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1C 566/2013

Bundesgericht · 2014-02-13 · Deutsch CH
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Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Entfernung eines Kochherds | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_566/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Port, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.02.2014 1C 566/2013 (1C_566/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.02.2014 1C 566/2013 (1C_566/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.02.2014 1C 566/2013 (1C_566/2013)

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Entfernung eines Kochherds | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_566/2013 Verfügung vom 13. Februar 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dörflinger, gegen Einwohnergemeinde Port, Baubewilligungsbehörde, Lohngasse 12, 2562 Port, vertreten durch Rechtsanwalt Max Uhlmann, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. Gegenstand Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Entfernung eines Kochherds, Beschwerde gegen das Urteil vom 26. April 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. In Erwägung, dass die X.________ AG ihre am 3. Juni 2013 in Bezug auf das am 26. April 2013 betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ergangene Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 11. Februar 2014 zurückgezogen hat; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde, auch wenn sie sich durch einen Anwalt hat vertreten lassen, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_566/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Port, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Februar 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp