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1C_590/2008

Zonenplanänderung im Gebiet Galgenmoos,

Bundesgericht · 2009-01-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_590/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_590/2008

Verfügung vom 13. Januar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Huttwil, Marktgasse 2,

4950 Huttwil.

Gegenstand

Zonenplanänderung im Gebiet Galgenmoos,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.

In Erwägung,

dass die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. November 2008 eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;

dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 bei der genannten Direktion "Rekurs" erhoben hat;

dass die Direktion die Eingabe mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 sowohl ans kantonale Verwaltungsgericht wie auch ans Bundesgericht weitergeleitet hat, da nicht klar sei, welches Rechtsmittel X.________ gegen den Entscheid vom 26. November 2008 ergreifen wolle (s. die dem Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung);

dass X.________ auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2008 hin die ans Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde mit Brief vom 8. Januar 2009 der Sache nach zurückgezogen hat;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_590/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp