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1C_554/2025

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften.

Bundesgericht · 2025-09-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.________ hat am 29. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften bzw. Abschaffung des Eigenmietwerts. Er beantragt, das Resultat der Volksabstimmung aufzuheben und die Bundeskanzlei zu verpflichten, eine erneute Abstimmung mit klaren, einfachen und transparenten Abstimmungserläuterungen durchzuführen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 2 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_554/2025

Urteil vom 30. September 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften.

Erwägungen:

1.

A.________ hat am 29. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften bzw. Abschaffung des Eigenmietwerts. Er beantragt, das Resultat der Volksabstimmung aufzuheben und die Bundeskanzlei zu verpflichten, eine erneute Abstimmung mit klaren, einfachen und transparenten Abstimmungserläuterungen durchzuführen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur