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1C 609/2022

Bundesgericht · 2023-11-14 · Deutsch CH
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Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.________ hat mit Eingabe vom 21. November 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2022 erhoben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 informiert sie das Bundesgericht darüber, dass die Parteien sich in der Zwischenzeit gütlich geeinigt haben und um Abschreibung des Verfahrens ersuchen, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen seien.

E. 2 Dem beim Bundesgericht eingereichten aussergerichtlichen Vergleich kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens verzichtet. Entsprechend ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde, mit der sie um Bewilligung der geplanten Arbeiten ersucht, nachträglich dahingefallen. Das bundesgerichtliche Verfahren ist damit durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

E. 3 Antragsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Grüningen, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 14.11.2023 1C 609/2022 (1C_609/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.11.2023 1C 609/2022 (1C_609/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.11.2023 1C 609/2022 (1C_609/2022)

Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_609/2022 Verfügung vom 14. November 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Poffet. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meier, gegen B.B.________ und C.B.________, Beschwerdegegnerschaft, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, Gemeinderat Grüningen, Stedtligass 12, 8627 Grüningen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf, Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Gegenstand Baubewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 22. September 2022 (VB.2021.00709). Erwägungen: 1. A.________ hat mit Eingabe vom 21. November 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2022 erhoben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 informiert sie das Bundesgericht darüber, dass die Parteien sich in der Zwischenzeit gütlich geeinigt haben und um Abschreibung des Verfahrens ersuchen, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen seien. 2. Dem beim Bundesgericht eingereichten aussergerichtlichen Vergleich kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens verzichtet. Entsprechend ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde, mit der sie um Bewilligung der geplanten Arbeiten ersucht, nachträglich dahingefallen. Das bundesgerichtliche Verfahren ist damit durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). 3. Antragsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Grüningen, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. November 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Müller Der Gerichtsschreiber: Poffet