Sachverhalt
A.
Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ordnete am 31. März 2023 eine Administrativuntersuchung betreffend die Vorkommnisse an der Technischen Berufsschule Zürich (TBZ) an, nachdem sich Konflikte innerhalb der TBZ, insbesondere zwischen Lehrerschaft und Rektorin, ausgeweitet hatten und verschiedene Personen mit konkreten Vorwürfen an die Bildungsdirektion und den Ombudsmann gelangt waren. Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung beauftragte die Bildungsdirektion Rechtsanwalt B.________, der diese mit Schlussbericht vom 20. September 2023 abschloss.
A.________, der im Zeitpunkt der untersuchten Ereignisse als Lehrperson an der TBZ tätig war und inzwischen pensioniert ist, wurde während der Administrativuntersuchung befragt und nahm darüber hinaus als Vertrauensperson an Befragungen von verschiedenen (Lehr-) Personen teil. Auf ein Gesuch von A.________ hin gewährte die Bildungsdirektion diesem insbesondere hinsichtlich derjenigen Teile Einsicht in den Schlussbericht, welche die Befragung seiner Person und Vorgänge in seinem Beisein betreffen.
B.
Nach der Einsichtnahme in den Schlussbericht verlangte A.________ von der Bildungsdirektion die Berichtigung verschiedener darin enthaltener, ihn betreffender Textpassagen. Die Bildungsdirektion verfügte am 7. Mai 2024, dass A.________ s Gesuch integral als Bestreitungsvermerk dem Schlussbericht beigelegt werde.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. April 2025 ab.
Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 30. Juli 2025 abwies.
C.
A.________erhebt dagegen am 12. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Berichtigung zweier konkreter Textstellen im Schlussbericht. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Bildungsdirektion beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht lässt sich nicht vernehmen. A.________ hält in einer Replik an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Datenschutzrechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und seinem Gesuch um Berichtigung der ihn betreffenden Textpassagen im Schlussbericht zur Administrativuntersuchung wurde nicht entsprochen. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil 1C_187/2023 vom 31. Oktober 2024 E.1; ADRIAN GAUTSCHI, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 26 zu Art. 41; RETO FANGER, in: DSG, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, N. 5 zu Art. 41; MONIQUE STURNY, in: Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz, 2023, N. 4 zu Art. 41), womit er zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt ist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
E. 3 Nach § 21 Abs. 1 lit. a des Gesetzes des Kantons Zürich über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG/ZH; LS 170.4) kann eine betroffene Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt. Wird die Berichtigung von Personendaten verlangt und kann weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit festgestellt werden, bringt das öffentliche Organ gemäss § 21 Abs. 2 IDG/ZH den Vermerk an, dass die Personendaten bestritten sind.
Die Richtigkeit der Daten ist ein relativer Begriff. So sind Personendaten immer dann richtig, wenn sie eine Tatsache oder einen Umstand im Hinblick auf den Bearbeitungszweck sachgerecht wiedergeben. An sich korrekte Daten können unrichtig sein, wenn sie im Hinblick auf den Bearbeitungszweck irreführend oder ungeeignet sind. Ausserdem kann sich die Richtigkeit von Daten nur auf Tatsachen beziehen, die auch objektiv festgestellt werden können. Subjektive Wertungen oder Auffassungen können hingegen kaum auf ihre objektive Wahrheit überprüft werden; ihre Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Korrektheit der Wiedergabe im Hinblick auf den Verwendungszweck (sog. "formelle Richtigkeit"; vgl. Urteil 1C_187/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). So wurde im soeben zitierten Urteil des Bundesgerichts die datenschutzrechtliche "Richtigkeit" von den in einer Klageantwort enthaltenen Personendaten mit subjektiven Wertungen danach beurteilt, ob diese korrekt wiedergegeben wurden, was bejaht wurde. In einem anderen Urteil hielt das Bundesgericht fest, bei der schriftlichen Wiedergabe des Verdachts der Arbeitgeberin, ein Arbeitnehmer habe einen Unfall fingiert, handle es sich nicht um eine falsche oder unrichtige Information, sondern die Wiedergabe entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, da die Arbeitgeberin im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich diesen Verdacht hegte (Urteil 1A.6/2001 vom 2. Mai 2001 E. 2b; vgl. auch Urteil 1A.295/2005 vom 29. März 2006 E. 2.4). Auch ein Gemeinderatsprotokoll ist dann richtig, wenn es die aufgenommenen Wortmeldungen und Beschlüsse zutreffend wiedergibt, währendessen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht relevant ist, ob die protokollierten Wortmeldungen materiell richtig sind (Urteil 1C_516/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.6; zum Ganzen Urteil 1C_187/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer beanstandet diverse Textpassagen in den ihn betreffenden Teilen des Schlussberichts als unrichtig und macht geltend, diese hätten von den kantonalen Behörden berichtigt werden müssen.
E. 4 Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer folgende Textpassage:
" A.________ rastet an diesem Gespräch regelrecht aus, worauf C.________es abbricht [...]"
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer würde nicht bestreiten, am besagten Gespräch C.________ angeschrien zu haben. Weiter habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung während der Administrativuntersuchung gegenüber B.________ zum damaligen Gespräch und zu seinem Verhalten geäussert. Demgemäss habe er angegeben, "wie ein Gorilla" geschrien zu haben, was im Nachhinein "nicht so geschickt" gewesen sei und er würde "anders reagieren". Nachdem ihm gesagt worden sei, dass es so nicht gehe, habe er ihm erwidert: "Ja, so geht das nicht", und sei danach still geblieben.
Bei der fraglichen Passage handle es sich zwar grundsätzlich um ein Werturteil. Dieses stütze sich jedoch teilweise auf feststellbare Tatsachen, wie namentlich, ob der Beschwerdeführer sein Gegenüber angeschrien habe. Vor diesem Hintergrund könne die strittige Textpassage nicht von vornherein als unwahr oder unrichtig bezeichnet werden. Ob diese richtig sei, könne offengelassen werden, da die Bildungsdirektion die begründeten Berichtigungsbegehren als Bestreitungsvermerk dem Schlussbericht beigelegt habe und ein darüber hinausgehender Anspruch auf Löschung der strittigen Textpassage nicht bestehe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei auf sein Vorbringen, dass die Darstellung "worauf C.________es abbricht" unrichtig sei, mit keinem Wort eingegangen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dabei gehe dies augenscheinlich aus der von C.________ selbst verfassten Aktennotiz hervor, wo stehe, dass da noch weiter gesprochen worden sei und er, der Beschwerdeführer, sich schliesslich für sein Lautwerden entschuldigt habe. Diese falsche Feststellung rücke ihn in ein schlechtes Licht, indem er als unzivilisiert dargestellt und der Eindruck vermittelt werde, man könne mit ihm kein kontradiktorisches Gespräch führen.
In der Beschwerde an die Vorinstanz erwähnte der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt, dass der zweite Satzteil nicht den Tatsachen entspreche. Er begründete in keiner Weise, inwieweit durch die mutmasslich falschen Angaben zum Zeitpunkt des Gesprächsabbruchs seine Persönlichkeit betroffen gewesen sei und generell Grundrechte, deren Schutz die Datenschutzgesetze bezwecken (vgl. § 1 Abs. 2 lit. b IDG/ZH; siehe auch Art. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 [DSG; SR 235.1]), hätten verletzt werden sollen. Demgegenüber begründete er ausführlich, weshalb die Aussage im ersten Satzteil, er sei regelrecht ausgerastet, unzutreffend und deshalb mit Blick auf seine Grundrechte problematisch sei. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer kritisiere unter Datenschutzaspekten zusammenfassend insbesondere die Formulierung "regelrecht ausrasten". Insoweit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie sich auf eine Auseinandersetzung mit der hinreichend substanziierten Kritik des Beschwerdeführers am ersten Satzteil beschränkte.
E. 4.3 Ferner begehe die Vorinstanz gemäss dem Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, wenn sie zum Schluss gelange, die Bezeichnung seines Verhaltens als "regelrechtes Ausrasten" sei nicht a priori unrichtig. Die Vorinstanz unterlasse es, relativierende Umstände mitzuberücksichtigen. So spreche die Aktennotiz von C.________ selbst bloss von Schreien in sehr aggressivem Tonfall oder einer Tirade und gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar stets sitzen geblieben sei. Weiter habe er zwar angegeben, wie ein Gorilla geschrien zu haben, es ergebe sich aber aus den weiteren Ausführungen, dass es sich um überlegtes Verhalten gehandelt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe demnach durchaus eine gewisse Intensität gehabt, die über das sozialübliche Mass in einem Gespräch hinausgegangen sei und wohl auch als unanständig oder rebellisch bezeichnet werden könnte. Von einem Ausrasten könne aber keine Rede sein, geschweige denn einem solchen regelrechter Art, mithin eine verstärkte Form des Ausrastens.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht willkürlich, sondern vielmehr nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdeführers nicht als wahrscheinlicher erachtet und deshalb das Anbringen eines Bestreitungsvermerks als hinreichend erachtet hat (vgl. § 21 Abs. 3 IDG/ZH; siehe zum Bestreitungsvermerk auf Bundesebene auch MONIQUE STURNY, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 41; ADRIAN GAUTSCHI, a.a.O., N. 44 zu Art. 41). Es wäre angesichts der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, wie ein Gorilla geschrien zu haben, auch nicht willkürlich gewesen, die Bezeichnung des "regelrechten Ausrastens" als richtig zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer angeführten relativierenden Umstände, welche hätten berücksichtigt werden sollen, vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Insbesondere die angeführte Bezeichnung von C.________ des Verhaltens des Beschwerdeführers als "Schreien in sehr aggressivem Tonfall" und eine "Tirade" unterstreicht zusätzlich, dass der Beschwerdeführer die Fassung verloren hat und ohne Willkür festgehalten werden darf, er sei regelrecht ausgerastet.
E. 5 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die folgende Textstelle:
"Es erstaunt aber auch, dass das MBA [Mittelschul- und Berufsbildungsamt] aufgrund der reichlich wirren Ausführungen von A.________ diese Abklärungen überhaupt anordnete, vor allem auch die Anordnung, die Resultate, ob gegen D.________ Mobbing betrieben wurde, seien A.________ mitzuteilen."
E. 5.1 In diesem Zusammenhang erklärte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer störe sich im Wesentlichen an der Formulierung "reichlich wirren Ausführungen". Der Verfasser des Schlussberichts bringe damit zum Ausdruck, dass die Aufsichtsbeschwerde nach seinem Dafürhalten nicht zwingend Anlass für die Einleitung von Abklärungen gegeben hätte. Damit nehme er eine (inhaltliche) Wertung vor. Dabei handle es sich um ein subjektives Werturteil, das einer Berichtigung nicht zugänglich sei. Ein Anspruch auf die beantragte Berichtigung bestehe somit nicht.
E. 5.2 Nach dem Beschwerdeführer sei bei subjektiven Werturteilen nur, aber immerhin zu prüfen, ob diese sich auf objektive Kriterien stützen liessen. Eine entsprechende Prüfung unterlasse die Vorinstanz aber gänzlich, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Gleiches gelte auch deshalb, da die Vorinstanz sich nicht mit seinem Vorbringen befasst habe, diese Passage sei allein deshalb zu streichen, weil sie unnötig sei.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an die Vorinstanz in keiner Weise geltend gemacht, die betreffende Textstelle sei unnötig und deshalb zu entfernen. Er argumentierte lediglich, die Aussage sei unrichtig (siehe S. 8 f. der Beschwerde an die Vorinstanz). Insofern ist von vornherein nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz sich mit der Notwendigkeit der Textstelle hätte auseinandersetzen müssen.
E. 5.4 Was die Kritik betrifft, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob sich das Werturteil auf objektive Kriterien stützen lasse, kann darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden. Die Vorinstanz hat sich mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach die entsprechende Textpassage zu berichtigen sei, ohne Weiteres hinreichend auseinandergesetzt (zur aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht statt vieler BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Auffassung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, kann nicht auf eine unzureichende Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geschlossen werden.
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen sinngemäss eine willkürliche Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen des IDG/ZH geltend macht, ist fraglich, ob seine eigene Begründung den nötigen Anforderungen entspricht (vgl. E. 2.1 hiervor). Letztlich kann dies offenbleiben, weil die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich keine Berichtigung aufdrängt, ohnehin nicht zu beanstanden ist. Bei der betreffenden Aussage, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien "reichlich wirr", handelt es sich um ein Werturteil (vgl. BEAT RUDIN, in: Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], 2014, N. 22 zu § 3 mit Beispielen für Werturteile). Als solches kann es kaum auf seine objektive Wahrheit überprüft werden. Dass das Werturteil nicht korrekt wiedergegeben worden wäre (vgl. Urteil 1C_187/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 4.2; siehe E. 3 oben), namentlich gar nicht der subjektiven Auffassung des Autors des Schlussberichts entsprechen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz müsse prüfen, ob sich dieses auf objektive Tatsachen stützen lasse, geht er fehl. Dies würde sich allenfalls aufdrängen, wenn das Werturteil an Tatsachen geknüpft wäre, etwa indem es eine Tatsachenfeststellung enthalten oder voraussetzen würde (vgl. BEAT RUDIN, a.a.O., N. 23 zu § 3; MAURER-LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5; MEIER/TSCHUMY, in: Commentaire Romand, Loi fédérale sur la protection des données, 2023, N. 66 zu Art. 6). Inwieweit dies für das vorliegende Werturteil der Fall sein sollte, legt er ebenfalls nicht substanziiert dar und solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_583/2025
Urteil vom 13. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsisierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, 8001 Zürich.
Gegenstand
Administrativuntersuchung; Berichtigungsbegehren,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 30. Juli 2025 (VB.2025.00299).
Sachverhalt:
A.
Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ordnete am 31. März 2023 eine Administrativuntersuchung betreffend die Vorkommnisse an der Technischen Berufsschule Zürich (TBZ) an, nachdem sich Konflikte innerhalb der TBZ, insbesondere zwischen Lehrerschaft und Rektorin, ausgeweitet hatten und verschiedene Personen mit konkreten Vorwürfen an die Bildungsdirektion und den Ombudsmann gelangt waren. Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung beauftragte die Bildungsdirektion Rechtsanwalt B.________, der diese mit Schlussbericht vom 20. September 2023 abschloss.
A.________, der im Zeitpunkt der untersuchten Ereignisse als Lehrperson an der TBZ tätig war und inzwischen pensioniert ist, wurde während der Administrativuntersuchung befragt und nahm darüber hinaus als Vertrauensperson an Befragungen von verschiedenen (Lehr-) Personen teil. Auf ein Gesuch von A.________ hin gewährte die Bildungsdirektion diesem insbesondere hinsichtlich derjenigen Teile Einsicht in den Schlussbericht, welche die Befragung seiner Person und Vorgänge in seinem Beisein betreffen.
B.
Nach der Einsichtnahme in den Schlussbericht verlangte A.________ von der Bildungsdirektion die Berichtigung verschiedener darin enthaltener, ihn betreffender Textpassagen. Die Bildungsdirektion verfügte am 7. Mai 2024, dass A.________ s Gesuch integral als Bestreitungsvermerk dem Schlussbericht beigelegt werde.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. April 2025 ab.
Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 30. Juli 2025 abwies.
C.
A.________erhebt dagegen am 12. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Berichtigung zweier konkreter Textstellen im Schlussbericht. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Bildungsdirektion beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht lässt sich nicht vernehmen. A.________ hält in einer Replik an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Datenschutzrechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und seinem Gesuch um Berichtigung der ihn betreffenden Textpassagen im Schlussbericht zur Administrativuntersuchung wurde nicht entsprochen. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil 1C_187/2023 vom 31. Oktober 2024 E.1; ADRIAN GAUTSCHI, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 26 zu Art. 41; RETO FANGER, in: DSG, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, N. 5 zu Art. 41; MONIQUE STURNY, in: Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz, 2023, N. 4 zu Art. 41), womit er zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt ist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.
Nach § 21 Abs. 1 lit. a des Gesetzes des Kantons Zürich über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG/ZH; LS 170.4) kann eine betroffene Person vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt. Wird die Berichtigung von Personendaten verlangt und kann weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit festgestellt werden, bringt das öffentliche Organ gemäss § 21 Abs. 2 IDG/ZH den Vermerk an, dass die Personendaten bestritten sind.
Die Richtigkeit der Daten ist ein relativer Begriff. So sind Personendaten immer dann richtig, wenn sie eine Tatsache oder einen Umstand im Hinblick auf den Bearbeitungszweck sachgerecht wiedergeben. An sich korrekte Daten können unrichtig sein, wenn sie im Hinblick auf den Bearbeitungszweck irreführend oder ungeeignet sind. Ausserdem kann sich die Richtigkeit von Daten nur auf Tatsachen beziehen, die auch objektiv festgestellt werden können. Subjektive Wertungen oder Auffassungen können hingegen kaum auf ihre objektive Wahrheit überprüft werden; ihre Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Korrektheit der Wiedergabe im Hinblick auf den Verwendungszweck (sog. "formelle Richtigkeit"; vgl. Urteil 1C_187/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). So wurde im soeben zitierten Urteil des Bundesgerichts die datenschutzrechtliche "Richtigkeit" von den in einer Klageantwort enthaltenen Personendaten mit subjektiven Wertungen danach beurteilt, ob diese korrekt wiedergegeben wurden, was bejaht wurde. In einem anderen Urteil hielt das Bundesgericht fest, bei der schriftlichen Wiedergabe des Verdachts der Arbeitgeberin, ein Arbeitnehmer habe einen Unfall fingiert, handle es sich nicht um eine falsche oder unrichtige Information, sondern die Wiedergabe entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten, da die Arbeitgeberin im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich diesen Verdacht hegte (Urteil 1A.6/2001 vom 2. Mai 2001 E. 2b; vgl. auch Urteil 1A.295/2005 vom 29. März 2006 E. 2.4). Auch ein Gemeinderatsprotokoll ist dann richtig, wenn es die aufgenommenen Wortmeldungen und Beschlüsse zutreffend wiedergibt, währendessen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht relevant ist, ob die protokollierten Wortmeldungen materiell richtig sind (Urteil 1C_516/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.6; zum Ganzen Urteil 1C_187/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer beanstandet diverse Textpassagen in den ihn betreffenden Teilen des Schlussberichts als unrichtig und macht geltend, diese hätten von den kantonalen Behörden berichtigt werden müssen.
4.
Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer folgende Textpassage:
" A.________ rastet an diesem Gespräch regelrecht aus, worauf C.________es abbricht [...]"
4.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer würde nicht bestreiten, am besagten Gespräch C.________ angeschrien zu haben. Weiter habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung während der Administrativuntersuchung gegenüber B.________ zum damaligen Gespräch und zu seinem Verhalten geäussert. Demgemäss habe er angegeben, "wie ein Gorilla" geschrien zu haben, was im Nachhinein "nicht so geschickt" gewesen sei und er würde "anders reagieren". Nachdem ihm gesagt worden sei, dass es so nicht gehe, habe er ihm erwidert: "Ja, so geht das nicht", und sei danach still geblieben.
Bei der fraglichen Passage handle es sich zwar grundsätzlich um ein Werturteil. Dieses stütze sich jedoch teilweise auf feststellbare Tatsachen, wie namentlich, ob der Beschwerdeführer sein Gegenüber angeschrien habe. Vor diesem Hintergrund könne die strittige Textpassage nicht von vornherein als unwahr oder unrichtig bezeichnet werden. Ob diese richtig sei, könne offengelassen werden, da die Bildungsdirektion die begründeten Berichtigungsbegehren als Bestreitungsvermerk dem Schlussbericht beigelegt habe und ein darüber hinausgehender Anspruch auf Löschung der strittigen Textpassage nicht bestehe.
4.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei auf sein Vorbringen, dass die Darstellung "worauf C.________es abbricht" unrichtig sei, mit keinem Wort eingegangen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dabei gehe dies augenscheinlich aus der von C.________ selbst verfassten Aktennotiz hervor, wo stehe, dass da noch weiter gesprochen worden sei und er, der Beschwerdeführer, sich schliesslich für sein Lautwerden entschuldigt habe. Diese falsche Feststellung rücke ihn in ein schlechtes Licht, indem er als unzivilisiert dargestellt und der Eindruck vermittelt werde, man könne mit ihm kein kontradiktorisches Gespräch führen.
In der Beschwerde an die Vorinstanz erwähnte der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt, dass der zweite Satzteil nicht den Tatsachen entspreche. Er begründete in keiner Weise, inwieweit durch die mutmasslich falschen Angaben zum Zeitpunkt des Gesprächsabbruchs seine Persönlichkeit betroffen gewesen sei und generell Grundrechte, deren Schutz die Datenschutzgesetze bezwecken (vgl. § 1 Abs. 2 lit. b IDG/ZH; siehe auch Art. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 [DSG; SR 235.1]), hätten verletzt werden sollen. Demgegenüber begründete er ausführlich, weshalb die Aussage im ersten Satzteil, er sei regelrecht ausgerastet, unzutreffend und deshalb mit Blick auf seine Grundrechte problematisch sei. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer kritisiere unter Datenschutzaspekten zusammenfassend insbesondere die Formulierung "regelrecht ausrasten". Insoweit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie sich auf eine Auseinandersetzung mit der hinreichend substanziierten Kritik des Beschwerdeführers am ersten Satzteil beschränkte.
4.3. Ferner begehe die Vorinstanz gemäss dem Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, wenn sie zum Schluss gelange, die Bezeichnung seines Verhaltens als "regelrechtes Ausrasten" sei nicht a priori unrichtig. Die Vorinstanz unterlasse es, relativierende Umstände mitzuberücksichtigen. So spreche die Aktennotiz von C.________ selbst bloss von Schreien in sehr aggressivem Tonfall oder einer Tirade und gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar stets sitzen geblieben sei. Weiter habe er zwar angegeben, wie ein Gorilla geschrien zu haben, es ergebe sich aber aus den weiteren Ausführungen, dass es sich um überlegtes Verhalten gehandelt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe demnach durchaus eine gewisse Intensität gehabt, die über das sozialübliche Mass in einem Gespräch hinausgegangen sei und wohl auch als unanständig oder rebellisch bezeichnet werden könnte. Von einem Ausrasten könne aber keine Rede sein, geschweige denn einem solchen regelrechter Art, mithin eine verstärkte Form des Ausrastens.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht willkürlich, sondern vielmehr nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdeführers nicht als wahrscheinlicher erachtet und deshalb das Anbringen eines Bestreitungsvermerks als hinreichend erachtet hat (vgl. § 21 Abs. 3 IDG/ZH; siehe zum Bestreitungsvermerk auf Bundesebene auch MONIQUE STURNY, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 41; ADRIAN GAUTSCHI, a.a.O., N. 44 zu Art. 41). Es wäre angesichts der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, wie ein Gorilla geschrien zu haben, auch nicht willkürlich gewesen, die Bezeichnung des "regelrechten Ausrastens" als richtig zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer angeführten relativierenden Umstände, welche hätten berücksichtigt werden sollen, vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Insbesondere die angeführte Bezeichnung von C.________ des Verhaltens des Beschwerdeführers als "Schreien in sehr aggressivem Tonfall" und eine "Tirade" unterstreicht zusätzlich, dass der Beschwerdeführer die Fassung verloren hat und ohne Willkür festgehalten werden darf, er sei regelrecht ausgerastet.
5.
Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die folgende Textstelle:
"Es erstaunt aber auch, dass das MBA [Mittelschul- und Berufsbildungsamt] aufgrund der reichlich wirren Ausführungen von A.________ diese Abklärungen überhaupt anordnete, vor allem auch die Anordnung, die Resultate, ob gegen D.________ Mobbing betrieben wurde, seien A.________ mitzuteilen."
5.1. In diesem Zusammenhang erklärte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer störe sich im Wesentlichen an der Formulierung "reichlich wirren Ausführungen". Der Verfasser des Schlussberichts bringe damit zum Ausdruck, dass die Aufsichtsbeschwerde nach seinem Dafürhalten nicht zwingend Anlass für die Einleitung von Abklärungen gegeben hätte. Damit nehme er eine (inhaltliche) Wertung vor. Dabei handle es sich um ein subjektives Werturteil, das einer Berichtigung nicht zugänglich sei. Ein Anspruch auf die beantragte Berichtigung bestehe somit nicht.
5.2. Nach dem Beschwerdeführer sei bei subjektiven Werturteilen nur, aber immerhin zu prüfen, ob diese sich auf objektive Kriterien stützen liessen. Eine entsprechende Prüfung unterlasse die Vorinstanz aber gänzlich, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Gleiches gelte auch deshalb, da die Vorinstanz sich nicht mit seinem Vorbringen befasst habe, diese Passage sei allein deshalb zu streichen, weil sie unnötig sei.
5.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an die Vorinstanz in keiner Weise geltend gemacht, die betreffende Textstelle sei unnötig und deshalb zu entfernen. Er argumentierte lediglich, die Aussage sei unrichtig (siehe S. 8 f. der Beschwerde an die Vorinstanz). Insofern ist von vornherein nicht weiter auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz sich mit der Notwendigkeit der Textstelle hätte auseinandersetzen müssen.
5.4. Was die Kritik betrifft, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob sich das Werturteil auf objektive Kriterien stützen lasse, kann darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden. Die Vorinstanz hat sich mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach die entsprechende Textpassage zu berichtigen sei, ohne Weiteres hinreichend auseinandergesetzt (zur aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht statt vieler BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Auffassung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, kann nicht auf eine unzureichende Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geschlossen werden.
5.5. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen sinngemäss eine willkürliche Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen des IDG/ZH geltend macht, ist fraglich, ob seine eigene Begründung den nötigen Anforderungen entspricht (vgl. E. 2.1 hiervor). Letztlich kann dies offenbleiben, weil die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich keine Berichtigung aufdrängt, ohnehin nicht zu beanstanden ist. Bei der betreffenden Aussage, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien "reichlich wirr", handelt es sich um ein Werturteil (vgl. BEAT RUDIN, in: Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt [IDG], 2014, N. 22 zu § 3 mit Beispielen für Werturteile). Als solches kann es kaum auf seine objektive Wahrheit überprüft werden. Dass das Werturteil nicht korrekt wiedergegeben worden wäre (vgl. Urteil 1C_187/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 4.2; siehe E. 3 oben), namentlich gar nicht der subjektiven Auffassung des Autors des Schlussberichts entsprechen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz müsse prüfen, ob sich dieses auf objektive Tatsachen stützen lasse, geht er fehl. Dies würde sich allenfalls aufdrängen, wenn das Werturteil an Tatsachen geknüpft wäre, etwa indem es eine Tatsachenfeststellung enthalten oder voraussetzen würde (vgl. BEAT RUDIN, a.a.O., N. 23 zu § 3; MAURER-LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5; MEIER/TSCHUMY, in: Commentaire Romand, Loi fédérale sur la protection des données, 2023, N. 66 zu Art. 6). Inwieweit dies für das vorliegende Werturteil der Fall sein sollte, legt er ebenfalls nicht substanziiert dar und solches ist auch nicht ersichtlich.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen