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1C_632/2023

Totalrevision des Ortspolizeireglements,

Bundesgericht · 2023-11-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werde keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Thun, dem Regierungsstatthalteramt Thun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_632/2023 /BAL

Verfügung vom 30. November 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Thun, handelnd durch den Gemeinderat, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun,

Regierungsstatthalteramt Thun,

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.

Gegenstand

Totalrevision des Ortspolizeireglements,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 16. November 2023 (100.2023.264U).

Erwägungen:

Mit Urteil vom 16. November 2023 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 11. September 2023 betreffend die Totalrevision des Ortspolizeireglements der Stadt Thun nicht ein. Mit Schreiben vom 20. November 2023 an das Verwaltungsgericht wies A.________ dessen Urteil zurück und kritisierte es in verschiedenen Punkten. Das Verwaltungsgericht leitete das Schreiben als mögliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter. Dieses eröffnete ein Verfahren, stellte den Verfahrensbeteiligten am 23. November 2023 die Eingangsanzeigen zu und holte beim Verwaltungsgericht die in der Sache ergangenen Akten ein. Mit Eingabe vom 26. November 2023 teilt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss mit, er habe nicht Beschwerde führen wollen. Damit ist das vorliegende Verfahren ohne Kostenerhebung abzuschreiben.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Es werde keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Thun, dem Regierungsstatthalteramt Thun und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur