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1C_65/2008

Bauwesen

Bundesgericht · 2008-02-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Verein X.________ focht die Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 15. November 2007 betreffend Baubewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dieses forderte den Verein auf, bis am 8. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht geleistet.

Am 15. Januar 2008 reichte der Verein beim Verwaltungsgericht ein Wiedereinsetzungsgesuch ein. Darin wurde ausgeführt, dass das Vereinskonto aufgrund eines Missverständnisses eine zu geringe Deckung aufgewiesen habe. Die Bank habe deshalb den Zahlungsauftrag nicht ausgeführt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 25. Januar 2008 das Wiedereinsetzungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass kein unverschuldetes Versäumnis vorliege, weshalb das Wiedereinsetzungsgesuch abzuweisen sei.

E. 2 Der Verein X.________ führt mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (Postaufgabe 8. Februar 2008) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und zum Nichteintreten auf die Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

E. 4 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_65/2008

Urteil vom 27. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Verein X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon, 4412 Nuglar,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Bauwesen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Januar 2008

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1.

Der Verein X.________ focht die Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 15. November 2007 betreffend Baubewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dieses forderte den Verein auf, bis am 8. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht geleistet.

Am 15. Januar 2008 reichte der Verein beim Verwaltungsgericht ein Wiedereinsetzungsgesuch ein. Darin wurde ausgeführt, dass das Vereinskonto aufgrund eines Missverständnisses eine zu geringe Deckung aufgewiesen habe. Die Bank habe deshalb den Zahlungsauftrag nicht ausgeführt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 25. Januar 2008 das Wiedereinsetzungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass kein unverschuldetes Versäumnis vorliege, weshalb das Wiedereinsetzungsgesuch abzuweisen sei.

2.

Der Verein X.________ führt mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (Postaufgabe 8. Februar 2008) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und zum Nichteintreten auf die Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli