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1C 616/2017

Bundesgericht · 2017-11-13 · Deutsch CH
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 13.11.2017 1C 616/2017 (1C_616/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.11.2017 1C 616/2017 (1C_616/2017) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.11.2017 1C 616/2017 (1C_616/2017)

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_616/2017 Urteil vom 13. November 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 26. Juli 2017 (F-1764/2017). Erwägungen: Mit Urteil vom 26. Juli 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten mit der Begründung er habe den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet. Laut Empfangsbestätigung der Post wurde das Urteil dem Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, am 27. Juli 2017 zugestellt. Mit einer Eingabe, die auf den 7. August 2017 datiert ist, am 8. November 2017 bei der Post aufgegeben wurde und am 9. November 2017 beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 28. Juli 2017 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und war damit am 8. November 2017, als die Beschwerde der Post übergeben wurde, offensichtlich abgelaufen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Vorliegend rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. November 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Störi