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1C_562/2025

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID).

Bundesgericht · 2025-10-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Stephan Seiler hat am 30. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragt insbesondere, die Abstimmung aufzuheben und eventualiter zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 2 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). BGE 137 II 177 ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts. Aus diesem Entscheid ergibt sich im Gegenteil unmissverständlich (vgl. E. 1.2 und 1.3), dass der gesetzlich vorgegebene Rechtsweg zur Geltendmachung von Mängeln bei der Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung - Beschwerde an die Kantonsregierung und Anfechtung von deren Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht - trotz der E. 2.5.2 und 2.5.3 von BGE 136 II 132 in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, die über die Zuständigkeit der Kantonsregierung hinausgehen, mithin, dass eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist. Ebenso geht daraus unzweideutig hervor (vgl. E. 1.2), dass mit einer gegen den Entscheid der Kantonsregierung gerichteten Beschwerde dem Bundesgericht auch Fragen unterbreitet werden können, die die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, sofern die betreffenden Fragen auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden. Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.

E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_562/2025

Urteil vom 2. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

Stephan Seiler,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz

vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische

Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID).

Erwägungen:

1.

Stephan Seiler hat am 30. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragt insbesondere, die Abstimmung aufzuheben und eventualiter zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). BGE 137 II 177 ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts. Aus diesem Entscheid ergibt sich im Gegenteil unmissverständlich (vgl. E. 1.2 und 1.3), dass der gesetzlich vorgegebene Rechtsweg zur Geltendmachung von Mängeln bei der Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung - Beschwerde an die Kantonsregierung und Anfechtung von deren Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht - trotz der E. 2.5.2 und 2.5.3 von BGE 136 II 132 in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, die über die Zuständigkeit der Kantonsregierung hinausgehen, mithin, dass eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist. Ebenso geht daraus unzweideutig hervor (vgl. E. 1.2), dass mit einer gegen den Entscheid der Kantonsregierung gerichteten Beschwerde dem Bundesgericht auch Fragen unterbreitet werden können, die die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, sofern die betreffenden Fragen auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden. Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur