Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, ordnete mit Verfügung vom 17. November 2025 den Warnungsentzug des Führerausweises von A.________ für die Dauer von drei Monaten an. Dagegen erhob A.________ zunächst erfolglos Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und gelangte in der Folge an das Kantonsgericht. Mit Urteil vom 14. Juli 2026 wies Letzteres seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies es ebenfalls ab, weil es die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erachtete. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegte es A.________.
E. 2 Mit Eingabe vom 4. September 2026 ersuchte A.________ das Kantonsgericht, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu erlassen. Mit Urteil vom 7. September 2026 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab. Zur Begründung führte es an, gemäss § 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) könnten in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Allerdings sei nach § 5 Abs. 4 GebT der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden sei, was hier zutreffe. Es stehe A.________ jedoch frei, ein Gesuch um Bezahlung in Raten zu stellen.
E. 3 Mit vom 15. Oktober 2026 datierter Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. September 2026 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten vollständig, eventualiter teilweise, zu erlassen. Zur Begründung verweist er auf seine prekäre finanzielle Situation und den bevorstehenden Verlust seiner Arbeitsstelle. Die Verfahrenskosten würden ihn unverhältnismässig belasten und er bitte das Bundesgericht, die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids zu prüfen.
E. 4 Angefochten ist ein Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG ist jedoch ausgeschlossen, da es um den Erlass von Abgaben geht (Art. 83 lit. m BGG). In Betracht fällt damit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG . Unabhängig hiervon ist die Beschwerde hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insbesondere die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Daran ändert auch die sinngemässe Berufung des Beschwerdeführers auf das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip nichts (vgl. Urteil 1C_614/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
E. 5 Indem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zur Prüfung vorlegt, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, inwiefern das kantonale Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 116 BGG) verletzt worden sein sollten, genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht. Somit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zuständig.
Umständehalber werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_583/2026
Urteil vom 20. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Kostenerlassgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. September 2026 (810 26 297).
Erwägungen:
1.
Die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, ordnete mit Verfügung vom 17. November 2025 den Warnungsentzug des Führerausweises von A.________ für die Dauer von drei Monaten an. Dagegen erhob A.________ zunächst erfolglos Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und gelangte in der Folge an das Kantonsgericht. Mit Urteil vom 14. Juli 2026 wies Letzteres seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies es ebenfalls ab, weil es die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erachtete. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegte es A.________.
2.
Mit Eingabe vom 4. September 2026 ersuchte A.________ das Kantonsgericht, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu erlassen. Mit Urteil vom 7. September 2026 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab. Zur Begründung führte es an, gemäss § 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) könnten in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Allerdings sei nach § 5 Abs. 4 GebT der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden sei, was hier zutreffe. Es stehe A.________ jedoch frei, ein Gesuch um Bezahlung in Raten zu stellen.
3.
Mit vom 15. Oktober 2026 datierter Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. September 2026 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten vollständig, eventualiter teilweise, zu erlassen. Zur Begründung verweist er auf seine prekäre finanzielle Situation und den bevorstehenden Verlust seiner Arbeitsstelle. Die Verfahrenskosten würden ihn unverhältnismässig belasten und er bitte das Bundesgericht, die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids zu prüfen.
4.
Angefochten ist ein Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG ist jedoch ausgeschlossen, da es um den Erlass von Abgaben geht (Art. 83 lit. m BGG). In Betracht fällt damit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG . Unabhängig hiervon ist die Beschwerde hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insbesondere die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Daran ändert auch die sinngemässe Berufung des Beschwerdeführers auf das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip nichts (vgl. Urteil 1C_614/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
5.
Indem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid zur Prüfung vorlegt, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, inwiefern das kantonale Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 116 BGG) verletzt worden sein sollten, genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht. Somit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zuständig.
Umständehalber werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Müller
Der Gerichtsschreiber: Dold