Verwaltungsverfahren | Verwaltungsverfahren
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 15.12.2022 1C 606/2022 (1C_606/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.12.2022 1C 606/2022 (1C_606/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.12.2022 1C 606/2022 (1C_606/2022)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_606/2022 Urteil vom 15. Dezember 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur. Gegenstand Verwaltungsverfahren, Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Erwägungen: Mit Eingabe vom 13. November 2022 reichte A.________ beim Bundesgericht eine "Klage gegen das Verwaltungsgericht Graubünden" ein. Zur Begründung führte er an, der Gemeindevorstand von Flims habe sich geweigert, das Wasser, welches durch einen Tunnelbau dem Caumasee entzogen worden sei, in diesen zurückzuleiten. Er sei deshalb ans Verwaltungsgericht gelangt, welches sein Begehren abgelehnt habe und auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingegangen sei. Dabei verwies er auf eine Beilage, welche in der Eingabe fehlte. Mit Verfügung vom 18. November 2022 hat das Bundesgericht A.________ aufgefordert, die fehlende Beilage - den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts - bis zum 5. Dezember 2022 einzureichen, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Eingabe nicht einzutreten. Am 23. November 2022 stellte A.________ dem Bundesgericht zwei weitere Eingaben vom 4. August 2022 und vom 15. November 2022 sowie die Botschaft der Gemeinde Flims zur Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 zu. Ein Entscheid des Verwaltungsgerichts war der Eingabe nicht beigelegt. A.________ hat damit - wie bereits im Verfahren 1C_174/2022 - innert der ihm dafür angesetzten Frist den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Dezember 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Störi