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1C_629/2025

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz),

Bundesgericht · 2025-10-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Lukas Spichiger erhob am 6. Oktober 2025 im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) Abstimmungsbeschwerde. Er beanstandete eine Geldspende der Swisscom zur Förderung der Ja-Kampagne und verlangte eine Wiederholung der Abstimmung. Zum Beweis legte er einen Zeitungsartikel des "Blick" vom 29. September 2025 bei.

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 nicht ein. Er begründete dies damit, dass die Beschwerde nicht innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, wie dies von Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) vorausgesetzt werde, eingereicht worden sei.

E. 2 Mit vom 23. Oktober 2025 datierter Beschwerde beantragt Lukas Spichiger dem Bundesgericht, die Abstimmung aufzuheben und deren Wiederholung anzuordnen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Es wurde jedoch kein Schriftenwechsel durchgeführt.

E. 3 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Dieser führt zwar aus, er habe alles korrekt gemacht. Er habe am 3. Oktober 2025 die Abstimmungsergebnisse gesehen und am gleichen Tag den "Blick"-Artikel angeschaut, wo er festgestellt habe, dass die Spende nicht erlaubt gewesen sei. Dass er vor diesem Datum keine Kenntnisse vom betreffenden Artikel gehabt und diesen somit am 3. Oktober 2025 zum ersten Mal zur Kenntnis genommen hat, behauptet er nicht. Damit legt er nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis gegen schweizerisches Recht verstösst (Art. 95 BGG) oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG).

E. 4 Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Umständehalber werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_629/2025

Urteil vom 28. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

Lukas Paul Spichiger,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn,

Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz

vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz),

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 21. Oktober 2025 (2025/1728).

Erwägungen:

1.

Lukas Spichiger erhob am 6. Oktober 2025 im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) Abstimmungsbeschwerde. Er beanstandete eine Geldspende der Swisscom zur Förderung der Ja-Kampagne und verlangte eine Wiederholung der Abstimmung. Zum Beweis legte er einen Zeitungsartikel des "Blick" vom 29. September 2025 bei.

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 nicht ein. Er begründete dies damit, dass die Beschwerde nicht innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, wie dies von Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) vorausgesetzt werde, eingereicht worden sei.

2.

Mit vom 23. Oktober 2025 datierter Beschwerde beantragt Lukas Spichiger dem Bundesgericht, die Abstimmung aufzuheben und deren Wiederholung anzuordnen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Es wurde jedoch kein Schriftenwechsel durchgeführt.

3.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Dieser führt zwar aus, er habe alles korrekt gemacht. Er habe am 3. Oktober 2025 die Abstimmungsergebnisse gesehen und am gleichen Tag den "Blick"-Artikel angeschaut, wo er festgestellt habe, dass die Spende nicht erlaubt gewesen sei. Dass er vor diesem Datum keine Kenntnisse vom betreffenden Artikel gehabt und diesen somit am 3. Oktober 2025 zum ersten Mal zur Kenntnis genommen hat, behauptet er nicht. Damit legt er nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis gegen schweizerisches Recht verstösst (Art. 95 BGG) oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.

Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Umständehalber werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold