Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die A.________ GmbHerhob am 30. Oktober 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die einzelrichterliche Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025, mit der auf ihre Beschwerde betreffend die vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Juli 2025 beschlossene kantonale Wasserverordnung (WsV/ZH) nicht eingetreten wurde. Sie ersuchte dabei, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 19. November 2025 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung dieses Gesuch ab. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E. 2 Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die infolge des Beschwerderückzugs als unterliegend geltende Beschwerdeführerin hat die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Für eine gänzliche Kostenbefreiung besteht kein Anlass, weshalb ihr entsprechender Antrag abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Dispositiv
- Das Verfahren 1C_647/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_647/2025
Verfügung vom 15. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
Gegenstand
Wasserverordnung des Kantons Zürich vom 2. Juli 2025; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2025 (AN.2025.00005).
Erwägungen:
1.
Die A.________ GmbHerhob am 30. Oktober 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die einzelrichterliche Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025, mit der auf ihre Beschwerde betreffend die vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Juli 2025 beschlossene kantonale Wasserverordnung (WsV/ZH) nicht eingetreten wurde. Sie ersuchte dabei, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 19. November 2025 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung dieses Gesuch ab. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 zieht die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die infolge des Beschwerderückzugs als unterliegend geltende Beschwerdeführerin hat die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Für eine gänzliche Kostenbefreiung besteht kein Anlass, weshalb ihr entsprechender Antrag abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 1C_647/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur