Eidgenössische Volksabstimmung von 28. Februar 2016 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) | Politische Rechte
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Thurgau zur weiteren Behandlung überwiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 08.02.2016 1C 65/2016 (1C_65/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 08.02.2016 1C 65/2016 (1C_65/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 08.02.2016 1C 65/2016 (1C_65/2016)
Eidgenössische Volksabstimmung von 28. Februar 2016 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) | Politische Rechte
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1C_65/2016 Urteil vom 8. Februar 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Jost Rüegg, Beschwerdeführer, gegen Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. Gegenstand Eidgenössische Volksabstimmung von 28. Februar 2016 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel). In Erwägung, dass Jost Rüegg mit Eingabe vom 5. Februar 2016 (Postaufgabe 6. Februar 2016) Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 betreffend Sanierung Gotthard-Strassentunnel beim Bundesgericht erhoben hat; dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte); dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Thurgau zur weiteren Behandlung zu überweisen ist; dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Thurgau zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Februar 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli