Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 6. Februar 2023 setzte der Gemeinderat Thal den Sondernutzungsplan Mesmeren fest und bewilligte das Baugesuch der Ortsgemeinde Thal für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern im Perimeter des Sondernutzungsplans, unter Abweisung der Einsprachen von A.________ und B.________. Diesen Entscheid eröffnete er am 25. Mai 2023 zusammen mit der Genehmigungsverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen und weiteren kantonalen und kommunalen Teilverfügungen. Den gegen diesen Gesamtentscheid erhobenen Rekurs von A.________ und B.________ hiess das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen am 7. Mai 2024 aus gewässerrechtlichen Gründen gut und hob den Entscheid auf, ohne die weiteren Rügen der Rekurrenten zu prüfen.
E. 2 Gegen den Entscheid des Departements gelangten die Ortsgemeinde Thal (Verfahren B 2024/100) und die Politische Gemeinde Thal (Verfahren B 2024/101) mit separaten Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. September 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren, hiess die Beschwerden gut und hob den Entscheid des Departements auf. Es ergänzte die Baubewilligung vom 6. Februar 2023 mit einer Auflage und wies im Übrigen die Sache zur Behandlung der weiteren Rügen von A.________ und B.________ an das Departement zurück.
E. 3 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben A.________ und B.________ am 16. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_608/2025 vom 22. Oktober 2025, versandt am 6. November 2025, trat das Gericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein, da die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu beurteilenden Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt seien.
E. 4 Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 erhebt auch die Ortsgemeinde Thal beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2025. Sie richtet sich dabei einzig gegen Dispositiv-Ziff. 5 dieses Entscheids, soweit damit ihr Antrag auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren B 2024/100 abgewiesen worden sei.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 5 Bei der vorliegend angefochtenen, im Rahmen des Rückweisungsentscheids der Vorinstanz vom 18. September 2025 erfolgten Entschädigungsregelung handelt es sich wie beim Rückweisungsentscheid selbst um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt vor, falls das Bundesgericht im Verfahren 1C_608/2025 auf die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid eintrete, wovon auszugehen sei, müsse es auch auf ihre Beschwerde gegen die fragliche Entschädigungsregelung eintreten, da ihr ansonsten - abweichend vom Normalfall bei der Anfechtung von Entscheiden über die Kostenfolgen im Rahmen von Rückweisungsentscheiden - ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen würde.
Wie erwähnt, ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_608/2025 vom 22. Oktober 2025 auf die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid nicht eingetreten. Die von der Beschwerdeführerin genannte Konstellation liegt somit nicht vor, womit auf ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Unter den gegebenen Umständen hat die angefochtene Entschädigungsregelung für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge, kann sie doch im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 150 I 174 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt sodann von vornherein nicht in Betracht, führte die Gutheissung der Beschwerde doch keinen Endentscheid in der Hauptsache herbei. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Art. 66 Abs. 4 BGG kommt nicht zur Anwendung, macht sie doch Vermögensinteressen geltend. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Thal, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_641/2025
Urteil vom 17. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Ortsgemeinde Thal,
9425 Thal,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Fässler,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bürgi,
Politische Gemeinde Thal,
Kirchplatz 4, Postfach, 9425 Thal,
handelnd durch den Gemeinderat Thal,
Kirchplatz 4, Postfach, 9425 Thal,
dieser vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Bettina Deillon,
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Sondernutzungsplan und Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung I, vom 18. September 2025 (B 2024/100,
B 2024/101).
Erwägungen:
1.
Am 6. Februar 2023 setzte der Gemeinderat Thal den Sondernutzungsplan Mesmeren fest und bewilligte das Baugesuch der Ortsgemeinde Thal für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern im Perimeter des Sondernutzungsplans, unter Abweisung der Einsprachen von A.________ und B.________. Diesen Entscheid eröffnete er am 25. Mai 2023 zusammen mit der Genehmigungsverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen und weiteren kantonalen und kommunalen Teilverfügungen. Den gegen diesen Gesamtentscheid erhobenen Rekurs von A.________ und B.________ hiess das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen am 7. Mai 2024 aus gewässerrechtlichen Gründen gut und hob den Entscheid auf, ohne die weiteren Rügen der Rekurrenten zu prüfen.
2.
Gegen den Entscheid des Departements gelangten die Ortsgemeinde Thal (Verfahren B 2024/100) und die Politische Gemeinde Thal (Verfahren B 2024/101) mit separaten Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. September 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren, hiess die Beschwerden gut und hob den Entscheid des Departements auf. Es ergänzte die Baubewilligung vom 6. Februar 2023 mit einer Auflage und wies im Übrigen die Sache zur Behandlung der weiteren Rügen von A.________ und B.________ an das Departement zurück.
3.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben A.________ und B.________ am 16. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_608/2025 vom 22. Oktober 2025, versandt am 6. November 2025, trat das Gericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht ein, da die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu beurteilenden Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt seien.
4.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 erhebt auch die Ortsgemeinde Thal beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2025. Sie richtet sich dabei einzig gegen Dispositiv-Ziff. 5 dieses Entscheids, soweit damit ihr Antrag auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren B 2024/100 abgewiesen worden sei.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
Bei der vorliegend angefochtenen, im Rahmen des Rückweisungsentscheids der Vorinstanz vom 18. September 2025 erfolgten Entschädigungsregelung handelt es sich wie beim Rückweisungsentscheid selbst um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt vor, falls das Bundesgericht im Verfahren 1C_608/2025 auf die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid eintrete, wovon auszugehen sei, müsse es auch auf ihre Beschwerde gegen die fragliche Entschädigungsregelung eintreten, da ihr ansonsten - abweichend vom Normalfall bei der Anfechtung von Entscheiden über die Kostenfolgen im Rahmen von Rückweisungsentscheiden - ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen würde.
Wie erwähnt, ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_608/2025 vom 22. Oktober 2025 auf die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid nicht eingetreten. Die von der Beschwerdeführerin genannte Konstellation liegt somit nicht vor, womit auf ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Unter den gegebenen Umständen hat die angefochtene Entschädigungsregelung für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge, kann sie doch im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 150 I 174 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt sodann von vornherein nicht in Betracht, führte die Gutheissung der Beschwerde doch keinen Endentscheid in der Hauptsache herbei. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Art. 66 Abs. 4 BGG kommt nicht zur Anwendung, macht sie doch Vermögensinteressen geltend. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Thal, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur