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1C_628/2025

Stimmrechts

Bundesgericht · 2025-10-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A.________erhob mit Eingaben vom 19. Juni 2025 und 27. Juni 2025 Stimmrechtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Muttenz vom 17. Juni 2025. Die das Beschwerdeverfahren instruierende Finanz- und Kirchendirektion forderte ihn mit Verfügung vom 29. September 2025 zur Mitteilung auf, ob und zu welchem Zeitpunkt er oder eine andere stimmberechtigte Person eine Rüge an die Versammlungsleitung betreffend Verletzung von Verfahrensvorschriften adressiert habe. Der Einwohnergemeinde wurde gleichzeitig Frist gesetzt zur Einreichung allfälliger an der Gemeindeversammlung angefertigter Bild- und Tonaufnahmen sowie einer fakultativen Duplik. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 17. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

E. 2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 21. Oktober 2025 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die verfahrensleitende Instanz anzuweisen, seine beiden Beschwerden getrennt zu behandeln. Eventualiter seien die Gerichtskosten herabzusetzen. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

E. 3 Gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2). Dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht erkennbar. Zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bringt er zwar unter anderem vor, die Gutheissung seiner Beschwerde an das Kantonsgericht hätte sofort einen Endentscheid herbeigeführt. Dies ist allerdings unzutreffend, da die Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2025 das Verfahren nicht beendet hätte. Vielmehr hätte der Regierungsrat nach wie vor einen Endentscheid zu fällen gehabt. Das Gleiche gilt für das hier angefochtene Urteil des Kantonsgerichts: Die Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde durch das Bundesgericht würde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist deshalb nicht erfüllt.

E. 4 Somit ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zuständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_628/2025

Urteil vom 27. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Muttenz,

Postfach 332, 4132 Muttenz 1,

Beschwerdegegnerin,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand

Stimmrechtsbeschwerde / Verfahrensleitende Anordnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsident, vom 17. Oktober 2025

(810 25 272).

Erwägungen:

1.

A.________erhob mit Eingaben vom 19. Juni 2025 und 27. Juni 2025 Stimmrechtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Muttenz vom 17. Juni 2025. Die das Beschwerdeverfahren instruierende Finanz- und Kirchendirektion forderte ihn mit Verfügung vom 29. September 2025 zur Mitteilung auf, ob und zu welchem Zeitpunkt er oder eine andere stimmberechtigte Person eine Rüge an die Versammlungsleitung betreffend Verletzung von Verfahrensvorschriften adressiert habe. Der Einwohnergemeinde wurde gleichzeitig Frist gesetzt zur Einreichung allfälliger an der Gemeindeversammlung angefertigter Bild- und Tonaufnahmen sowie einer fakultativen Duplik.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 17. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

2.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 21. Oktober 2025 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die verfahrensleitende Instanz anzuweisen, seine beiden Beschwerden getrennt zu behandeln. Eventualiter seien die Gerichtskosten herabzusetzen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

3.

Gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2).

Dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht erkennbar. Zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bringt er zwar unter anderem vor, die Gutheissung seiner Beschwerde an das Kantonsgericht hätte sofort einen Endentscheid herbeigeführt. Dies ist allerdings unzutreffend, da die Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2025 das Verfahren nicht beendet hätte. Vielmehr hätte der Regierungsrat nach wie vor einen Endentscheid zu fällen gehabt. Das Gleiche gilt für das hier angefochtene Urteil des Kantonsgerichts: Die Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde durch das Bundesgericht würde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist deshalb nicht erfüllt.

4.

Somit ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zuständig.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold