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1C 606/2019

Bundesgericht · 2019-12-11 · Deutsch CH
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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 11.12.2019 1C 606/2019 (1C_606/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.12.2019 1C 606/2019 (1C_606/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.12.2019 1C 606/2019 (1C_606/2019)

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_606/2019 Urteil vom 11. Dezember 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Speichergasse 12, 3011 Bern. Gegenstand Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 23. Mai 2019 (300.2019.21). Erwägungen: Mit Eingabe vom 18. November 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 23. Mai 2019. Mit Verfügung vom 20. November 2019 liess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung A.________ Frist bis zum 2. Dezember 2019 ansetzen, um das angefochtene Urteil einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. A.________ hat diese ihm als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung nicht abgeholt und innert Frist den angefochtenen Entscheid nicht eingereicht, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist, und zwar, weil die Säumnis offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Dezember 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi