Anordnung einer vertrauensärztlichen Begutachtung und Anordung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt; Kostenvorschuss; Entzug der aufschiebenden Wirkung | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 30.07.2013 1C 649/2013 (1C_649/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 30.07.2013 1C 649/2013 (1C_649/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 30.07.2013 1C 649/2013 (1C_649/2013)
Anordnung einer vertrauensärztlichen Begutachtung und Anordung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt; Kostenvorschuss; Entzug der aufschiebenden Wirkung | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_649/2013 Urteil vom 30. Juli 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt . Gegenstand Anordnung einer vertrauensärztlichen Begutachtung und Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt; Kostenvorschuss; Entzug der aufschiebenden Wirkung, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2013. In Erwägung, dass die Kantonspolizei Basel-Stadt am 20. November 2012 anordnete, X.________ habe sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung und einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zu unterziehen, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zum Voraus entzogen wurde; dass X.________ hiergegen Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt erhob, welches zunächst mit Zwischenentscheiden vom 3. Dezember 2012 bzw. 21. Februar 2013 - mit Ausnahme der Anordnung betreffend vertrauensärztliche Untersuchung - die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherstellte und von X.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 650.-- mit Zahlungsfrist bis zum 23. März 2013 verlangte, verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtleistung das Verfahren als erledigt abzuschreiben; dass er in der Folge mit einem Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte; dass der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident für dieses Rekursverfahren mit Verfügung vom 15. April 2013 die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, zahlbar bis zum 29. April 2013, verlangte, wogegen der Rekurrent "Willkürbeschwerde" führte, was den Gerichtspräsidenten veranlasste, von der Erhebung dieses Vorschusses von Fr. 1'000.-- abzusehen; dass das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2013 auf den Rekurs nicht eingetreten ist; dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli (Postaufgabe: 25. Juli) 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht führt; dass er den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerden somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Juli 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp