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1C_653/2025

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Bundesgericht · 2025-11-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A.________ und B.________ waren von 2017 bis zumindest im Sommer 2024 ein Paar. Am 16. Juli 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH; LS 351) gegenüber A.________ für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an. Zudem auferlegte sie ihm für die gleiche Dauer ein Kontaktverbot gegenüber B.________ und ein Rayonverbot um die Klinik C.________ und die Wohnung von B.________. Am 25. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Uster die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 30. Oktober 2025. Mit Verfügung vom 14. August 2025 nahm es vom Rückzug des Gesuchs um Verlängerung des Rayonverbots um die Klinik C.________ Kenntnis und hob dieses per sofort auf. Die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte es bis zum 30. Oktober 2025.

E. 2 Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2025 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 25. September 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Im Weiteren auferlegte es A.________ die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.

E. 3 Mit beim Bundesstrafgericht eingereichter und von diesem zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesener elektronischer Eingabe vom 3. November 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2025. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 4.1 Beschwerden an das Bundesgericht können zum einen durch Einreichung bei diesem oder durch Übergabe zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ), zum anderen durch elektronische Eingabe, die den Vorgaben gemäss dem Bundesgerichtsgesetz und dem Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) entspricht. Danach ist (u. a.) die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) zu versehen ( Art. 42 Abs. 4 BGG ; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer ) und über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung an die elektronische Adresse des Schweizerischen Bundesgerichts einzureichen ( Art. 3 und 5 ReRBGer ). Im Falle der elektronischen Einreichung ist die Beschwerdefrist gewahrt, wenn vor deren Ablauf die betreffende Zustellplattform die Quittung ausstellt, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG ). In den anderen Fällen müssen Beschwerden am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 2 BGG ). Die Frist gilt gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist.

E. 4.2 Der angefochtene Entscheid wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am Mittwoch, 1. Oktober 2025 an die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz angegebene Zustelladresse bei seinem Rechtsanwalt zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am Donnerstag, 2. Oktober 2025 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am Freitag, 31. Oktober 2025. Der Beschwerdeführer reichte seine elektronische Beschwerde gemäss der Abgabequittung der Zustellplattform IncaMail am 3. November 2025 um 23:59 Uhr und somit klar verspätet beim Bundesstrafgericht ein. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen, insbesondere der Fragen, ob die Anforderungen an elektronische Eingaben vorliegend erfüllt sind und ob der Beschwerdeführer angesichts des Auslaufens der umstrittenen Schutzmassnahmen am 30. Oktober 2025 ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung hat, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers ist entsprechend gegenstandslos.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_653/2025

Urteil vom 7. November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2025 (VB.2025.00513).

Erwägungen:

1.

A.________ und B.________ waren von 2017 bis zumindest im Sommer 2024 ein Paar. Am 16. Juli 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH; LS 351) gegenüber A.________ für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an. Zudem auferlegte sie ihm für die gleiche Dauer ein Kontaktverbot gegenüber B.________ und ein Rayonverbot um die Klinik C.________ und die Wohnung von B.________. Am 25. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Uster die Schutzmassnahmen provisorisch bis zum 30. Oktober 2025. Mit Verfügung vom 14. August 2025 nahm es vom Rückzug des Gesuchs um Verlängerung des Rayonverbots um die Klinik C.________ Kenntnis und hob dieses per sofort auf. Die übrigen Schutzmassnahmen verlängerte es bis zum 30. Oktober 2025.

2.

Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2025 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 25. September 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Im Weiteren auferlegte es A.________ die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.

3.

Mit beim Bundesstrafgericht eingereichter und von diesem zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesener elektronischer Eingabe vom 3. November 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2025.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Beschwerden an das Bundesgericht können zum einen durch Einreichung bei diesem oder durch Übergabe zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ), zum anderen durch elektronische Eingabe, die den Vorgaben gemäss dem Bundesgerichtsgesetz und dem Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) entspricht. Danach ist (u. a.) die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) zu versehen ( Art. 42 Abs. 4 BGG ; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer ) und über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung an die elektronische Adresse des Schweizerischen Bundesgerichts einzureichen ( Art. 3 und 5 ReRBGer ). Im Falle der elektronischen Einreichung ist die Beschwerdefrist gewahrt, wenn vor deren Ablauf die betreffende Zustellplattform die Quittung ausstellt, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG ). In den anderen Fällen müssen Beschwerden am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 2 BGG ). Die Frist gilt gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist.

4.2. Der angefochtene Entscheid wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am Mittwoch, 1. Oktober 2025 an die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz angegebene Zustelladresse bei seinem Rechtsanwalt zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am Donnerstag, 2. Oktober 2025 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am Freitag, 31. Oktober 2025. Der Beschwerdeführer reichte seine elektronische Beschwerde gemäss der Abgabequittung der Zustellplattform IncaMail am 3. November 2025 um 23:59 Uhr und somit klar verspätet beim Bundesstrafgericht ein. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen, insbesondere der Fragen, ob die Anforderungen an elektronische Eingaben vorliegend erfüllt sind und ob der Beschwerdeführer angesichts des Auslaufens der umstrittenen Schutzmassnahmen am 30. Oktober 2025 ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung hat, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers ist entsprechend gegenstandslos.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur