember 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 19. März 2024 schrieb dieses das Rekursverfahren wegen nachträglichen Wegfalls der Legitimation als gegenstandslos geworden ab, nachdem das Mietverhältnis von A.________, die im Zeitpunkt der Rekurserhebung als Mieterin in der vom strittigen Umbauvorhaben betroffenen Liegenschaft gewohnt hatte, durch den Vermieter (B.________) am 29. Januar 2021 per 31. März 2022 gekündigt und die Kündigung mit Urteil des Bundesgerichts 4A_452/2023 vom 31. Oktober 2023 rechtskräftig geworden war.
Am 21. Mai 2024 erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich B.________ die baurechtliche Bewilligung für ein Farb- und Materialkonzept für den fraglichen Umbau des Mehrfamilienhauses. Dagegen gelangte A.________ am 28. Juni 2024 erneut an das Baurekursgericht. Dieses verneinte ihre Legitimation und trat auf den Rekurs am 16. August 2024 nicht ein.
2.
Gegen die Entscheide des Baurekursgerichts vom 19. März und 16. August 2024 erhob A.________ jeweils Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteilen VB.2024.00245 (betreffend den Abschreibungsentscheid des Baurekursgerichts) und VB.2024.00589 (betreffend den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab.
3.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die beiden erwähnten Urteile des Verwaltungsgerichts.
Das Bundesgericht hat zwei Beschwerdeverfahren eröffnet (Verfahren 1C_66/2025 betreffend das Urteil VB.2024.00245 des Verwaltungsgerichts, Verfahren 1C_72/2025 betreffend das Urteil VB.2024.00589 des Verwaltungsgerichts). Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Die Rechtsschrift richtet sich gegen zwei verschiedene Urteile. Die Verfahrensbeteiligten stimmen jedoch überein, zudem stellt sich im Wesentlichen die gleiche Frage. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 1C_66/2025 und 1C_72/2025 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
5.
5.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
5.2. Die Vorinstanz hat in den beiden angefochtenen Urteilen dargelegt, wieso die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin aufgrund der rechtskräftigen Kündigung des Mietverhältnisses dahingefallen sei bzw. von vornherein nicht bestanden habe und das Baurekursgericht auch sonst zu Recht das Rekursverfahren betreffend Baubewilligung für den Umbau der fraglichen Liegenschaft wegen Dahinfallens der Legitimation abgeschrieben habe und auf die Beschwerde gegen die baurechtliche Bewilligung für ein Farb- und Materialkonzept für diesen Umbau wegen Fehlens der Legitimation nicht eingetreten sei. Sie hat dabei im Urteil betreffend den Abschreibungsentscheid des Baurekursgerichts auch ausgeführt, weshalb es nicht entscheidrelevant sei, ob die Kündigung des Mietverhältnisses wegen falscher Baupläne für den vorgesehenen Umbau erfolgt sei, wie die Beschwerdeführerin geltend mache.
Die Beschwerdeführerin kritisiert vor Bundesgericht zwar nebst Weiterem erneut die fraglichen Baueingabepläne. Sie setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen der beiden angefochtenen Entscheide jedoch nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid jeweils Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzten soll. Ihre Vorbringen gehen vielmehr im Wesentlichen an der Sache vorbei. Die Rechtsschrift genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 1C_66/2025 und 1C_72/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur