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1C_632/2022

Bau- und Planungsrecht,

Bundesgericht · 2024-05-24 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

B.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 512, Grundbuch Adligenswil, das sich in der zweigeschossigen Wohnzone mit verdichteter Bauweise (W2-V) befindet. Das Grundstück liegt in Hanglage, grenzt südlich an die Landwirtschaftszone, westlich an einen Wald und nördlich an eine zweigeschossige Wohnzone. Unmittelbar östlich befindet sich das noch unbebaute Grundstück Nr. 1634, das in der Zone W2-V und der Landwirtschaftszone liegt.

Mit der Zonenplanrevision 1996 wurde das Gebiet Hinder Buggenacher, respektive die in der Bauzone gelegenen Teile der Grundstücke Nr. 512 und Nr. 1634, mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt.

B.

Im Jahr 2011 stimmte die Gemeinde Adligenswil dem Vorgehen zu, für das betroffene Gebiet zwei Gestaltungspläne einzureichen. Vom 20. August 2020 bis zum 8. September 2020 lag der Gestaltungsplan Hinder Buggenacher auf Grundstück Nr. 512 öffentlich auf. Es sollen fünf Mehrfamilienhäuser (49 Wohnungen) mit einer Einstellhalle gebaut werden. Innert der Auflagefrist ging unter anderen die Einsprache von A.________ ein.

Die Abteilung Bau und Infrastruktur der Gemeinde Adligenswil erteilte am 25. Oktober 2021 die Bewilligung für den Gestaltungsplan im Sinne der Erwägungen und unter Bedingungen und Auflagen. Die Einsprache von A.________ wies sie im Sinne der Erwägungen ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 26. Oktober 2022 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Dezember 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2022 sei aufzuheben. Der Entscheid der Gemeinde Adligenswil sei aufzuheben und der Gestaltungsplan nicht zu bewilligen. Die amtlichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin zu überbinden und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu entrichten.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt unter grundsätzlicher Verweisung auf ihren Entscheid sowie ihre Eingaben an die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Die Beschwerdegegnerin beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition (vgl. BGE 149 II 462 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz betreffend das Bau- und Planungsrecht. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Urteils sowie (Mit-) Eigentümer von unmittelbar an das Grundstück Nr. 512 angrenzenden Parzellen zur Beschwerde berechtigt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

E. 1.2 Zu prüfen ist weiter, ob es sich beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Oktober 2022 um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird ( BGE 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren, für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen grundsätzlich nicht aus ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGE 149 II 170 E. 1.2 f. mit Hinweisen).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 144 III 253 E. 1.3 ; 135 I 261 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 149 II 170 E. 1.3; 147 III 159 E. 4.1; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht dazu, inwiefern das vorinstanzliche Urteil einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG bildet.

E. 1.2.3 Dem hier angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts ging der Entscheid der Gemeinde Adligenswil vom 25. Oktober 2021 voraus. Mit Rechtsspruch Nr. 2 entschied diese: "Die Bewilligung für den Gestaltungsplan Hinder Buggenacher auf dem Grundstück Nr. 512, Gemeinde Adligenswil, wird im Sinne der Erwägungen und den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen erteilt." Unter Ziffer 20 "Nachbargrundstück Nr. 1634" erwog die Gemeinde:

"Östlich gelegen befindet sich das unbebaute Nachbarsgrundstück Nr. 1634. Dieses Grundstück ist ebenfalls in der zweigeschossigen Wohnzone mit verdichteter Bauweise und wird von einer "Gestaltungsplanpflicht" überlagert. Das hier vorliegende Bebauungskonzept soll auf das benachbarte Grundstück erweitert werden.

Der eigenständigen Entwicklung des Baufeldes Grundstück 512 ist unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass die beiden Gestaltungspläne aufeinander abgestimmt werden. Für das Grundstück Nr. 1634 ist ebenfalls von der Eigentümerin ein Planungsauftrag erteilt."

Mit Rechtsspruch Nr. 16 betreffend das Nachbargrundstück Nr. 1634 entschied die Gemeinde weiter:

"Soweit sich in der Planungsphase Fragen beide Grundstücke Nr. 512 und 1634 betreffend ergeben, sind diese im Verfahren der Baubewilligung zu bearbeiten. Die grundlegenden Bestimmungen dieses Gestaltungsplans sind davon nicht betroffen. Die entsprechend vorhandenen Planunterlagen des Gestaltungsplans sind den Planern des Grundstücks Nr. 1634 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."

E. 1.2.4 Die Gemeinde Adligenswil machte ihre Zustimmung zur eigenständigen Entwicklung des Grundstücks Nr. 512 demnach davon abhängig, dass die beiden Gestaltungspläne für die Grundstücke Nr. 512 und Nr. 1634 aufeinander abgestimmt werden. Dies kann vorliegend nichts anderes bedeuten, als dass sich der für das Nachbargrundstück Nr. 1634 zu erstellende Gestaltungsplan nach dem hier umstrittenen Gestaltungsplan für das Grundstück Nr. 512 auszurichten hat: Die Gemeinde hielt in ihrem Entscheid einerseits fest, das Bebauungskonzept des vorliegenden Gestaltungsplans solle auf das benachbarte Grundstück erweitert werden, und andererseits, dass die grundlegenden Bestimmungen des vorliegenden Gestaltungsplans von Fragen, die beide Grundstücke beträfen, nicht berührt sein sollten (vgl. oben E. 1.2.3). In ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 19. Januar 2022 führte die Gemeinde weiter aus, die beiden Gestaltungspläne seien aufeinander abzustimmen; dies sei in der kommunalen Genehmigung des Gestaltungsplans entsprechend verfügt und zusätzlich der Eigentümerin des Nachbargrundstücks kommuniziert worden. Sollte vom Konzept des bereits aufgelegenen Gestaltungsplans essenziell abgewichen werden, sei eine bessere Lösung aufzuzeigen. In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 8. März 2022 schrieb die Gemeinde zudem, es würden zwei aufeinander abgestimmte Gestaltungspläne erstellt und sie als Leitbehörde prüfe die Einhaltung dieser Auflage.

Mit dem im kommunalen Entscheid angebrachten Vorbehalt soll offenbar sichergestellt werden, dass die mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgten Ziele erreicht werden, auch wenn für die beiden davon betroffenen Grundstücke zwei separate Gestaltungspläne erstellt werden. Inwiefern dieses Vorgehen der Gemeinde korrekt ist, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Jedenfalls handelt es sich dabei um eine aufschiebende Bedingung. Bis zu ihrer Realisierung kann der vorliegend umstrittene Gestaltungsplan für das Grundstück Nr. 512 keine praktische Wirksamkeit entfalten. Rechtsprechungsgemäss führen derartige Bedingungen dazu, dass das Verfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, sofern die Formulierung der Bedingung einen Spielraum für ihre Umsetzung belässt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.6). Dies ist hier der Fall: Bei der gegenseitigen Abstimmung der beiden Gestaltungspläne besteht ein Spielraum.

E. 1.3 Demnach liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.8). Dass die Voraussetzungen zu dessen Anfechtung (vgl. oben E. 1.2.1) erfüllt wären, wird in der Beschwerde weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.

E. 2 Nach diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird das Urteil anfechten können, wenn und sobald der Gestaltungsplan für das Nachbargrundstück Nr. 1634 bewilligt worden ist. Sollte ihm der betreffende Entscheid nicht eröffnet werden, beginnt die Rechtsmittelfrist für ihn erst zu laufen, wenn er tatsächlich von der Bewilligung Kenntnis erhalten hat (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10 mit Hinweis).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat der obsiegenden privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Adligenswil und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_632/2022

Urteil vom 24. Mai 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Müller,

Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Truniger,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,

Gemeinde Adligenswil, Abteilung Bau und Infrastruktur, Dorfstrasse 4, 6043 Adligenswil.

Gegenstand

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2022 (7H 21 256).

Sachverhalt:

A.

B.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 512, Grundbuch Adligenswil, das sich in der zweigeschossigen Wohnzone mit verdichteter Bauweise (W2-V) befindet. Das Grundstück liegt in Hanglage, grenzt südlich an die Landwirtschaftszone, westlich an einen Wald und nördlich an eine zweigeschossige Wohnzone. Unmittelbar östlich befindet sich das noch unbebaute Grundstück Nr. 1634, das in der Zone W2-V und der Landwirtschaftszone liegt.

Mit der Zonenplanrevision 1996 wurde das Gebiet Hinder Buggenacher, respektive die in der Bauzone gelegenen Teile der Grundstücke Nr. 512 und Nr. 1634, mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt.

B.

Im Jahr 2011 stimmte die Gemeinde Adligenswil dem Vorgehen zu, für das betroffene Gebiet zwei Gestaltungspläne einzureichen. Vom 20. August 2020 bis zum 8. September 2020 lag der Gestaltungsplan Hinder Buggenacher auf Grundstück Nr. 512 öffentlich auf. Es sollen fünf Mehrfamilienhäuser (49 Wohnungen) mit einer Einstellhalle gebaut werden. Innert der Auflagefrist ging unter anderen die Einsprache von A.________ ein.

Die Abteilung Bau und Infrastruktur der Gemeinde Adligenswil erteilte am 25. Oktober 2021 die Bewilligung für den Gestaltungsplan im Sinne der Erwägungen und unter Bedingungen und Auflagen. Die Einsprache von A.________ wies sie im Sinne der Erwägungen ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 26. Oktober 2022 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Dezember 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2022 sei aufzuheben. Der Entscheid der Gemeinde Adligenswil sei aufzuheben und der Gestaltungsplan nicht zu bewilligen. Die amtlichen Kosten seien der Beschwerdegegnerin zu überbinden und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu entrichten.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt unter grundsätzlicher Verweisung auf ihren Entscheid sowie ihre Eingaben an die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Die Beschwerdegegnerin beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition (vgl. BGE 149 II 462 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz betreffend das Bau- und Planungsrecht. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Urteils sowie (Mit-) Eigentümer von unmittelbar an das Grundstück Nr. 512 angrenzenden Parzellen zur Beschwerde berechtigt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.2. Zu prüfen ist weiter, ob es sich beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Oktober 2022 um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt.

1.2.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird ( BGE 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren, für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen grundsätzlich nicht aus ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGE 149 II 170 E. 1.2 f. mit Hinweisen).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 144 III 253 E. 1.3 ; 135 I 261 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 149 II 170 E. 1.3; 147 III 159 E. 4.1; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.

1.2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht dazu, inwiefern das vorinstanzliche Urteil einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG bildet.

1.2.3. Dem hier angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts ging der Entscheid der Gemeinde Adligenswil vom 25. Oktober 2021 voraus. Mit Rechtsspruch Nr. 2 entschied diese: "Die Bewilligung für den Gestaltungsplan Hinder Buggenacher auf dem Grundstück Nr. 512, Gemeinde Adligenswil, wird im Sinne der Erwägungen und den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen erteilt." Unter Ziffer 20 "Nachbargrundstück Nr. 1634" erwog die Gemeinde:

"Östlich gelegen befindet sich das unbebaute Nachbarsgrundstück Nr. 1634. Dieses Grundstück ist ebenfalls in der zweigeschossigen Wohnzone mit verdichteter Bauweise und wird von einer "Gestaltungsplanpflicht" überlagert. Das hier vorliegende Bebauungskonzept soll auf das benachbarte Grundstück erweitert werden.

Der eigenständigen Entwicklung des Baufeldes Grundstück 512 ist unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass die beiden Gestaltungspläne aufeinander abgestimmt werden. Für das Grundstück Nr. 1634 ist ebenfalls von der Eigentümerin ein Planungsauftrag erteilt."

Mit Rechtsspruch Nr. 16 betreffend das Nachbargrundstück Nr. 1634 entschied die Gemeinde weiter:

"Soweit sich in der Planungsphase Fragen beide Grundstücke Nr. 512 und 1634 betreffend ergeben, sind diese im Verfahren der Baubewilligung zu bearbeiten. Die grundlegenden Bestimmungen dieses Gestaltungsplans sind davon nicht betroffen. Die entsprechend vorhandenen Planunterlagen des Gestaltungsplans sind den Planern des Grundstücks Nr. 1634 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."

1.2.4. Die Gemeinde Adligenswil machte ihre Zustimmung zur eigenständigen Entwicklung des Grundstücks Nr. 512 demnach davon abhängig, dass die beiden Gestaltungspläne für die Grundstücke Nr. 512 und Nr. 1634 aufeinander abgestimmt werden. Dies kann vorliegend nichts anderes bedeuten, als dass sich der für das Nachbargrundstück Nr. 1634 zu erstellende Gestaltungsplan nach dem hier umstrittenen Gestaltungsplan für das Grundstück Nr. 512 auszurichten hat: Die Gemeinde hielt in ihrem Entscheid einerseits fest, das Bebauungskonzept des vorliegenden Gestaltungsplans solle auf das benachbarte Grundstück erweitert werden, und andererseits, dass die grundlegenden Bestimmungen des vorliegenden Gestaltungsplans von Fragen, die beide Grundstücke beträfen, nicht berührt sein sollten (vgl. oben E. 1.2.3). In ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz vom 19. Januar 2022 führte die Gemeinde weiter aus, die beiden Gestaltungspläne seien aufeinander abzustimmen; dies sei in der kommunalen Genehmigung des Gestaltungsplans entsprechend verfügt und zusätzlich der Eigentümerin des Nachbargrundstücks kommuniziert worden. Sollte vom Konzept des bereits aufgelegenen Gestaltungsplans essenziell abgewichen werden, sei eine bessere Lösung aufzuzeigen. In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 8. März 2022 schrieb die Gemeinde zudem, es würden zwei aufeinander abgestimmte Gestaltungspläne erstellt und sie als Leitbehörde prüfe die Einhaltung dieser Auflage.

Mit dem im kommunalen Entscheid angebrachten Vorbehalt soll offenbar sichergestellt werden, dass die mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgten Ziele erreicht werden, auch wenn für die beiden davon betroffenen Grundstücke zwei separate Gestaltungspläne erstellt werden. Inwiefern dieses Vorgehen der Gemeinde korrekt ist, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Jedenfalls handelt es sich dabei um eine aufschiebende Bedingung. Bis zu ihrer Realisierung kann der vorliegend umstrittene Gestaltungsplan für das Grundstück Nr. 512 keine praktische Wirksamkeit entfalten. Rechtsprechungsgemäss führen derartige Bedingungen dazu, dass das Verfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, sofern die Formulierung der Bedingung einen Spielraum für ihre Umsetzung belässt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.6). Dies ist hier der Fall: Bei der gegenseitigen Abstimmung der beiden Gestaltungspläne besteht ein Spielraum.

1.3. Demnach liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.8). Dass die Voraussetzungen zu dessen Anfechtung (vgl. oben E. 1.2.1) erfüllt wären, wird in der Beschwerde weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.

2.

Nach diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird das Urteil anfechten können, wenn und sobald der Gestaltungsplan für das Nachbargrundstück Nr. 1634 bewilligt worden ist. Sollte ihm der betreffende Entscheid nicht eröffnet werden, beginnt die Rechtsmittelfrist für ihn erst zu laufen, wenn er tatsächlich von der Bewilligung Kenntnis erhalten hat (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10 mit Hinweis).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat der obsiegenden privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Adligenswil und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck