Zwischenverfügung (Bewilligung Kinderkrippe) | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Stadtrat von Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 15.01.2019 1C 652/2018 (1C_652/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.01.2019 1C 652/2018 (1C_652/2018) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.01.2019 1C 652/2018 (1C_652/2018)
Zwischenverfügung (Bewilligung Kinderkrippe) | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_652/2018 Verfügung vom 15. Januar 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Pascal Seeberger und/oder Patrik Odermatt, gegen B.________, und 10 weitere Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwälte Patrick Storchenegger und/oder Dr. Thomas C. Bächtold, Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug, Stadtrat von Zug, Stadthaus, Postfach 1258, 6301 Zug. Gegenstand Zwischenverfügung (Bewilligung Kinderkrippe), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 30. Oktober 2018 (V 2017 119). Erwägungen: Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 hat die A.________ GmbH Beschwerde erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2018. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 zog die A.________ GmbH die Beschwerde zurück mit der Begründung, die Parteien hätten sich geeinigt. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Parteientschädigungen sind mangels relevanten Aufwands - die Vernehmlassungsfristen wurden frühzeitig abgenommen - nicht geschuldet. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Stadtrat von Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Januar 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi