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1C_624/2025

Polizeiliche Fernhaltung,

Bundesgericht · 2025-12-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2025 betreffend polizeiliche Fernhaltung (aufschiebende Wirkung, superprovisorische Massnahme). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 7. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 stellte er ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. November 2025 an. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde er zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.

E. 2 Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_624/2025

Urteil vom 1. Dezember 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Polizeiliche Fernhaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Oktober 2025 (100.2025.332U).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Oktober 2025 betreffend polizeiliche Fernhaltung (aufschiebende Wirkung, superprovisorische Massnahme).

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 7. November 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 stellte er ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens.

Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. November 2025 an. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde er zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.

2.

Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold