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1C_609/2015

Stimmrechts

Bundesgericht · 2015-12-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_609/2015

Verfügung vom 8. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Hugo Panzeri,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Stimmrechtsbeschwerde; Vorlage Limmattalbahn (Kantonale Volksabstimmung vom 22. November 2015 des Kantons Zürich).

In Erwägung,

dass Hugo Panzeri im Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung vom 22. November 2015 über die Limmattalbahn am 13. November 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich "Stimmrechtsrekurs" erhoben hat;

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. November 2015 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet hat;

dass Hugo Panzeri die Beschwerde mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 ans Bundesgericht zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli