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1C 63/2020

Bundesgericht · 2020-03-05 · Deutsch CH
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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 05.03.2020 1C 63/2020 (1C_63/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 05.03.2020 1C 63/2020 (1C_63/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 05.03.2020 1C 63/2020 (1C_63/2020)

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_63/2020 Verfügung vom 5. März 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. Gegenstand Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. Dezember 2019 (300.2019.153). In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 18. Dezember 2019 erhoben hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2020 seine Beschwerde vom 3. Februar 2020 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. März 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli