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1C_573/2024

Gesuch um Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz,

Bundesgericht · 2026-05-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Am 3. Februar 1999 verletzte der psychisch kranke B.________ seine Schwester mit 40 Messerstichen derart schwer, dass diese wenig später ihren Verletzungen erlag. Mit Urteil vom 7. Juli 2000 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt B.________ namentlich wegen vorsätzlicher Tötung. In der Folge befand sich B.________ in der Justizvollzugsanstalt Bostadel, wo er am 2. März 2019 Suizid beging.

B.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 ersuchte A.________ beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt um Gewährung einer opferhilferechtlichen Entschädigung in der Höhe von Fr. 120'000.--. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wies das Amt das Gesuch ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Befragung A.________s mit Urteil vom 14. August 2024 ebenfalls ab.

C.

Mit Eingabe vom 25. September 2024 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihm eine opferhilferechtliche Entschädigung von Fr. 120'000.--, eventuell eine tiefere Entschädigung (nach bundesgerichtlichem Ermessen) zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Entschädigungsansprüche aus dem Vorfall vom 3. Februar 1999 nach Opferhilfegesetz nicht verwirkt seien, und sei die Sache zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt.

Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Sozialbeiträge hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich der Opferhilfe. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Bei der Opferhilfe geht es nicht um Leistungen auf dem Gebiet der Staatshaftung, weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4; Urteile 1C_73/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 II 308; 1C_653/2022 vom 3. Juni 2024 E. 1; 1C_561/2017 vom 4. Mai 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat ohne Erfolg am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Damit ist er nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Zulässig ist auch der Eventualantrag, wonach die Angelegenheit zur Festsetzung der Höhe des Entschädigungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Nicht einzutreten ist hingegen auf das Feststellungsbegehren, soweit der Beschwerdeführer damit auf eine förmliche Feststellung im Urteilsdispositiv abzielt. Solche Anträge sind subsidiär zu Gestaltungsbegehren und bloss zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nur konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben (vgl. zum Ganzen: BGE 151 I 19 E. 6 mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten und das Feststellungsbegehren gegenüber den Leistungsbegehren selbständige Bedeutung haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage im Wesentlichen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob ein opferhilferechtlicher Anspruch auf Entschädigung von Fr. 120'000.-- besteht. Zu klären ist zunächst, ob die Vorinstanz diese Frage zu Recht nach Massgabe des alten Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (aOHG; AS 1992 2465) beurteilt hat.

E. 3.1 Das Appellationsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe im Gesuchs- und Rekursverfahren seine opferhilferechtliche Entschädigungsforderung "zumindest primär" auf die am 3. Februar 1999 von seinem (2019 ebenfalls verstorbenen) Bruder begangene vorsätzliche Tötung ihrer Schwester abgestützt - und damit aus seiner Angehörigeneigenschaft abgeleitet. Zum Tatbestand dieser Straftat zählten nebst der Tathandlung seines Bruders auch der dadurch eingetretene Tod der Schwester (tatbestandsmässiger Erfolg). Hingegen stellten die mit dieser Straftat und dem Suizid seines Bruders im Jahr 2019 zusammenhängende Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Beschwerdeführers sowie seine seit August 2019 zu 100 % bestehende Arbeitsunfähigkeit und volle Invalidenberentung seit August 2020 keine Tatbestandselemente der vorsätzlichen Tötung dar, weshalb sie für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs unerheblich seien. Der Beschwerdeführer habe seit Februar 1999 von der Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung Kenntnis. Dieses Delikt sei als massgebliche Straftat folglich vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) per 1. Januar 2009 begangen resp. verübt worden. Aufgrund von Art. 48 lit. a OHG bzw. Art. 12 Abs. 3 der alten Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, aOHV; AS 1992 2479) seien somit das aOHG bzw. die aOHV anwendbar. Ob der Beschwerdeführer die Entschädigungsforderung nicht allein aus seiner Angehörigeneigenschaft, sondern auch daraus ableiten wolle, dass er selbst Opfer einer eigenständigen Straftat zu seinem eigenen Nachteil geworden sei, erscheine fraglich, könne aber offenbleiben.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und OHG sei entscheidend, wann der strafrechtlich relevante Erfolg aus Opfersicht eingetreten sei. Aus der gebotenen opferbezogenen Perspektive sei auch er - und nicht nur seine Schwester - Opfer. Bei der Straftat seines Bruders vom Februar 1999 handle es sich nicht "nur" um ein Tötungsdelikt, sondern aus seiner Sicht als Opfer auch um eine schwere Körperverletzung zu seinem eigenen Nachteil. Den tatbestandsmässigen Erfolg seiner schweren Körperverletzung begründe seine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2019, die zwar (ebenfalls) auf die Tötung im Februar 1999 zurückgehe, von der er aber erst seit dem IV-Vorbescheid vom 20. September 2021 wisse, dass sie bleibend sei. Wäre die Arbeitsunfähigkeit früher eingetreten (oder der Prozess betreffend das Tötungsdelikt später durchgeführt worden), wäre eine Verurteilung seines Bruders auch wegen schwerer Körperverletzung eine "Selbstverständlichkeit" gewesen. Damit sei das OHG und die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 OHG anwendbar. Die Vorinstanz habe dies verkannt und verletze damit Art. 12 Abs. 3 aOHV bzw. Art. 48 OHG, das Willkürverbot sowie das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot und Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 EMRK .

E. 3.3 Anspruch auf Entschädigung haben sowohl nach aOHG als auch nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen (neuen) OHG Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Opfer). Auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige), haben Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. c aOHG bzw. Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG). Die für opferhilferechtliche Leistungen erforderliche Opfer- oder Angehörigenstellung setzt mithin eine Straftat voraus. In Bezug auf Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung gilt dabei für Straftaten, die vor dem 1. Januar 2009 (Inkrafttreten des OHG) verübt worden sind, gemäss Art. 48 lit. a OHG das bisherige Recht (aOHG und aOHV); für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt worden sind, gelten aber die Fristen nach Art. 25 OHG . Gleichermassen gelten nach dem Übergangsrecht des aOHG dessen Bestimmungen über die Entschädigung und die Genugtuung (Art. 11-17 aOHG) für Straftaten, die nach Inkrafttreten des aOHG, d.h. nach dem 1. Januar 1993, begangen wurden (Art. 12 Abs. 3 aOHV). Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für nach dem 1. Januar 2009 verübte Straftaten richten sich nach dem OHG und der OHV.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe im gesamten bisherigen Verfahren die geltend gemachte Entschädigung "zumindest primär" auf die am 3. Februar 1999 von seinem Bruder zum Nachteil der Schwester begangene bzw. verübte vorsätzliche Tötung abgestützt und damit aus seiner Angehörigeneigenschaft abgeleitet. Sie hat deshalb die Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs aufgrund dieser Straftat beurteilt. Im Licht der vorinstanzlich explizit erwähnten und wörtlich zitierten Gesuchs- und Rekursbegründung ist diese Feststellung, die vom Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügt wird, nicht zu beanstanden. Wenn folglich (primär) die im Februar 1999 vom Bruder an der Schwester begangene vorsätzliche Tötung die massgebliche Straftat für die geltend gemachte Entschädigung bildet, dann hält der vorinstanzliche Schluss, dass der Anspruch nach aOHG zu beurteilen ist, insoweit der bundesgerichtlichen Kontrolle ohne Weiteres stand (zum zeitlichen Anwendungsbereich aufgrund der geltend gemachten schweren Körperverletzung vgl. E. 3.3.5 hinten).

E. 3.3.2 Das Bundesgericht befasste sich in BGE 134 II 308 im Rahmen der Beschwerde eines Asbestopfers bzw. dessen Witwe mit der Frage, ob sich der zeitliche Anwendungsbereich der Art. 11-17 aOHG über die Entschädigung und Genugtuung bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch auf Angelegenheiten erstrecke, bei denen das strafbare Verhalten vor Inkrafttreten des aOHG stattfand, der strafrechtlich relevante Erfolg aber erst nach dessen Inkrafttreten eintrat. Es prüfte im Hinblick auf die erst rund 40 Jahre nach der geltend gemachten Asbestexposition aufgetretene schwere Erkrankung, in welchem Zeitpunkt die mutmassliche Straftat im Sinne von Art. 12 Abs. 3 aOHV "begangen" worden sei, und ging dabei namentlich der Frage nach, ob - entsprechend der im Strafrecht vorherrschenden täterbezogenen Betrachtungsweise - lediglich der Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Verhaltens und nicht derjenige des Eintritts des zur Vollendung eines Delikts erforderlichen Erfolgs massgebend sei. Das Bundesgericht führte aus, Zweck des OHG sei die Gewährleistung von wirksamer Hilfe an Opfer von Straftaten und die Verbesserung ihrer Rechtsstellung mittels Beratung, Schutz des Opfers und seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung. Die Opferhilfeleistungen knüpften an das Vorliegen einer Straftat an. Anders als im Strafrecht ergebe sich aus dem Regelungszweck und der gesetzlichen Umschreibung des Anwendungsbereichs des OHG dabei ein opferbezogener Ansatz. Entsprechend sei auch der zeitliche Anwendungsbereich aus der Opferperspektive zu beurteilen. Wenn das angeblich als fahrlässige Körperverletzung einzustufende Verhalten in einer Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Arbeitgeber in den Jahren 1963-1967 bestehen solle, die aus der Sorgfaltswidrigkeit abgeleitete Erkrankung aber erst im Jahr 2006 festgestellt worden sei, so könne aus der massgebenden Opferperspektive bei Beendigung des sorgfaltswidrigen Verhaltens noch nicht von der Begehung einer Straftat im Sinne des aOHG gesprochen werden, solange kein tatbestandsmässiger Erfolg vorliege. Für den zeitlichen Anwendungsbereich im Sinne von Art. 12 Abs. 3 aOHV gehöre zur Begehung einer Straftat nicht bloss das fahrlässige Verhalten als Ursache des Erfolgseintritts, sondern sei vielmehr der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs solchen Verhaltens massgebend.

Zusammenfassend sei (jedenfalls) bei Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs unter der "Begehung einer Straftat", wie sie für den zeitlichen Anwendungsbereich der opferhilferechtlichen Bestimmungen über die Entschädigung und Genugtuung massgeblich sei, die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu verstehen. Das sich durch dieses Auslegungsergebnis zeigende unterschiedliche Verständnis der "Begehung einer Straftat" nach Art. 12 Abs. 3 aOHV und der "Ausführung der strafbaren Tätigkeit" bei den Verjährungsregeln von Art. 98 StGB liege in den unterschiedlichen Zielsetzungen des OHG und der Verjährungsbestimmungen des StGB begründet (zum Ganzen: BGE 134 II 308 E 5.5 mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur; daran anschliessend BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 140 II 7 E. 3.3; 136 II 187 E. 7.4.3; Urteile 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.1 und 2.3 f.; 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1 ff.).

E. 3.3.3 Laut dieser auch im vorliegenden Fall zu beachtenden Rechtsprechung gebietet eine Beurteilung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Art. 11-17 aOHG bzw. Art. 19-23 OHG aus der Opferperspektive, nicht allein auf das strafrechtlich relevante Verhalten der (für die opferhilferechtliche Leistung) herangezogenen Straftat abzustellen, sondern Straftaten erst dann als begangen bzw. verübt zu erachten, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale eingetreten sind, mithin bei Erfolgsdelikten auch der tatbestandsmässige Erfolg. In diesem Sinn erlangen beim Opfer oder der angehörigen Person eingetretene Spätfolgen eines schädigenden Verhaltens für den zeitlichen Anwendungsbereich grundsätzlich nur (und höchstens) insoweit Bedeutung, als diese Spätfolgen selbst zum Tatbestand jener Straftat gehören, aus dem die Entschädigungs- oder Genugtuungsleistung abgeleitet wird. Spielen sie jedoch für den Tatbestand der in Frage stehenden Straftat keine Rolle, besteht für deren Berücksichtigung bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs entgegen dem Beschwerdeführer auch aus der gebotenen opferbezogenen Perspektive grundsätzlich kein Raum (statt vieler: Urteil 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2). Daran ändert nichts, dass Spätfolgen gegebenenfalls für die Fristen für die Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen relevant sein können (vgl. E. 4.3.2 ff. hinten). Beim zeitlichen Anwendungsbereich des OHG handelt es sich nicht um die gleiche Problemstellung wie bei der Frage der Rechtzeitigkeit eines Gesuchs um Entschädigung oder Genugtuung bzw. der Anspruchsverwirkung nach Art. 16 Abs. 3 aOHG bzw. Art. 25 OHG (BGE 134 II 308 E. 5.6).

E. 3.3.4 In Übereinstimmung mit diesen Grundlagen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Straftat der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Schwester im Februar 1999 begangen bzw. verübt worden war im Sinne von Art. 12 Abs. 3 aOHG bzw. Art. 48 lit. a OHG, was dem Beschwerdeführer im Übrigen auch bereits seit 1999 bekannt ist. Dass der Beschwerdeführer ab dem 26. August 2019 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % für arbeitsunfähig erklärt wurde und seit August 2020 einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat, ist für die Beurteilung des zeitlichen Anwendungsbereichs selbst dann unerheblich, wenn diese Nachteile und die sich damit offenbarende Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität effektiv auf das Zusammenwirken der vorsätzlichen Tötung im Februar 1999 und des Suizids seines Bruders im März 2019 zurückzuführen sind. Allein im Tod seiner Schwester ist der tatbestandsmässige Erfolg der vorsätzlichen Tötung als intertemporalrechtlich massgebende Straftat zu erblicken. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Würdigung zu Recht nicht. Er beruft sich aber vor Bundesgericht zur Begründung, weshalb der von ihm geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht altrechtlich, sondern nach OHG zu beurteilen sei, nicht mehr auf die vorsätzliche Tötung im Februar 1999, sondern rückt stattdessen erstmals die Frage der strafrechtlichen Qualifizierung seiner psychischen Spätschäden in den Vordergrund und macht eine angeblich an ihm verübte schwere Körperverletzung geltend. Nach seiner Auffassung ist es "selbstverständlich", dass das von seinem Bruder an der Schwester im Februar 1999 verübte Tötungsdelikt zugleich eine schwere Körperverletzung zu seinem Nachteil darstelle.

E. 3.3.5 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Die im Februar 1999 vom Bruder des Beschwerdeführers begangene Tat wurde als vorsätzliche Tötung geahndet. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Körperverletzungsdelikten kam es nicht. Darauf basierend geltend gemachten opferhilferechtlichen Ansprüchen und Entschädigungen steht dies zwar nicht entgegen (vgl. Art. 2 Abs. 3 aOHG bzw. Art. 1 Abs. 3 OHG). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass die vom Bruder verübte Tat nicht zugleich auch beim Beschwerdeführer zu einer Gesundheitsschädigung geführt haben könnte mit der denkbaren Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund ein und derselben Tathandlung sowohl als Angehöriger als auch als Opfer betroffen wäre. Mit Körperverletzungsdelikten als allfällig eigenständigen Straftaten zum Nachteil des Beschwerdeführers und Grundlagen für die geltend gemachte opferhilferechtliche Entschädigung hat sich die Vorinstanz in einer Eventualbegründung einlässlich befasst: Sie hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz seiner seit der Tötung im Februar 1999 bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und rezidivierenden depressiven Störung bis August 2019 immer 100 % gearbeitet; er sei erst seit August 2019, nachdem sein Bruder im Februar 2019 Suizid begangen habe, arbeitsunfähig und überdies seit August 2020 invalid geworden. Zwar sei deshalb noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität auszugehen. Aber es sei denkbar, dass aufgrund dieser Verschlimmerung die Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit unter Mitberücksichtigung dieser Folgen unter die Generalklausel des objektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung nach Art. 122 oder Art. 125 Abs. 2 StGB falle. Die Frage könne aber - ebenso wie der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Tötung bzw. Suizid einerseits und Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers andererseits - offen bleiben.

Nach der Vorinstanz fehle nämlich zum einen der Vorsatz: Vom Beschwerdeführer sei nie geltend gemacht worden und es erscheine auch höchst unwahrscheinlich, dass der Bruder es für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hätte, durch die vorsätzliche Tötung der Schwester oder seinen 20 Jahre später begangenen Suizid eine schwere Schädigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers herbeizuführen. Zum anderen fehle es bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung an der Vorhersehbarkeit bzw. Adäquanz: Die Schädigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers sei nur und erst deshalb eingetreten, weil der Bruder nicht nur die vorsätzliche Tötung an der Schwester verübt, sondern rund 20 Jahre später auch Suizid begangen habe. Aus der Sicht im Zeitpunkt der vorsätzlichen Tötung sei der Suizid ein ganz aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin nicht habe gerechnet werden müssen und der derart schwer wiege, dass er als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der allfälligen schweren psychischen Schädigung des Beschwerdeführers erscheine und so alle mitverursachenden Faktoren wie namentlich die vorsätzliche Tötung in den Hintergrund dränge. Auch aus Sicht im Zeitpunkt des vom Bruder in Abwesenheit des Beschwerdeführers begangenen Suizids sei der Erfolg nicht vorhersehbar gewesen, habe doch der Beschwerdeführer zu seinem Bruder 20 Jahre keinen persönlichen Kontakt mehr gepflegt. Deshalb sei, so die Vorinstanz zusammenfassend, die Annahme einer Straftat in Gestalt einer schweren Körperverletzung des Bruders zum Nachteil des Beschwerdeführers "ausgeschlossen".

E. 3.3.6 Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht weiter auseinander. Er legt nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht verletzen sollte; ebenso wenig bringt er begründet vor, die von der Vorinstanz zugrunde gelegten sachverhaltlichen Feststellungen seien willkürlich. Seine im Wesentlichen appellatorische Kurzkritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen nicht. Insoweit ist seine Beschwerde ungenügend begründet und darauf nicht einzutreten. Wenn folglich davon auszugehen ist, dass die Straftat einer schweren Körperverletzung ausgeschlossen ist, kann umso weniger gesagt werden, eine solche sei glaubhaft dargetan. Insoweit lag folglich letztlich gar nie ein ausreichend substanziiertes Entschädigungsersuchen als Opfer vor, verlangt doch die Praxis für die ausreichende Substanziierung eines Opferhilfegesuchs die Glaubhaftmachung einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat (vgl. BGE 126 Il 348 E. 5b). Abgesehen davon wären auch die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft nicht erfüllt, denn bei Ansprüchen auf Entschädigung müsste nach dem insoweit massgeblichen Beweismass die Straftat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGE 150 II 465 E. 4.1; 144 II 406 E. 3.1). Davon kann in Bezug auf die behauptete schwere Körperverletzung nicht die Rede sein. Kam mithin zu keiner Zeit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung als Opfer ernsthaft in Betracht, stellt sich die Frage der Anspruchsverwirkung nicht, womit auch die Klärung des zeitlichen Anwendungsbereichs obsolet wird. Unter diesen Umständen kann sodann nicht mit der Behauptung, allein der Erfolg einer bereits im Februar 1999 begangenen schweren Körperverletzung sei im Sinn einer Spätfolge erst 2019 (oder noch später) aufgetreten und erkennbar geworden, die Anwendbarkeit des OHG auf einen Sachverhalt herbeigeführt werden, der sich im Februar 1999 ereignet hatte und bei dem als Straftat die vorsätzliche Tötung im Vordergrund steht, die offenkundig bereits damals begangen bzw. verübt wurde. Dass der Beschwerdeführer durch diese Straftat direkt in seiner Gesundheit beeinträchtigt worden ist (im Sinn eines Dritt- bzw. Reflexgeschädigten), bleibt aber insofern relevant, als er erst dadurch überhaupt als Angehöriger qualifiziert werden und dergestalt Anspruch auf eine opferhilferechtliche Entschädigung erlangen könnte.

E. 3.4 Zusammenfassend kommt als Grundlage für die geltend gemachte Entschädigung allein die im Februar 1999 vom Bruder des Beschwerdeführers an der Schwester begangene Tötung als Straftat in Frage; hingegen ist eine vom Bruder begangene schwere Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat die Entschädigung - auch gemäss der Rechtsprechung zum zeitlichen Anwendungsbereich bei Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs - zu Recht nach dem aOHG beurteilt und damit weder Art. 12 Abs. 3 aOHV bzw. Art. 48 OHG noch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Inwiefern sie sodann das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 EMRK missachtet haben könnte, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.

E. 4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seinen allfälligen Anspruch auf opferhilferechtliche Genugtuung rechtzeitig geltend gemacht hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG verwirkt das Opfer seine Ansprüche nach Art. 11 ff. aOHG, wenn es die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung nicht innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreicht. Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c aOHG).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf opferhilferechtliche Genugtuung verwirkt, weil er ihn nicht innerhalb von zwei Jahren nach der im Februar 1999 von seinem Bruder an der Schwester verübten vorsätzlichen Tötung geltend gemacht habe, obschon ihm die Verwirklichung dieser Straftat bereits seit damals bekannt sei. Die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität sowie seine nach dem Suizid im Jahr 2019 und damit Jahrzehnte später aufgetretene Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gehörten nicht zum Tatbestand dieser Straftat und seien deshalb für Beginn und Dauer der Verwirkungsfrist unerheblich. Dem Beschwerdeführer seien die Folgen der Straftat in ihrem vollen Ausmass zwar aufgrund von Arztberichten (u.a. zuhanden der IV) erst Ende September 2020 oder dann jedenfalls spätestens aufgrund des IV-Vorbescheids vom 20. September 2021 bekannt geworden, als er erfahren habe, dass seine psychische Gesundheit - möglicherweise mitverursacht durch die Straftat - erheblich beeinträchtigt sei, seine Arbeitsunfähigkeit noch längere Zeit andauern dürfte und dass er ab August 2020 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe, was möglicherweise mit Erwerbseinbussen verbunden sei. Die Folgen der Straftat seien für ihn mithin in ihrem vollen Ausmass erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden. Dennoch müsse er sich die Verwirkung entgegenhalten lassen, hätte er doch bereits ab Ende September 2020 oder spätestens ab 20. September 2021 Anlass und auch die Möglichkeit gehabt, beim Amt ohne weitere Verzögerung ein substanziiertes opferhilferechtliches Entschädigungsgesuch zu stellen. Der seit dem 6. April 2022 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe aber sein Gesuch erst am 8. Juni 2023 gestellt und damit nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um seine Rechte zu wahren. Er müsse sich die eingetretene Verwirkung somit entgegenhalten lassen. An diesem Ergebnis ändere die vom Beschwerdeführer angerufene Asbest-Rechtsprechung des EGMR nichts.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst, es verstosse gegen Art. 16 Abs. 3 aOHG und das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) sowie gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK, mit der Vorinstanz anzunehmen, die Verwirkungsfrist sei bereits mit seiner Kenntnis der vorsätzlichen Tötung im Februar 1999 ausgelöst worden. Zwar gehöre zum tatbestandsmässigen Erfolg der vorsätzlichen Tötung nicht auch das "tatbestandsmässige Erfolgselement" der bleibenden Arbeitsunfähigkeit, wohl aber die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen würden Angehörige nur insoweit den Opfern gleichgestellt, als ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustünden, was aber nur möglich sei, wenn der Angehörige einen zivilrechtlichen Schaden erlitten habe. In seinem Fall liege frühestens seit August 2019 ein Erwerbsschaden vor, als er aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung zu 100 % krankgeschrieben worden sei. Zu einem zivilrechtlichen Schaden und damit einem Zivilanspruch im Sinn von Art. 2 Abs. 2 aOHG sei es aber frühestens am 20. September 2021 gekommen, als ihm mit Vorbescheid der IV-Stelle die Invalidität bestätigt worden sei. Erst dies habe die zweijährige Verwirkungsfrist in Gang gesetzt.

E. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:

E. 4.3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf ärztliche Berichte und ein zuhanden der IV-Stelle erstelltes psychiatrisches Gutachten festgestellt, der Beschwerdeführer leide bereits seit dem von seinem Bruder an der Schwester im Februar 1999 verübten Tötungsdelikt an psychischen Problemen, habe dies aber längere Zeit zu verdrängen vermocht, bis er nach dem Suizid seines Bruders im März 2019 "dekompensiert" habe: Am 26. August 2019, mithin knapp sechs Monate nach dem Suizid seines Bruders, sei er bis auf weiteres für 100 % arbeitsunfähig erklärt worden. Laut einem Arztbericht vom Februar 2020 zuhanden der IV-Stelle seien bei ihm als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1999 bestehende posttraumatischen Belastungsstörung (komplexe Traumafolgestörung bei Status nach schwerem familiärem Trauma 1999), eine (ebenfalls) seit 1999 wiederholt aufgetretene und aktuell schwere rezidivierende depressive Störung sowie seit mindestens drei bis vier Jahren länger dauernde Belastungen Probleme am Arbeitsplatz genannt worden. Dieselbe Ärztin habe mit Verlaufsbericht vom 21. September 2020 zuhanden der IV-Stelle erklärt, die Diagnose sei unverändert und der Beschwerdeführer bleibe bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes und zwecks Zeitgewinns zur Bewältigung des Traumas sei eine IV-Rentenprüfung nötig. Dieser Empfehlung entsprechend stellte die IV-Stelle mit Schreiben vom 28. September 2020 die Prüfung eines Rentenanspruchs in Aussicht und sprach knapp ein Jahr später (mit Vorbescheid am 20. September 2021) - gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten - infolge längerer Zeit andauernder Erwerbsunfähigkeit eine volle IV-Rente ab dem 1. August 2020 zu.

E. 4.3.2 Inwiefern die Vorinstanz mit den voranstehenden tatsächlichen Ausführungen in Willkür verfallen sein könnte, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Darauf ist folglich abzustellen. Nach der zu Art. 16 Abs. 3 aOHG ergangenen Rechtsprechung beginnt die Verwirkungsfrist grundsätzlich mit der anspruchsbegründenden Straftat oder, falls die betroffenen Opfer oder deren Angehörige erst Jahre nach der Tat den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs erkennen können, (spätestens) mit dieser Kenntnis der Straftat (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5 in fine). Wird die Beeinträchtigung der Integrität des Opfers oder der angehörigen Person erst zeitlich verzögert zur Straftat erkannt, so berührt dies den Beginn des Fristenlaufs an sich nur (aber immerhin) dann, wenn auch diese Beeinträchtigung ein Tatbestandsmerkmal jener Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtliche Leistung abgeleitet wird. Andere Spätfolgen, die nicht zum tatbestandsmässigen Erfolg der in Frage stehenden Straftat gehören, haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist. Dem widerspricht nicht, dass das Bundesgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob bei Straftaten, deren Schadensfolgen für das Opfer erst einige Zeit nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintreten bzw. erkennbar werden, die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG erst ab Eintritt des Erfolgs einsetzt (vgl. BGE 126 II 348 E. 2b/bb, 3a und 5d; 134 II 308 E. 5.5 f.; Urteile 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2 f.; 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 4; 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.1 und 5.3). Nichts anderes folgt entgegen dem Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG. Aus dieser Regelung ist nicht zu schliessen, die Gleichstellung mit dem Opfer komme erst zum Tragen, wenn er als Angehöriger der verstorbenen Schwester tatsächlich einen Zivilanspruch gegenüber dem 2019 verstorbenen Bruder aufgrund dessen Straftat erwerbe. Seine daraus gezogene Annahme, die Verwirkungsfrist beginne für ihn erst, wenn er einen zivilrechtlichen Schaden erlitten habe, findet weder im aOHG oder in den diesbezüglichen Materialien noch in Rechtsprechung oder Lehre eine Stütze.

E. 4.3.3 In Anwendung der voranstehenden Rechtsgrundlagen begann im vorliegenden Fall die Frist grundsätzlich mit der vorsätzlichen Tötung zu laufen, von welcher der Beschwerdeführer unstreitig noch im Februar 1999 Kenntnis erlangt hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend geschlossen hat, endete die Verwirkungsfrist somit im Februar 2001, so dass ein allfälliger opferhilferechtlicher Entschädigungsanspruch im Zeitpunkt des Gesuchs vom 8. Juni 2023 längst verwirkt war.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich war, während laufender Verwirkungsfrist ein substanziiertes Entschädigungsgesuch zu stellen: Auch wenn er bereits aufgrund des Tötungsdelikts unter psychischen Problemen zu leiden begonnen und sich damit bereits eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aOHG abgezeichnet hatte, so traten die einschneidenden Spätschäden (wesentliche Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit sowie die Arbeitsunfähigkeit und Invalidität) doch erst nach dem Suizid seines Bruders im Jahr 2019 ein. Es kann also kaum gesagt werden, dem Beschwerdeführer hätten während laufender Verwirkungsfrist alle Informationen über die Straftat bzw. deren Umstände und Schadensfolgen vorgelegen, die es ihm möglich und zumutbar gemacht hätten, rechtzeitig ein ausreichend substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Deshalb muss er sich die Verwirkungsfrist nicht entgegenhalten lassen, solange er zur Wahrung seines allfälligen opferhilferechtlichen Anspruchs alles ihm nach den konkreten Umständen Zumutbare unternommen und nach Kenntnisnahme der Spätfolgen der Straftat ohne weitere Verzögerung ein Entschädigungsgesuch gestellt hat (vgl. BGE 129 II 409 E. 2 f.; Urteile 1C_99/2015 vom 18. November 2015 E. 3.1 f.; 1A.234/2003 vom 9. März 2004 E. 2.2). Anders zu schliessen hiesse, dem Sinn und Zweck des OHG zuwiderlaufende Anforderungen an die rechtzeitige Einreichung eines substanziierten Opferhilfegesuchs zu stellen.

Inwiefern die bundesgerichtliche Opferhilferechtsprechung, insbesondere jene zu Asbestopferfällen (z.B. BGE 140 II 7; 134 II 308), zu Fällen von Ansteckung eines Opfers mit dem HI-Virus und späterem Ausbruch von AIDS (BGE 126 II 348) oder zu Fällen von sexuellem Missbrauch mit psychischen Spätfolgen (BGE 123 II 241; Urteile 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013; 1C_498/2008 vom 9. Juli 2008), bezogen auf den zu beurteilenden Fall Anlass zur Annahme geben könnte, das Auftreten von Spätfolgen oder deren Kenntnisnahme vermöchte eine neue zweijährige Verwirkungsfrist auszulösen, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, zumal die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit hier (anders als etwa im Fall BGE 126 II 348) praktisch bereits mit der Straftat im Februar 1999 erkennbar geworden war (wenn auch nicht im Ausmass, wie sie nach dem Suizid 2019 auftrat).

E. 4.3.4 Es mag in opferhilferechtlichen Fällen mit psychischen Spätfolgen einer Straftat unter Umständen schwierig sein, einen genauen Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem die betroffene Person die durch die Straftat bzw. -taten verursachten Leiden und Schadensfolgen erkennen konnte. Im vorliegenden Fall hat aber die Vorinstanz willkürfrei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des ärztlichen Verlaufsberichts im Verbund mit dem Schreiben der IV-Stelle vom September 2020 bekannt geworden ist, dass seine psychische Gesundheit - wohl (mit) verursacht durch die Straftat vom Februar 1999 und den Suizid 2019 - erheblich beeinträchtigt war und seine Arbeitsunfähigkeit noch längere Zeit andauern dürfte. Wie auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird, waren ihm aber spätestens mit dem IV-Vorbescheid vom 20. September 2021 die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität und deren Folgen in vollem Ausmass bekannt geworden und lagen ihm damit genügend Informationen über die Straftat bzw. deren Umstände und Schadensfolgen vor, um ohne weitere Verzögerung ein ausreichend substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Trotz klarer Spür- und Erkennbarkeit der Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Integrität hat er jedoch nahezu drei bzw. zwei Jahre zugewartet, bis er das Entschädigungsgesuch gestellt hat. Damit muss er sich die Verwirkung seines allfälligen Entschädigungsanspruchs entgegenhalten lassen, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass opferhilferechtliche Informationspflichten verletzt worden wären.

Die Vorinstanz hat weder gegen Art. 16 Abs. 3 aOHG noch Art. 9 BV verstossen, wenn sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf finanzielle Leistungen nach dem aOHG als verspätet gestellt und damit verwirkt betrachtete. Sie hat in diesem Zusammenhang auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK verstossen: Die Verwirkung in Fällen wie dem vorliegenden zu bejahen, heisst weder allgemein noch mit Blick auf den konkreten Fall betrachtet, dass sachfremd zwei angeblich vergleichbare Arten von Opfergruppen unterschiedlich behandelt würden, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Dem Beschwerdeführer wäre es wie erwähnt ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Folgen der Verwirkung abzuwenden. Wenn er aber nach Kenntnis der massgeblichen Beeinträchtigung zwei oder gar drei Jahre zuwartet, bis er das Entschädigungsgesuch einreicht, und ihm unter diesen Umständen die Verwirkung entgegengehalten werden muss, so wird er nicht wesentlich anders behandelt als wenn er als Angehöriger eines Opfers von der Beeinträchtigung mehr oder weniger zeitgleich mit der diese verursachenden Straftat Kenntnis erlangt und ebenfalls mit entsprechender Verzögerung - und damit nach Ablauf der Verwirkungsfrist - gehandelt hätte.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Annahme der Verwirkung verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK .

E. 4.4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich dargetan und mehrere Gründe erörtert, weshalb nach ihrer Auffassung die angerufenen EMRK-Garantien und dazu ergangene EGMR-Rechtsprechung zu keinem abweichenden Ergebnis führen: Zunächst seien die mit der Asbest-Rechtsprechung beurteilten Fällen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Weiter dienten Verwirkungsfristen legitimen Zwecken und seien mit der Gerichtszugangsgarantie grundsätzlich vereinbar, solange sie verhältnismässig seien und nicht in den Wesensgehalt der Garantie eingriffen. Sodann könne aus den angerufenen EGMR-Urteilen nicht abgeleitet werden, dass eine gesetzliche Regelung auch dann notwendigerweise gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse, wenn sie dazu führe, dass ein Entschädigungsanspruch verwirke, bevor die betroffene Person Kenntnis von ihrer Beeinträchtigung haben könne. Schliesslich stehe dem Opfer, das erst nach Eintritt der Verwirkung von den Folgen der Straftat Kenntnis erlange, rechtsprechungsgemäss die Möglichkeit offen, unverzüglich ein Gesuch einzureichen mit der Folge, dass ihm die Verwirkung nicht entgegengehalten werden dürfe. An einer Diskriminierung fehle es schon deshalb, weil die Regelung nicht an ein persönliches Merkmal anknüpfe und im Übrigen damit einhergehende Unterschiede oder Benachteiligungen gerechtfertigt wären.

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht auch mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander; er legt nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht verletzen sollte. Solches ist denn auch nicht ersichtlich: Die in Frage stehende Verwirkungsfrist dient grundsätzlich legitimen Zwecken wie namentlich der Rechtssicherheit und steht damit, auch wenn sie mit zwei Jahren relativ kurz bemessen ist, nicht per se im Widerspruch zum Recht auf einen effektiven gerichtlichen Zugang nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. etwa BGE 148 I 145 E. 6.2 mit Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung; vgl. auch Urteil des EGMR

Jann-Zwicker und Jann gegen Schweiz vom 13. Februar 2024 [Nr. 4976/20] § 67). Dies lässt auch etwa Art. 6 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (SR 0.312.5) erkennen, wonach die innerstaatliche Entschädigungsregelung eine Frist bestimmen kann, innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. Mit der Verwirkungsregelung geht jedenfalls im zu beurteilenden Fall schon deshalb keine unverhältnismässige Einschränkung des Rechts auf Gerichtszugang einher, weil aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Gegensatz zu den Asbestfällen gerade verhindert wird, dass die Opfer oder Angehörigen die Möglichkeit verlieren, Ansprüche geltend zu machen, wenn sie erst nach Ablauf der Frist vom Schaden erfahren. Dergestalt werden die Folgen der gesetzlichen Verwirkungsregelung grundsätzlich erheblich abgemildert. So wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, seinen Anspruch einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen, indem er zeitnah auf die Kenntnisnahme der Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit, d.h. ab September 2020 oder jedenfalls ein Jahr später - mit Kenntnisnahme des IV-Vorbescheids, mit dem ihm im Übrigen auch nach seinen eigenen Angaben die Beeinträchtigung spätestens bewusst geworden sei - ein Gesuch gestellt hätte; diesfalls hätte ihm die Verwirkung nicht zum Nachteil gereicht (vgl. vorne E. 4.3.3 f.). Sein Rechtsweg wurde nicht faktisch - mangels Kenntnis der Beeinträchtigung - abgeschnitten. Das Fehlen der Möglichkeit, den Spätschaden innert Verwirkungsfrist zu erkennen, hat dem Beschwerdeführer folglich den Gerichtszugang nicht unverhältnismässig erschwert oder versperrt, so wenig wie dadurch der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang tangiert worden wäre. Ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht ersichtlich.

Unbegründet erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe durch die Bejahung der Verwirkung gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK verstossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stellt der Umstand, dass die Folgen einer Straftat für das Opfer oder dessen Angehörige erst nach Ablauf der gesetzlichen Verwirkungsfrist erkennbar werden, kein persönliches Merkmal dar. Damit kann mit Blick auf den zu beurteilenden Fall aber von vornherein nicht gesagt werden, die in Frage stehende Regelung führe zu einer Diskriminierung. Abgesehen davon verbietet Art. 14 EMRK nicht a priori, verschiedene Personengruppen unterschiedlich zu behandeln (vgl. etwa BGE 140 I 77 E. 7). Schliesslich erwiese sich eine allfällige Benachteiligung ohnehin als gerechtfertigt, steht doch das Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung eines opferhilferechtlichen Entschädigungsanspruchs nach Kenntnisnahme der Folgen der Straftat in einem angemessenen Verhältnis zu den die Verwirkung tragenden Zielen der Rechtssicherheit.

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder Bundes- noch EMRK-Recht verletzt, wenn sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf opferhilferechtliche Genugtuung für die von seinem Bruder im Februar 1999 verübte vorsätzliche Tötung an der Schwester als verwirkt erachtet hat.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 16 Abs. 1 aOHG und dazu BGE 122 II 211 E. 4b bzw. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG; Urteil 1C_103/2021 vom 20. August 2021 E. 4). Der Beschwerdeführer ersucht unter plausiblem Hinweis auf seine prekären finanziellen Verhältnisse um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Diesem Antrag kann entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), ohne dass die Kosten in einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet werden müssten (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Patrick Wagner wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_573/2024

Urteil vom 4. Mai 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Müller,

nebenamtlicher Bundesrichter Bürki,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel.

Gegenstand

Gesuch um Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. August 2024

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht (VD.2024.18).

Sachverhalt:

A.

Am 3. Februar 1999 verletzte der psychisch kranke B.________ seine Schwester mit 40 Messerstichen derart schwer, dass diese wenig später ihren Verletzungen erlag. Mit Urteil vom 7. Juli 2000 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt B.________ namentlich wegen vorsätzlicher Tötung. In der Folge befand sich B.________ in der Justizvollzugsanstalt Bostadel, wo er am 2. März 2019 Suizid beging.

B.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 ersuchte A.________ beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt um Gewährung einer opferhilferechtlichen Entschädigung in der Höhe von Fr. 120'000.--. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wies das Amt das Gesuch ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Befragung A.________s mit Urteil vom 14. August 2024 ebenfalls ab.

C.

Mit Eingabe vom 25. September 2024 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihm eine opferhilferechtliche Entschädigung von Fr. 120'000.--, eventuell eine tiefere Entschädigung (nach bundesgerichtlichem Ermessen) zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Entschädigungsansprüche aus dem Vorfall vom 3. Februar 1999 nach Opferhilfegesetz nicht verwirkt seien, und sei die Sache zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt.

Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Sozialbeiträge hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich der Opferhilfe. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Bei der Opferhilfe geht es nicht um Leistungen auf dem Gebiet der Staatshaftung, weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4; Urteile 1C_73/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 II 308; 1C_653/2022 vom 3. Juni 2024 E. 1; 1C_561/2017 vom 4. Mai 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat ohne Erfolg am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Damit ist er nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Zulässig ist auch der Eventualantrag, wonach die Angelegenheit zur Festsetzung der Höhe des Entschädigungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Nicht einzutreten ist hingegen auf das Feststellungsbegehren, soweit der Beschwerdeführer damit auf eine förmliche Feststellung im Urteilsdispositiv abzielt. Solche Anträge sind subsidiär zu Gestaltungsbegehren und bloss zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nur konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben (vgl. zum Ganzen: BGE 151 I 19 E. 6 mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten und das Feststellungsbegehren gegenüber den Leistungsbegehren selbständige Bedeutung haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage im Wesentlichen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob ein opferhilferechtlicher Anspruch auf Entschädigung von Fr. 120'000.-- besteht. Zu klären ist zunächst, ob die Vorinstanz diese Frage zu Recht nach Massgabe des alten Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (aOHG; AS 1992 2465) beurteilt hat.

3.1. Das Appellationsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe im Gesuchs- und Rekursverfahren seine opferhilferechtliche Entschädigungsforderung "zumindest primär" auf die am 3. Februar 1999 von seinem (2019 ebenfalls verstorbenen) Bruder begangene vorsätzliche Tötung ihrer Schwester abgestützt - und damit aus seiner Angehörigeneigenschaft abgeleitet. Zum Tatbestand dieser Straftat zählten nebst der Tathandlung seines Bruders auch der dadurch eingetretene Tod der Schwester (tatbestandsmässiger Erfolg). Hingegen stellten die mit dieser Straftat und dem Suizid seines Bruders im Jahr 2019 zusammenhängende Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Beschwerdeführers sowie seine seit August 2019 zu 100 % bestehende Arbeitsunfähigkeit und volle Invalidenberentung seit August 2020 keine Tatbestandselemente der vorsätzlichen Tötung dar, weshalb sie für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs unerheblich seien. Der Beschwerdeführer habe seit Februar 1999 von der Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale der vorsätzlichen Tötung Kenntnis. Dieses Delikt sei als massgebliche Straftat folglich vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) per 1. Januar 2009 begangen resp. verübt worden. Aufgrund von Art. 48 lit. a OHG bzw. Art. 12 Abs. 3 der alten Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, aOHV; AS 1992 2479) seien somit das aOHG bzw. die aOHV anwendbar. Ob der Beschwerdeführer die Entschädigungsforderung nicht allein aus seiner Angehörigeneigenschaft, sondern auch daraus ableiten wolle, dass er selbst Opfer einer eigenständigen Straftat zu seinem eigenen Nachteil geworden sei, erscheine fraglich, könne aber offenbleiben.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und OHG sei entscheidend, wann der strafrechtlich relevante Erfolg aus Opfersicht eingetreten sei. Aus der gebotenen opferbezogenen Perspektive sei auch er - und nicht nur seine Schwester - Opfer. Bei der Straftat seines Bruders vom Februar 1999 handle es sich nicht "nur" um ein Tötungsdelikt, sondern aus seiner Sicht als Opfer auch um eine schwere Körperverletzung zu seinem eigenen Nachteil. Den tatbestandsmässigen Erfolg seiner schweren Körperverletzung begründe seine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2019, die zwar (ebenfalls) auf die Tötung im Februar 1999 zurückgehe, von der er aber erst seit dem IV-Vorbescheid vom 20. September 2021 wisse, dass sie bleibend sei. Wäre die Arbeitsunfähigkeit früher eingetreten (oder der Prozess betreffend das Tötungsdelikt später durchgeführt worden), wäre eine Verurteilung seines Bruders auch wegen schwerer Körperverletzung eine "Selbstverständlichkeit" gewesen. Damit sei das OHG und die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 OHG anwendbar. Die Vorinstanz habe dies verkannt und verletze damit Art. 12 Abs. 3 aOHV bzw. Art. 48 OHG, das Willkürverbot sowie das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot und Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 EMRK .

3.3. Anspruch auf Entschädigung haben sowohl nach aOHG als auch nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen (neuen) OHG Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Opfer). Auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige), haben Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. c aOHG bzw. Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG). Die für opferhilferechtliche Leistungen erforderliche Opfer- oder Angehörigenstellung setzt mithin eine Straftat voraus. In Bezug auf Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung gilt dabei für Straftaten, die vor dem 1. Januar 2009 (Inkrafttreten des OHG) verübt worden sind, gemäss Art. 48 lit. a OHG das bisherige Recht (aOHG und aOHV); für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt worden sind, gelten aber die Fristen nach Art. 25 OHG . Gleichermassen gelten nach dem Übergangsrecht des aOHG dessen Bestimmungen über die Entschädigung und die Genugtuung (Art. 11-17 aOHG) für Straftaten, die nach Inkrafttreten des aOHG, d.h. nach dem 1. Januar 1993, begangen wurden (Art. 12 Abs. 3 aOHV). Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für nach dem 1. Januar 2009 verübte Straftaten richten sich nach dem OHG und der OHV.

3.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe im gesamten bisherigen Verfahren die geltend gemachte Entschädigung "zumindest primär" auf die am 3. Februar 1999 von seinem Bruder zum Nachteil der Schwester begangene bzw. verübte vorsätzliche Tötung abgestützt und damit aus seiner Angehörigeneigenschaft abgeleitet. Sie hat deshalb die Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs aufgrund dieser Straftat beurteilt. Im Licht der vorinstanzlich explizit erwähnten und wörtlich zitierten Gesuchs- und Rekursbegründung ist diese Feststellung, die vom Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügt wird, nicht zu beanstanden. Wenn folglich (primär) die im Februar 1999 vom Bruder an der Schwester begangene vorsätzliche Tötung die massgebliche Straftat für die geltend gemachte Entschädigung bildet, dann hält der vorinstanzliche Schluss, dass der Anspruch nach aOHG zu beurteilen ist, insoweit der bundesgerichtlichen Kontrolle ohne Weiteres stand (zum zeitlichen Anwendungsbereich aufgrund der geltend gemachten schweren Körperverletzung vgl. E. 3.3.5 hinten).

3.3.2. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 134 II 308 im Rahmen der Beschwerde eines Asbestopfers bzw. dessen Witwe mit der Frage, ob sich der zeitliche Anwendungsbereich der Art. 11-17 aOHG über die Entschädigung und Genugtuung bei fahrlässigen Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch auf Angelegenheiten erstrecke, bei denen das strafbare Verhalten vor Inkrafttreten des aOHG stattfand, der strafrechtlich relevante Erfolg aber erst nach dessen Inkrafttreten eintrat. Es prüfte im Hinblick auf die erst rund 40 Jahre nach der geltend gemachten Asbestexposition aufgetretene schwere Erkrankung, in welchem Zeitpunkt die mutmassliche Straftat im Sinne von Art. 12 Abs. 3 aOHV "begangen" worden sei, und ging dabei namentlich der Frage nach, ob - entsprechend der im Strafrecht vorherrschenden täterbezogenen Betrachtungsweise - lediglich der Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Verhaltens und nicht derjenige des Eintritts des zur Vollendung eines Delikts erforderlichen Erfolgs massgebend sei. Das Bundesgericht führte aus, Zweck des OHG sei die Gewährleistung von wirksamer Hilfe an Opfer von Straftaten und die Verbesserung ihrer Rechtsstellung mittels Beratung, Schutz des Opfers und seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung. Die Opferhilfeleistungen knüpften an das Vorliegen einer Straftat an. Anders als im Strafrecht ergebe sich aus dem Regelungszweck und der gesetzlichen Umschreibung des Anwendungsbereichs des OHG dabei ein opferbezogener Ansatz. Entsprechend sei auch der zeitliche Anwendungsbereich aus der Opferperspektive zu beurteilen. Wenn das angeblich als fahrlässige Körperverletzung einzustufende Verhalten in einer Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Arbeitgeber in den Jahren 1963-1967 bestehen solle, die aus der Sorgfaltswidrigkeit abgeleitete Erkrankung aber erst im Jahr 2006 festgestellt worden sei, so könne aus der massgebenden Opferperspektive bei Beendigung des sorgfaltswidrigen Verhaltens noch nicht von der Begehung einer Straftat im Sinne des aOHG gesprochen werden, solange kein tatbestandsmässiger Erfolg vorliege. Für den zeitlichen Anwendungsbereich im Sinne von Art. 12 Abs. 3 aOHV gehöre zur Begehung einer Straftat nicht bloss das fahrlässige Verhalten als Ursache des Erfolgseintritts, sondern sei vielmehr der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs solchen Verhaltens massgebend.

Zusammenfassend sei (jedenfalls) bei Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs unter der "Begehung einer Straftat", wie sie für den zeitlichen Anwendungsbereich der opferhilferechtlichen Bestimmungen über die Entschädigung und Genugtuung massgeblich sei, die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu verstehen. Das sich durch dieses Auslegungsergebnis zeigende unterschiedliche Verständnis der "Begehung einer Straftat" nach Art. 12 Abs. 3 aOHV und der "Ausführung der strafbaren Tätigkeit" bei den Verjährungsregeln von Art. 98 StGB liege in den unterschiedlichen Zielsetzungen des OHG und der Verjährungsbestimmungen des StGB begründet (zum Ganzen: BGE 134 II 308 E 5.5 mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur; daran anschliessend BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 140 II 7 E. 3.3; 136 II 187 E. 7.4.3; Urteile 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.1 und 2.3 f.; 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1 ff.).

3.3.3. Laut dieser auch im vorliegenden Fall zu beachtenden Rechtsprechung gebietet eine Beurteilung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Art. 11-17 aOHG bzw. Art. 19-23 OHG aus der Opferperspektive, nicht allein auf das strafrechtlich relevante Verhalten der (für die opferhilferechtliche Leistung) herangezogenen Straftat abzustellen, sondern Straftaten erst dann als begangen bzw. verübt zu erachten, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale eingetreten sind, mithin bei Erfolgsdelikten auch der tatbestandsmässige Erfolg. In diesem Sinn erlangen beim Opfer oder der angehörigen Person eingetretene Spätfolgen eines schädigenden Verhaltens für den zeitlichen Anwendungsbereich grundsätzlich nur (und höchstens) insoweit Bedeutung, als diese Spätfolgen selbst zum Tatbestand jener Straftat gehören, aus dem die Entschädigungs- oder Genugtuungsleistung abgeleitet wird. Spielen sie jedoch für den Tatbestand der in Frage stehenden Straftat keine Rolle, besteht für deren Berücksichtigung bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs entgegen dem Beschwerdeführer auch aus der gebotenen opferbezogenen Perspektive grundsätzlich kein Raum (statt vieler: Urteil 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2). Daran ändert nichts, dass Spätfolgen gegebenenfalls für die Fristen für die Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen relevant sein können (vgl. E. 4.3.2 ff. hinten). Beim zeitlichen Anwendungsbereich des OHG handelt es sich nicht um die gleiche Problemstellung wie bei der Frage der Rechtzeitigkeit eines Gesuchs um Entschädigung oder Genugtuung bzw. der Anspruchsverwirkung nach Art. 16 Abs. 3 aOHG bzw. Art. 25 OHG (BGE 134 II 308 E. 5.6).

3.3.4. In Übereinstimmung mit diesen Grundlagen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Straftat der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Schwester im Februar 1999 begangen bzw. verübt worden war im Sinne von Art. 12 Abs. 3 aOHG bzw. Art. 48 lit. a OHG, was dem Beschwerdeführer im Übrigen auch bereits seit 1999 bekannt ist. Dass der Beschwerdeführer ab dem 26. August 2019 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % für arbeitsunfähig erklärt wurde und seit August 2020 einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat, ist für die Beurteilung des zeitlichen Anwendungsbereichs selbst dann unerheblich, wenn diese Nachteile und die sich damit offenbarende Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität effektiv auf das Zusammenwirken der vorsätzlichen Tötung im Februar 1999 und des Suizids seines Bruders im März 2019 zurückzuführen sind. Allein im Tod seiner Schwester ist der tatbestandsmässige Erfolg der vorsätzlichen Tötung als intertemporalrechtlich massgebende Straftat zu erblicken. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Würdigung zu Recht nicht. Er beruft sich aber vor Bundesgericht zur Begründung, weshalb der von ihm geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht altrechtlich, sondern nach OHG zu beurteilen sei, nicht mehr auf die vorsätzliche Tötung im Februar 1999, sondern rückt stattdessen erstmals die Frage der strafrechtlichen Qualifizierung seiner psychischen Spätschäden in den Vordergrund und macht eine angeblich an ihm verübte schwere Körperverletzung geltend. Nach seiner Auffassung ist es "selbstverständlich", dass das von seinem Bruder an der Schwester im Februar 1999 verübte Tötungsdelikt zugleich eine schwere Körperverletzung zu seinem Nachteil darstelle.

3.3.5. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Die im Februar 1999 vom Bruder des Beschwerdeführers begangene Tat wurde als vorsätzliche Tötung geahndet. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Körperverletzungsdelikten kam es nicht. Darauf basierend geltend gemachten opferhilferechtlichen Ansprüchen und Entschädigungen steht dies zwar nicht entgegen (vgl. Art. 2 Abs. 3 aOHG bzw. Art. 1 Abs. 3 OHG). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass die vom Bruder verübte Tat nicht zugleich auch beim Beschwerdeführer zu einer Gesundheitsschädigung geführt haben könnte mit der denkbaren Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund ein und derselben Tathandlung sowohl als Angehöriger als auch als Opfer betroffen wäre. Mit Körperverletzungsdelikten als allfällig eigenständigen Straftaten zum Nachteil des Beschwerdeführers und Grundlagen für die geltend gemachte opferhilferechtliche Entschädigung hat sich die Vorinstanz in einer Eventualbegründung einlässlich befasst: Sie hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz seiner seit der Tötung im Februar 1999 bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und rezidivierenden depressiven Störung bis August 2019 immer 100 % gearbeitet; er sei erst seit August 2019, nachdem sein Bruder im Februar 2019 Suizid begangen habe, arbeitsunfähig und überdies seit August 2020 invalid geworden. Zwar sei deshalb noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität auszugehen. Aber es sei denkbar, dass aufgrund dieser Verschlimmerung die Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit unter Mitberücksichtigung dieser Folgen unter die Generalklausel des objektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung nach Art. 122 oder Art. 125 Abs. 2 StGB falle. Die Frage könne aber - ebenso wie der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Tötung bzw. Suizid einerseits und Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers andererseits - offen bleiben.

Nach der Vorinstanz fehle nämlich zum einen der Vorsatz: Vom Beschwerdeführer sei nie geltend gemacht worden und es erscheine auch höchst unwahrscheinlich, dass der Bruder es für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hätte, durch die vorsätzliche Tötung der Schwester oder seinen 20 Jahre später begangenen Suizid eine schwere Schädigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers herbeizuführen. Zum anderen fehle es bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung an der Vorhersehbarkeit bzw. Adäquanz: Die Schädigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers sei nur und erst deshalb eingetreten, weil der Bruder nicht nur die vorsätzliche Tötung an der Schwester verübt, sondern rund 20 Jahre später auch Suizid begangen habe. Aus der Sicht im Zeitpunkt der vorsätzlichen Tötung sei der Suizid ein ganz aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin nicht habe gerechnet werden müssen und der derart schwer wiege, dass er als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der allfälligen schweren psychischen Schädigung des Beschwerdeführers erscheine und so alle mitverursachenden Faktoren wie namentlich die vorsätzliche Tötung in den Hintergrund dränge. Auch aus Sicht im Zeitpunkt des vom Bruder in Abwesenheit des Beschwerdeführers begangenen Suizids sei der Erfolg nicht vorhersehbar gewesen, habe doch der Beschwerdeführer zu seinem Bruder 20 Jahre keinen persönlichen Kontakt mehr gepflegt. Deshalb sei, so die Vorinstanz zusammenfassend, die Annahme einer Straftat in Gestalt einer schweren Körperverletzung des Bruders zum Nachteil des Beschwerdeführers "ausgeschlossen".

3.3.6. Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht weiter auseinander. Er legt nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht verletzen sollte; ebenso wenig bringt er begründet vor, die von der Vorinstanz zugrunde gelegten sachverhaltlichen Feststellungen seien willkürlich. Seine im Wesentlichen appellatorische Kurzkritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen nicht. Insoweit ist seine Beschwerde ungenügend begründet und darauf nicht einzutreten. Wenn folglich davon auszugehen ist, dass die Straftat einer schweren Körperverletzung ausgeschlossen ist, kann umso weniger gesagt werden, eine solche sei glaubhaft dargetan. Insoweit lag folglich letztlich gar nie ein ausreichend substanziiertes Entschädigungsersuchen als Opfer vor, verlangt doch die Praxis für die ausreichende Substanziierung eines Opferhilfegesuchs die Glaubhaftmachung einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat (vgl. BGE 126 Il 348 E. 5b). Abgesehen davon wären auch die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft nicht erfüllt, denn bei Ansprüchen auf Entschädigung müsste nach dem insoweit massgeblichen Beweismass die Straftat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGE 150 II 465 E. 4.1; 144 II 406 E. 3.1). Davon kann in Bezug auf die behauptete schwere Körperverletzung nicht die Rede sein. Kam mithin zu keiner Zeit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung als Opfer ernsthaft in Betracht, stellt sich die Frage der Anspruchsverwirkung nicht, womit auch die Klärung des zeitlichen Anwendungsbereichs obsolet wird. Unter diesen Umständen kann sodann nicht mit der Behauptung, allein der Erfolg einer bereits im Februar 1999 begangenen schweren Körperverletzung sei im Sinn einer Spätfolge erst 2019 (oder noch später) aufgetreten und erkennbar geworden, die Anwendbarkeit des OHG auf einen Sachverhalt herbeigeführt werden, der sich im Februar 1999 ereignet hatte und bei dem als Straftat die vorsätzliche Tötung im Vordergrund steht, die offenkundig bereits damals begangen bzw. verübt wurde. Dass der Beschwerdeführer durch diese Straftat direkt in seiner Gesundheit beeinträchtigt worden ist (im Sinn eines Dritt- bzw. Reflexgeschädigten), bleibt aber insofern relevant, als er erst dadurch überhaupt als Angehöriger qualifiziert werden und dergestalt Anspruch auf eine opferhilferechtliche Entschädigung erlangen könnte.

3.4. Zusammenfassend kommt als Grundlage für die geltend gemachte Entschädigung allein die im Februar 1999 vom Bruder des Beschwerdeführers an der Schwester begangene Tötung als Straftat in Frage; hingegen ist eine vom Bruder begangene schwere Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat die Entschädigung - auch gemäss der Rechtsprechung zum zeitlichen Anwendungsbereich bei Erfolgsdelikten mit grossem zeitlichem Abstand der Tathandlung zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs - zu Recht nach dem aOHG beurteilt und damit weder Art. 12 Abs. 3 aOHV bzw. Art. 48 OHG noch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Inwiefern sie sodann das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 EMRK missachtet haben könnte, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.

4.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seinen allfälligen Anspruch auf opferhilferechtliche Genugtuung rechtzeitig geltend gemacht hat.

4.1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG verwirkt das Opfer seine Ansprüche nach Art. 11 ff. aOHG, wenn es die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung nicht innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreicht. Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c aOHG).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf opferhilferechtliche Genugtuung verwirkt, weil er ihn nicht innerhalb von zwei Jahren nach der im Februar 1999 von seinem Bruder an der Schwester verübten vorsätzlichen Tötung geltend gemacht habe, obschon ihm die Verwirklichung dieser Straftat bereits seit damals bekannt sei. Die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität sowie seine nach dem Suizid im Jahr 2019 und damit Jahrzehnte später aufgetretene Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gehörten nicht zum Tatbestand dieser Straftat und seien deshalb für Beginn und Dauer der Verwirkungsfrist unerheblich. Dem Beschwerdeführer seien die Folgen der Straftat in ihrem vollen Ausmass zwar aufgrund von Arztberichten (u.a. zuhanden der IV) erst Ende September 2020 oder dann jedenfalls spätestens aufgrund des IV-Vorbescheids vom 20. September 2021 bekannt geworden, als er erfahren habe, dass seine psychische Gesundheit - möglicherweise mitverursacht durch die Straftat - erheblich beeinträchtigt sei, seine Arbeitsunfähigkeit noch längere Zeit andauern dürfte und dass er ab August 2020 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe, was möglicherweise mit Erwerbseinbussen verbunden sei. Die Folgen der Straftat seien für ihn mithin in ihrem vollen Ausmass erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden. Dennoch müsse er sich die Verwirkung entgegenhalten lassen, hätte er doch bereits ab Ende September 2020 oder spätestens ab 20. September 2021 Anlass und auch die Möglichkeit gehabt, beim Amt ohne weitere Verzögerung ein substanziiertes opferhilferechtliches Entschädigungsgesuch zu stellen. Der seit dem 6. April 2022 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe aber sein Gesuch erst am 8. Juni 2023 gestellt und damit nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um seine Rechte zu wahren. Er müsse sich die eingetretene Verwirkung somit entgegenhalten lassen. An diesem Ergebnis ändere die vom Beschwerdeführer angerufene Asbest-Rechtsprechung des EGMR nichts.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst, es verstosse gegen Art. 16 Abs. 3 aOHG und das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) sowie gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK, mit der Vorinstanz anzunehmen, die Verwirkungsfrist sei bereits mit seiner Kenntnis der vorsätzlichen Tötung im Februar 1999 ausgelöst worden. Zwar gehöre zum tatbestandsmässigen Erfolg der vorsätzlichen Tötung nicht auch das "tatbestandsmässige Erfolgselement" der bleibenden Arbeitsunfähigkeit, wohl aber die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen würden Angehörige nur insoweit den Opfern gleichgestellt, als ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustünden, was aber nur möglich sei, wenn der Angehörige einen zivilrechtlichen Schaden erlitten habe. In seinem Fall liege frühestens seit August 2019 ein Erwerbsschaden vor, als er aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung zu 100 % krankgeschrieben worden sei. Zu einem zivilrechtlichen Schaden und damit einem Zivilanspruch im Sinn von Art. 2 Abs. 2 aOHG sei es aber frühestens am 20. September 2021 gekommen, als ihm mit Vorbescheid der IV-Stelle die Invalidität bestätigt worden sei. Erst dies habe die zweijährige Verwirkungsfrist in Gang gesetzt.

4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:

4.3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht hat die Vorinstanz gestützt auf ärztliche Berichte und ein zuhanden der IV-Stelle erstelltes psychiatrisches Gutachten festgestellt, der Beschwerdeführer leide bereits seit dem von seinem Bruder an der Schwester im Februar 1999 verübten Tötungsdelikt an psychischen Problemen, habe dies aber längere Zeit zu verdrängen vermocht, bis er nach dem Suizid seines Bruders im März 2019 "dekompensiert" habe: Am 26. August 2019, mithin knapp sechs Monate nach dem Suizid seines Bruders, sei er bis auf weiteres für 100 % arbeitsunfähig erklärt worden. Laut einem Arztbericht vom Februar 2020 zuhanden der IV-Stelle seien bei ihm als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1999 bestehende posttraumatischen Belastungsstörung (komplexe Traumafolgestörung bei Status nach schwerem familiärem Trauma 1999), eine (ebenfalls) seit 1999 wiederholt aufgetretene und aktuell schwere rezidivierende depressive Störung sowie seit mindestens drei bis vier Jahren länger dauernde Belastungen Probleme am Arbeitsplatz genannt worden. Dieselbe Ärztin habe mit Verlaufsbericht vom 21. September 2020 zuhanden der IV-Stelle erklärt, die Diagnose sei unverändert und der Beschwerdeführer bleibe bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes und zwecks Zeitgewinns zur Bewältigung des Traumas sei eine IV-Rentenprüfung nötig. Dieser Empfehlung entsprechend stellte die IV-Stelle mit Schreiben vom 28. September 2020 die Prüfung eines Rentenanspruchs in Aussicht und sprach knapp ein Jahr später (mit Vorbescheid am 20. September 2021) - gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten - infolge längerer Zeit andauernder Erwerbsunfähigkeit eine volle IV-Rente ab dem 1. August 2020 zu.

4.3.2. Inwiefern die Vorinstanz mit den voranstehenden tatsächlichen Ausführungen in Willkür verfallen sein könnte, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Darauf ist folglich abzustellen. Nach der zu Art. 16 Abs. 3 aOHG ergangenen Rechtsprechung beginnt die Verwirkungsfrist grundsätzlich mit der anspruchsbegründenden Straftat oder, falls die betroffenen Opfer oder deren Angehörige erst Jahre nach der Tat den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs erkennen können, (spätestens) mit dieser Kenntnis der Straftat (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5 in fine). Wird die Beeinträchtigung der Integrität des Opfers oder der angehörigen Person erst zeitlich verzögert zur Straftat erkannt, so berührt dies den Beginn des Fristenlaufs an sich nur (aber immerhin) dann, wenn auch diese Beeinträchtigung ein Tatbestandsmerkmal jener Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtliche Leistung abgeleitet wird. Andere Spätfolgen, die nicht zum tatbestandsmässigen Erfolg der in Frage stehenden Straftat gehören, haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist. Dem widerspricht nicht, dass das Bundesgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob bei Straftaten, deren Schadensfolgen für das Opfer erst einige Zeit nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintreten bzw. erkennbar werden, die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG erst ab Eintritt des Erfolgs einsetzt (vgl. BGE 126 II 348 E. 2b/bb, 3a und 5d; 134 II 308 E. 5.5 f.; Urteile 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2 f.; 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 4; 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.1 und 5.3). Nichts anderes folgt entgegen dem Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG. Aus dieser Regelung ist nicht zu schliessen, die Gleichstellung mit dem Opfer komme erst zum Tragen, wenn er als Angehöriger der verstorbenen Schwester tatsächlich einen Zivilanspruch gegenüber dem 2019 verstorbenen Bruder aufgrund dessen Straftat erwerbe. Seine daraus gezogene Annahme, die Verwirkungsfrist beginne für ihn erst, wenn er einen zivilrechtlichen Schaden erlitten habe, findet weder im aOHG oder in den diesbezüglichen Materialien noch in Rechtsprechung oder Lehre eine Stütze.

4.3.3. In Anwendung der voranstehenden Rechtsgrundlagen begann im vorliegenden Fall die Frist grundsätzlich mit der vorsätzlichen Tötung zu laufen, von welcher der Beschwerdeführer unstreitig noch im Februar 1999 Kenntnis erlangt hatte. Wie die Vorinstanz zutreffend geschlossen hat, endete die Verwirkungsfrist somit im Februar 2001, so dass ein allfälliger opferhilferechtlicher Entschädigungsanspruch im Zeitpunkt des Gesuchs vom 8. Juni 2023 längst verwirkt war.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich war, während laufender Verwirkungsfrist ein substanziiertes Entschädigungsgesuch zu stellen: Auch wenn er bereits aufgrund des Tötungsdelikts unter psychischen Problemen zu leiden begonnen und sich damit bereits eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aOHG abgezeichnet hatte, so traten die einschneidenden Spätschäden (wesentliche Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit sowie die Arbeitsunfähigkeit und Invalidität) doch erst nach dem Suizid seines Bruders im Jahr 2019 ein. Es kann also kaum gesagt werden, dem Beschwerdeführer hätten während laufender Verwirkungsfrist alle Informationen über die Straftat bzw. deren Umstände und Schadensfolgen vorgelegen, die es ihm möglich und zumutbar gemacht hätten, rechtzeitig ein ausreichend substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Deshalb muss er sich die Verwirkungsfrist nicht entgegenhalten lassen, solange er zur Wahrung seines allfälligen opferhilferechtlichen Anspruchs alles ihm nach den konkreten Umständen Zumutbare unternommen und nach Kenntnisnahme der Spätfolgen der Straftat ohne weitere Verzögerung ein Entschädigungsgesuch gestellt hat (vgl. BGE 129 II 409 E. 2 f.; Urteile 1C_99/2015 vom 18. November 2015 E. 3.1 f.; 1A.234/2003 vom 9. März 2004 E. 2.2). Anders zu schliessen hiesse, dem Sinn und Zweck des OHG zuwiderlaufende Anforderungen an die rechtzeitige Einreichung eines substanziierten Opferhilfegesuchs zu stellen.

Inwiefern die bundesgerichtliche Opferhilferechtsprechung, insbesondere jene zu Asbestopferfällen (z.B. BGE 140 II 7; 134 II 308), zu Fällen von Ansteckung eines Opfers mit dem HI-Virus und späterem Ausbruch von AIDS (BGE 126 II 348) oder zu Fällen von sexuellem Missbrauch mit psychischen Spätfolgen (BGE 123 II 241; Urteile 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013; 1C_498/2008 vom 9. Juli 2008), bezogen auf den zu beurteilenden Fall Anlass zur Annahme geben könnte, das Auftreten von Spätfolgen oder deren Kenntnisnahme vermöchte eine neue zweijährige Verwirkungsfrist auszulösen, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, zumal die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit hier (anders als etwa im Fall BGE 126 II 348) praktisch bereits mit der Straftat im Februar 1999 erkennbar geworden war (wenn auch nicht im Ausmass, wie sie nach dem Suizid 2019 auftrat).

4.3.4. Es mag in opferhilferechtlichen Fällen mit psychischen Spätfolgen einer Straftat unter Umständen schwierig sein, einen genauen Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem die betroffene Person die durch die Straftat bzw. -taten verursachten Leiden und Schadensfolgen erkennen konnte. Im vorliegenden Fall hat aber die Vorinstanz willkürfrei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des ärztlichen Verlaufsberichts im Verbund mit dem Schreiben der IV-Stelle vom September 2020 bekannt geworden ist, dass seine psychische Gesundheit - wohl (mit) verursacht durch die Straftat vom Februar 1999 und den Suizid 2019 - erheblich beeinträchtigt war und seine Arbeitsunfähigkeit noch längere Zeit andauern dürfte. Wie auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird, waren ihm aber spätestens mit dem IV-Vorbescheid vom 20. September 2021 die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität und deren Folgen in vollem Ausmass bekannt geworden und lagen ihm damit genügend Informationen über die Straftat bzw. deren Umstände und Schadensfolgen vor, um ohne weitere Verzögerung ein ausreichend substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Trotz klarer Spür- und Erkennbarkeit der Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Integrität hat er jedoch nahezu drei bzw. zwei Jahre zugewartet, bis er das Entschädigungsgesuch gestellt hat. Damit muss er sich die Verwirkung seines allfälligen Entschädigungsanspruchs entgegenhalten lassen, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass opferhilferechtliche Informationspflichten verletzt worden wären.

Die Vorinstanz hat weder gegen Art. 16 Abs. 3 aOHG noch Art. 9 BV verstossen, wenn sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf finanzielle Leistungen nach dem aOHG als verspätet gestellt und damit verwirkt betrachtete. Sie hat in diesem Zusammenhang auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK verstossen: Die Verwirkung in Fällen wie dem vorliegenden zu bejahen, heisst weder allgemein noch mit Blick auf den konkreten Fall betrachtet, dass sachfremd zwei angeblich vergleichbare Arten von Opfergruppen unterschiedlich behandelt würden, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Dem Beschwerdeführer wäre es wie erwähnt ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Folgen der Verwirkung abzuwenden. Wenn er aber nach Kenntnis der massgeblichen Beeinträchtigung zwei oder gar drei Jahre zuwartet, bis er das Entschädigungsgesuch einreicht, und ihm unter diesen Umständen die Verwirkung entgegengehalten werden muss, so wird er nicht wesentlich anders behandelt als wenn er als Angehöriger eines Opfers von der Beeinträchtigung mehr oder weniger zeitgleich mit der diese verursachenden Straftat Kenntnis erlangt und ebenfalls mit entsprechender Verzögerung - und damit nach Ablauf der Verwirkungsfrist - gehandelt hätte.

4.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Annahme der Verwirkung verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK .

4.4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich dargetan und mehrere Gründe erörtert, weshalb nach ihrer Auffassung die angerufenen EMRK-Garantien und dazu ergangene EGMR-Rechtsprechung zu keinem abweichenden Ergebnis führen: Zunächst seien die mit der Asbest-Rechtsprechung beurteilten Fällen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Weiter dienten Verwirkungsfristen legitimen Zwecken und seien mit der Gerichtszugangsgarantie grundsätzlich vereinbar, solange sie verhältnismässig seien und nicht in den Wesensgehalt der Garantie eingriffen. Sodann könne aus den angerufenen EGMR-Urteilen nicht abgeleitet werden, dass eine gesetzliche Regelung auch dann notwendigerweise gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse, wenn sie dazu führe, dass ein Entschädigungsanspruch verwirke, bevor die betroffene Person Kenntnis von ihrer Beeinträchtigung haben könne. Schliesslich stehe dem Opfer, das erst nach Eintritt der Verwirkung von den Folgen der Straftat Kenntnis erlange, rechtsprechungsgemäss die Möglichkeit offen, unverzüglich ein Gesuch einzureichen mit der Folge, dass ihm die Verwirkung nicht entgegengehalten werden dürfe. An einer Diskriminierung fehle es schon deshalb, weil die Regelung nicht an ein persönliches Merkmal anknüpfe und im Übrigen damit einhergehende Unterschiede oder Benachteiligungen gerechtfertigt wären.

4.4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht auch mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander; er legt nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht verletzen sollte. Solches ist denn auch nicht ersichtlich: Die in Frage stehende Verwirkungsfrist dient grundsätzlich legitimen Zwecken wie namentlich der Rechtssicherheit und steht damit, auch wenn sie mit zwei Jahren relativ kurz bemessen ist, nicht per se im Widerspruch zum Recht auf einen effektiven gerichtlichen Zugang nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. etwa BGE 148 I 145 E. 6.2 mit Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung; vgl. auch Urteil des EGMR

Jann-Zwicker und Jann gegen Schweiz vom 13. Februar 2024 [Nr. 4976/20] § 67). Dies lässt auch etwa Art. 6 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (SR 0.312.5) erkennen, wonach die innerstaatliche Entschädigungsregelung eine Frist bestimmen kann, innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss. Mit der Verwirkungsregelung geht jedenfalls im zu beurteilenden Fall schon deshalb keine unverhältnismässige Einschränkung des Rechts auf Gerichtszugang einher, weil aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Gegensatz zu den Asbestfällen gerade verhindert wird, dass die Opfer oder Angehörigen die Möglichkeit verlieren, Ansprüche geltend zu machen, wenn sie erst nach Ablauf der Frist vom Schaden erfahren. Dergestalt werden die Folgen der gesetzlichen Verwirkungsregelung grundsätzlich erheblich abgemildert. So wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, seinen Anspruch einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen, indem er zeitnah auf die Kenntnisnahme der Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit, d.h. ab September 2020 oder jedenfalls ein Jahr später - mit Kenntnisnahme des IV-Vorbescheids, mit dem ihm im Übrigen auch nach seinen eigenen Angaben die Beeinträchtigung spätestens bewusst geworden sei - ein Gesuch gestellt hätte; diesfalls hätte ihm die Verwirkung nicht zum Nachteil gereicht (vgl. vorne E. 4.3.3 f.). Sein Rechtsweg wurde nicht faktisch - mangels Kenntnis der Beeinträchtigung - abgeschnitten. Das Fehlen der Möglichkeit, den Spätschaden innert Verwirkungsfrist zu erkennen, hat dem Beschwerdeführer folglich den Gerichtszugang nicht unverhältnismässig erschwert oder versperrt, so wenig wie dadurch der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang tangiert worden wäre. Ein Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht ersichtlich.

Unbegründet erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe durch die Bejahung der Verwirkung gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK verstossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stellt der Umstand, dass die Folgen einer Straftat für das Opfer oder dessen Angehörige erst nach Ablauf der gesetzlichen Verwirkungsfrist erkennbar werden, kein persönliches Merkmal dar. Damit kann mit Blick auf den zu beurteilenden Fall aber von vornherein nicht gesagt werden, die in Frage stehende Regelung führe zu einer Diskriminierung. Abgesehen davon verbietet Art. 14 EMRK nicht a priori, verschiedene Personengruppen unterschiedlich zu behandeln (vgl. etwa BGE 140 I 77 E. 7). Schliesslich erwiese sich eine allfällige Benachteiligung ohnehin als gerechtfertigt, steht doch das Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung eines opferhilferechtlichen Entschädigungsanspruchs nach Kenntnisnahme der Folgen der Straftat in einem angemessenen Verhältnis zu den die Verwirkung tragenden Zielen der Rechtssicherheit.

4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder Bundes- noch EMRK-Recht verletzt, wenn sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf opferhilferechtliche Genugtuung für die von seinem Bruder im Februar 1999 verübte vorsätzliche Tötung an der Schwester als verwirkt erachtet hat.

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 16 Abs. 1 aOHG und dazu BGE 122 II 211 E. 4b bzw. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG; Urteil 1C_103/2021 vom 20. August 2021 E. 4). Der Beschwerdeführer ersucht unter plausiblem Hinweis auf seine prekären finanziellen Verhältnisse um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Diesem Antrag kann entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), ohne dass die Kosten in einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet werden müssten (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Patrick Wagner wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Mattle