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1C_650/2024

Ermächtigung,

Bundesgericht · 2025-12-05 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Am 1. September 2023 kam es zwischen A.________ und am U.________weg in Zürich tätigen Handwerkern zu einer teilweise tätlichen Auseinandersetzung. Danach ging A.________ zurück in seine Wohnung am U.________weg. Nachdem die Handwerker die Polizei kontaktiert hatten, begaben sich zwei Polizeibeamte der Zürcher Stadtpolizei, B.________ und C.________, vor Ort und klingelten an der Haupteingangstür am U.________weg mit der Absicht, mit A.________ Kontakt aufzunehmen. Ein anderer Anwohner öffnete die Tür und ging dann die Treppe hinunter, um A.________ hinaufzubitten. Dieser teilte dem Anwohner jedoch mit, er solle den Polizisten ausrichten, er sei nicht zu Hause, was der Anwohner auch tat. Nachdem die Polizisten erwiderten, sie hätten eben die Diskussion zwischen dem Anwohner und A.________ gehört, ging Ersterer erneut zu A.________ hinunter, wobei diese zweite Diskussion angeregter war und dann abrupt abgebrochen wurde.

In der Folge forderten die zwei Polizisten A.________ mehrmals auf, sich zu melden. Weil dieser keine Antwort gab, betraten sie den Wohnbereich von A.________, welcher sich dort in Unterwäsche aufhielt. Sie forderten ihn sodann auf, sich auszuweisen. Daraufhin zog sich A.________ zurück, worauf die Polizisten die Örtlichkeit verliessen.

B.

Am 31. Mai 2024 hat A.________ gegen die zwei Polizisten B.________ und C.________ Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauchs erstattet.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Akten via Oberstaatsanwaltschaft zum Entscheid über die Ermächtigung einer Strafuntersuchung dem Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 30. September 2024 verweigerte dieses die Ermächtigung.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 8. November 2024 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen.

Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet. Die beiden Polizeibeamten haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamtinnen und Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Die Beschwerdegegner sind Angehörige der Zürcher Stadtpolizei und gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). Angefochten ist demnach ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.

Der Beschwerdeführer war am kantonalen Verfahren beteiligt und ist als potentieller Geschädigter (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ) zur Beschwerdeerhebung befugt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Ermächtigungsverfahren bezwecken, Behördenmitglieder, Beamtinnen und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen ( BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen. Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung ( BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Das Obergericht hat befunden, das Verhalten der Polizeibeamten sei zurückhaltend und nachvollziehbar gewesen. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen wollen, weil dieser kurz zuvor in einen tätlichen Konflikt involviert gewesen sei. Da der Beschwerdeführer zunächst wahrheitswidrig habe ausrichten lassen, er sei nicht zu Hause und danach mehrfach nicht auf die Aufforderungen der Polizeibeamten reagiert habe, sich zu melden, hätten sich die Polizeibeamten in den Wohnbereich des Beschwerdeführers begeben, um dessen Anwesenheit und dessen Zustand zu überprüfen. Als sich der Beschwerdeführer dann geweigert habe, sich auszuweisen und sich wieder in sein Zimmer zurückgezogen habe, hätten die Polizeibeamten die Örtlichkeiten ohne weitere Intervention verlassen und diesen zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich kontaktiert.

Die Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer einerseits zum tätlichen Konflikt befragen wollen; andererseits hätten sie sich vergewissern wollen, dass es ihm gut gehe. Die Annahme, der Beschwerdeführer könnte auf Hilfe angewiesen sein, sei berechtigt gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer offen gestanden, mit der Polizei kurz zu sprechen und so das Betreten des Wohnbereichs zu verhindern. Insgesamt sei der Eingriff in die Privatsphäre als geringfügig einzustufen. Die Intervention der Polizeibeamten sei verhältnismässig und rechtmässig erfolgt.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Eingriff in seine Privatsphäre sei nicht geringfügig gewesen; der Vorfall sei für ihn erniedrigend und unangenehm gewesen, da er lediglich Unterhosen getragen habe und die Polizeibeamten ihm nicht gestattet hätten, sich anzuziehen. Sowohl der Nachbar wie auch er selbst hätten den Polizeibeamten zu verstehen gegeben, dass niemand zu einem Gespräch zur Verfügung stehe. Trotzdem seien die Polizeibeamten in seine Wohnung eingedrungen. Eine vermeintlich etwas angeregte und abrupt abgebrochene Diskussion stelle dabei keine ernsthafte, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr dar und schaffe keinen Rechtfertigungsgrund. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen dem nicht leichten Eingriff in seine Privatsphäre und dem Zweck, ein Antragsdelikt (Tätlichkeit) zu verfolgen. Angesichts dessen könne seine Strafanzeige nicht als offensichtlich und klarerweise unbegründet bezeichnet werden. Schliesslich habe das Obergericht bei der Sachverhaltsermittlung praktisch ausschliesslich auf den Rapport der zwei beschuldigten Polizisten abgestellt, obwohl sich vorliegend gegensätzliche Aussagen gegenüberstünden.

E. 3.1 Gemäss Art. 186 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen der berechtigten Person in eine Wohnung unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. An der Unrechtmässigkeit fehlt es unter anderem, wenn das Betreten im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse erfolgt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 38 zu Art. 186).

Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei genügt es, wenn die Beamten zwar legitime Ziele verfolgen, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwenden ( BGE 149 IV 128 E. 1.3.1).

E. 3.2 Nach Art. 306 Abs. 1 und 2 lit. b StPO stellt die Polizei den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest, namentlich durch die Ermittlung und Befragung von geschädigten und tatverdächtigten Personen. Die Polizei tätigt auch Vorermittlungen, um festzustellen, ob allenfalls strafbare Handlungen erfolgt sind (§ 4 Abs. 1 lit. b PolG/ZH) und hilft Menschen in unmittelbarer Gefahr (§ 3 Abs. 2 lit. c und § 5 PolG/ZH). Nach § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a PolG/ZH darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie dessen Einsatz vorgängig angedroht und der betroffenen Person Gelegenheit gegeben hat, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten. Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei private Grundstücke betreten und eine Person anhalten, um deren Identität festzustellen (§ 20 und 21 PolG/ZH). Polizeiliches Handeln muss jederzeit verhältnismässig sein (§ 10 PolG/ZH).

E. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung am U.________weg in Zürich an seinem Wohnort aufsuchten und anschliessend dessen Wohnung betraten, als dieser nicht auf ihre Aufforderungen reagiert hat. Die Parteien sind sich hingegen nicht einig, ob das Betreten der Wohnung verhältnismässig und somit rechtmässig war. Dabei genügt es für das vorliegende Verfahren, dass eine unverhältnismässige Handlung der Polizisten zumindest in minimaler Weise glaubhaft erscheint (vgl. oben E. 2).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt nicht klar aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht. Insbesondere ist unsicher, ob sich die Polizisten selbst Zugang zum Treppenhaus bzw. zur Wohnung des Beschwerdeführers verschafft haben oder ob der Nachbar ihnen die Haus- bzw. die Wohnungstür geöffnet hat. Der Nachbar wird zeitweise auch als Mitbewohner bezeichnet, was auf eine Wohngemeinschaft hindeuten und die rechtliche Ausgangslage verändern würde. Die Wohnverhältnisse und der genaue Ablauf des Eindringens in den Wohnbereich werden im Sachverhalt jedoch nicht abschliessend umschrieben.

Weiter führt das Obergericht als Rechtfertigung des Betretens der Wohnung insbesondere an, die Polizisten hätten sich vergewissern wollen, dass es dem Beschwerdeführer gut gehe. Diese Rechtfertigung überzeugt aufgrund des festgestellten Sachverhalts auf den ersten Blick jedoch nicht restlos. Der Beschwerdeführer war zuvor in eine Tätlichkeit involviert gewesen, die definitionsgemäss gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Aufgrund des Sachverhalts, wie er sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, lag also kein Hinweis auf irgendwelche gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vor. Zudem war der Nachbar zugegen, der einen allenfalls besorgniserregenden Zustand des Beschwerdeführers hätte bemerken und der Polizei kommunizieren oder selbst das Nötige hätte vorkehren können. Dies scheint jedoch nicht der Fall gewesen zu sein.

Nach dem Betreten der Wohnung und dem erfolglosen Versuch der Polizeibeamten, mit dem Beschwerdeführer vor Ort zu sprechen, haben sie sich dazu entschlossen, ihn schriftlich zu kontaktieren. Aufgrund dessen scheint die Ansprache nicht dringend und die schriftliche Kontaktaufnahme für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben ausreichend gewesen zu sein. Auch dies könnte Zweifel daran erwecken, dass ein Betreten der Wohnung tatsächlich notwendig gewesen sei. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer der Polizei mehrmals zu verstehen gegeben hatte, er wolle nicht mit ihr sprechen - zunächst indirekt über den Nachbarn und dann konkludent, indem er nicht auf die Aufforderungen der Polizei reagiert hat.

E. 3.4 Angesichts dieser Umstände erweist sich die Sach- und Rechtslage nicht als derart klar, dass ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Polizeibeamten offensichtlich verneint werden könnte. Die Strafanzeige kann somit nicht als offensichtlich und klarerweise unbegründet bezeichnet werden. Indem das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte, hat es Bundesrecht verletzt.

E. 3.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten zu erteilen.

Mit einer solchen Ermächtigung zur Strafverfolgung ist keine Vorverurteilung der Polizeibeamten verbunden; es gilt die Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV ). Es geht lediglich darum, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe näher abgeklärt werden ( BGE 147 I 494 E. 3.3.).

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 aufgehoben. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner wird erteilt.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_650/2024

Urteil vom 5. Dezember 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Merz,

Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,

2. C.________,

c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Büro F-3, Postfach, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. September 2024 (TB240060-O/U/MUL).

Sachverhalt:

A.

Am 1. September 2023 kam es zwischen A.________ und am U.________weg in Zürich tätigen Handwerkern zu einer teilweise tätlichen Auseinandersetzung. Danach ging A.________ zurück in seine Wohnung am U.________weg. Nachdem die Handwerker die Polizei kontaktiert hatten, begaben sich zwei Polizeibeamte der Zürcher Stadtpolizei, B.________ und C.________, vor Ort und klingelten an der Haupteingangstür am U.________weg mit der Absicht, mit A.________ Kontakt aufzunehmen. Ein anderer Anwohner öffnete die Tür und ging dann die Treppe hinunter, um A.________ hinaufzubitten. Dieser teilte dem Anwohner jedoch mit, er solle den Polizisten ausrichten, er sei nicht zu Hause, was der Anwohner auch tat. Nachdem die Polizisten erwiderten, sie hätten eben die Diskussion zwischen dem Anwohner und A.________ gehört, ging Ersterer erneut zu A.________ hinunter, wobei diese zweite Diskussion angeregter war und dann abrupt abgebrochen wurde.

In der Folge forderten die zwei Polizisten A.________ mehrmals auf, sich zu melden. Weil dieser keine Antwort gab, betraten sie den Wohnbereich von A.________, welcher sich dort in Unterwäsche aufhielt. Sie forderten ihn sodann auf, sich auszuweisen. Daraufhin zog sich A.________ zurück, worauf die Polizisten die Örtlichkeit verliessen.

B.

Am 31. Mai 2024 hat A.________ gegen die zwei Polizisten B.________ und C.________ Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauchs erstattet.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Akten via Oberstaatsanwaltschaft zum Entscheid über die Ermächtigung einer Strafuntersuchung dem Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 30. September 2024 verweigerte dieses die Ermächtigung.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 8. November 2024 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen.

Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet. Die beiden Polizeibeamten haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamtinnen und Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Die Beschwerdegegner sind Angehörige der Zürcher Stadtpolizei und gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). Angefochten ist demnach ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.

Der Beschwerdeführer war am kantonalen Verfahren beteiligt und ist als potentieller Geschädigter (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ) zur Beschwerdeerhebung befugt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Ermächtigungsverfahren bezwecken, Behördenmitglieder, Beamtinnen und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen ( BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen. Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung ( BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2. Das Obergericht hat befunden, das Verhalten der Polizeibeamten sei zurückhaltend und nachvollziehbar gewesen. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen wollen, weil dieser kurz zuvor in einen tätlichen Konflikt involviert gewesen sei. Da der Beschwerdeführer zunächst wahrheitswidrig habe ausrichten lassen, er sei nicht zu Hause und danach mehrfach nicht auf die Aufforderungen der Polizeibeamten reagiert habe, sich zu melden, hätten sich die Polizeibeamten in den Wohnbereich des Beschwerdeführers begeben, um dessen Anwesenheit und dessen Zustand zu überprüfen. Als sich der Beschwerdeführer dann geweigert habe, sich auszuweisen und sich wieder in sein Zimmer zurückgezogen habe, hätten die Polizeibeamten die Örtlichkeiten ohne weitere Intervention verlassen und diesen zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich kontaktiert.

Die Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer einerseits zum tätlichen Konflikt befragen wollen; andererseits hätten sie sich vergewissern wollen, dass es ihm gut gehe. Die Annahme, der Beschwerdeführer könnte auf Hilfe angewiesen sein, sei berechtigt gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer offen gestanden, mit der Polizei kurz zu sprechen und so das Betreten des Wohnbereichs zu verhindern. Insgesamt sei der Eingriff in die Privatsphäre als geringfügig einzustufen. Die Intervention der Polizeibeamten sei verhältnismässig und rechtmässig erfolgt.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Eingriff in seine Privatsphäre sei nicht geringfügig gewesen; der Vorfall sei für ihn erniedrigend und unangenehm gewesen, da er lediglich Unterhosen getragen habe und die Polizeibeamten ihm nicht gestattet hätten, sich anzuziehen. Sowohl der Nachbar wie auch er selbst hätten den Polizeibeamten zu verstehen gegeben, dass niemand zu einem Gespräch zur Verfügung stehe. Trotzdem seien die Polizeibeamten in seine Wohnung eingedrungen. Eine vermeintlich etwas angeregte und abrupt abgebrochene Diskussion stelle dabei keine ernsthafte, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr dar und schaffe keinen Rechtfertigungsgrund. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen dem nicht leichten Eingriff in seine Privatsphäre und dem Zweck, ein Antragsdelikt (Tätlichkeit) zu verfolgen. Angesichts dessen könne seine Strafanzeige nicht als offensichtlich und klarerweise unbegründet bezeichnet werden. Schliesslich habe das Obergericht bei der Sachverhaltsermittlung praktisch ausschliesslich auf den Rapport der zwei beschuldigten Polizisten abgestellt, obwohl sich vorliegend gegensätzliche Aussagen gegenüberstünden.

3.

3.1. Gemäss Art. 186 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen der berechtigten Person in eine Wohnung unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. An der Unrechtmässigkeit fehlt es unter anderem, wenn das Betreten im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse erfolgt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 38 zu Art. 186).

Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei genügt es, wenn die Beamten zwar legitime Ziele verfolgen, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwenden ( BGE 149 IV 128 E. 1.3.1).

3.2. Nach Art. 306 Abs. 1 und 2 lit. b StPO stellt die Polizei den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest, namentlich durch die Ermittlung und Befragung von geschädigten und tatverdächtigten Personen. Die Polizei tätigt auch Vorermittlungen, um festzustellen, ob allenfalls strafbare Handlungen erfolgt sind (§ 4 Abs. 1 lit. b PolG/ZH) und hilft Menschen in unmittelbarer Gefahr (§ 3 Abs. 2 lit. c und § 5 PolG/ZH). Nach § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a PolG/ZH darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie dessen Einsatz vorgängig angedroht und der betroffenen Person Gelegenheit gegeben hat, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten. Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei private Grundstücke betreten und eine Person anhalten, um deren Identität festzustellen (§ 20 und 21 PolG/ZH). Polizeiliches Handeln muss jederzeit verhältnismässig sein (§ 10 PolG/ZH).

3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung am U.________weg in Zürich an seinem Wohnort aufsuchten und anschliessend dessen Wohnung betraten, als dieser nicht auf ihre Aufforderungen reagiert hat. Die Parteien sind sich hingegen nicht einig, ob das Betreten der Wohnung verhältnismässig und somit rechtmässig war. Dabei genügt es für das vorliegende Verfahren, dass eine unverhältnismässige Handlung der Polizisten zumindest in minimaler Weise glaubhaft erscheint (vgl. oben E. 2).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt nicht klar aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht. Insbesondere ist unsicher, ob sich die Polizisten selbst Zugang zum Treppenhaus bzw. zur Wohnung des Beschwerdeführers verschafft haben oder ob der Nachbar ihnen die Haus- bzw. die Wohnungstür geöffnet hat. Der Nachbar wird zeitweise auch als Mitbewohner bezeichnet, was auf eine Wohngemeinschaft hindeuten und die rechtliche Ausgangslage verändern würde. Die Wohnverhältnisse und der genaue Ablauf des Eindringens in den Wohnbereich werden im Sachverhalt jedoch nicht abschliessend umschrieben.

Weiter führt das Obergericht als Rechtfertigung des Betretens der Wohnung insbesondere an, die Polizisten hätten sich vergewissern wollen, dass es dem Beschwerdeführer gut gehe. Diese Rechtfertigung überzeugt aufgrund des festgestellten Sachverhalts auf den ersten Blick jedoch nicht restlos. Der Beschwerdeführer war zuvor in eine Tätlichkeit involviert gewesen, die definitionsgemäss gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Aufgrund des Sachverhalts, wie er sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, lag also kein Hinweis auf irgendwelche gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vor. Zudem war der Nachbar zugegen, der einen allenfalls besorgniserregenden Zustand des Beschwerdeführers hätte bemerken und der Polizei kommunizieren oder selbst das Nötige hätte vorkehren können. Dies scheint jedoch nicht der Fall gewesen zu sein.

Nach dem Betreten der Wohnung und dem erfolglosen Versuch der Polizeibeamten, mit dem Beschwerdeführer vor Ort zu sprechen, haben sie sich dazu entschlossen, ihn schriftlich zu kontaktieren. Aufgrund dessen scheint die Ansprache nicht dringend und die schriftliche Kontaktaufnahme für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben ausreichend gewesen zu sein. Auch dies könnte Zweifel daran erwecken, dass ein Betreten der Wohnung tatsächlich notwendig gewesen sei. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer der Polizei mehrmals zu verstehen gegeben hatte, er wolle nicht mit ihr sprechen - zunächst indirekt über den Nachbarn und dann konkludent, indem er nicht auf die Aufforderungen der Polizei reagiert hat.

3.4. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Sach- und Rechtslage nicht als derart klar, dass ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Polizeibeamten offensichtlich verneint werden könnte. Die Strafanzeige kann somit nicht als offensichtlich und klarerweise unbegründet bezeichnet werden. Indem das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte, hat es Bundesrecht verletzt.

3.5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten zu erteilen.

Mit einer solchen Ermächtigung zur Strafverfolgung ist keine Vorverurteilung der Polizeibeamten verbunden; es gilt die Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV ). Es geht lediglich darum, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe näher abgeklärt werden ( BGE 147 I 494 E. 3.3.).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 aufgehoben. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner wird erteilt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Hänni